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Batterie- und Wärmespeicher: Bundestag beschließt Privilegierung im Außenbereich
Neue Privilegierung für Speicher: Mit der Einführung einer Ziffer 10 und 11 in § 35 Abs. 1 BauGB erleichtert der Gesetzgeber die Zulässigkeit von Batterie- und Wärmespeichern im Außenbereich. Wir zeigen auf, was das für die Praxis bedeutet.