
Photovoltaik – Denkmalschutz blockiert Photovoltaik und die Energiewende
Auch das OVG Sachsen-Anhalt räumte nun dem Denkmalschutz den Vorrang vor Photovoltaik, konkret einer Solaranlage auf Dach, ein. Ein ernsthaftes Problem!
Auch das OVG Sachsen-Anhalt räumte nun dem Denkmalschutz den Vorrang vor Photovoltaik, konkret einer Solaranlage auf Dach, ein. Ein ernsthaftes Problem!
Der VGH Mannheim hat in einem seit acht (!) Jahren währenden Genehmigungsverfahren die Behörde verpflichtet, über einen Genehmigungsantrag für fünf WEA neu zu entscheiden.
Ein Vorbescheid darf auf einzelne Rechtsfragen beschränkt werden und die Behörde muss die fehlende vorläufige positive Gesamtbeurteilung beweisen. Ein wegweisendes Urteil!
Bald soll der „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ beschlossen werden: Eine Genehmigungsfiktion und materielle Präklusion müssen vom Gesetzgeber bereitgestellt werden.
Die zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Bewertung von Photovoltaik-Anlagen unterscheidet sich fundamental. Im Zivilrecht hat der BGH nun Grundsätzliches geklärt. Dem Urteil (Az: V ZR 69/20) zugrunde liegt die Frage, ob an einzelnen Modulen einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage (in der Folge: PV-Anlage) Eigentum erworben werden kann. Laut BGH muss differenziert werden. Wir erklären, worauf es ankommt.
Ein Entwurf zum EEG 2023 sieht vor, in § 2 die besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien gesetzlich zu verankern. Das OVG Lüneburg sieht dies kritisch. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (BR-Drucks. 162/22) sieht zahlreiche Anpassungen vor, die das Ziel verfolgen, bis ins Jahr 2030 mindestens 80 % des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien zu erzeugen.
Das BVerfG hält das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz (BüGembeteilG MV) für überwiegend verfassungsgemäß: Mecklenburg-Vorpommern droht ins Hintertreffen zu geraten. In der Entscheidung des BVerfG (Az.: 1 BvR 1187/17) – zur Pressemitteilung vom 05.05.2022 geht es hier – bezeichnet das BVerfG das BüGembeteilG sogar als Modell für vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern. Damit hat es klargemacht, dass die bundesgesetzlichen Regelungen, allen voran § 6 EEG 2021, nicht abschließend sind. Es steht zu befürchten, dass in Zukunft auch andere Länder – unter dem Deckmantel des Klimaschutzes – von der Länderöffnungsklausel des § 36g Abs. 5 EEG 2021 Gebrauch machen. Leidtragende sind die Projektierer:innen und der Klimaschutz.
Die Erkenntnis, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien nur in unzureichender Weise vorangetrieben wird, ist nicht erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2021, 1 BvR 2656/18) sichtbar geworden. Der Klimawandel und dessen Auswirkungen gaben der Regierung nicht ausreichend Anlass, die Ausbauziele für erneuerbare Energien deutlich anzuheben. Erschreckender Weise führt erst das Bewusstsein der Abhängigkeit von anderen Staaten im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine zu einer „Zeitenwende für die Energieversorgung in Deutschland“. Nunmehr sei die Energiesouveränität zu einer Frage der nationalen und europäischen Sicherheit geworden. Das sogenannte Osterpaket soll mit seinen in Kraft treten zum 01.01.2023 den Startpunkt eines bisher unvergleichlichen Ausbaumarathons geben, um insbesondere den Importbedarf fossiler Energieträger schnell reduzieren zu können. Im Jahr 2035 soll sodann der Energiebedarf fast ausschließlich aus erneuerbaren Energien gedeckt werden können. Bereits für das Jahr 2030 ist vorgesehen, dass 80% des zu erwartenden Bruttostrombedarfs von etwa 750 Twh aus erneuerbaren Energieträgern gedeckt werden kann.
Die Bundesregierung will bestehende Flächenpotenziale für Photovoltaik besser nutzen. Durch zusätzliche naturschutzfachliche Anforderungen drohen jedoch weitere Hemmnisse. Neben den bereits jetzt zur Nutzung von Photovoltaik verfügbaren industriellen und militärischen Konversionsflächen hat die Bundesregierung am 10.02.2022 in einem Eckpunktepapier neue förderfähige Flächenkategorien für Photovoltaik festgelegt. Vor allem Photovoltaik auf Ackerflächen (Agri-PV) und auf Moorböden (Moor-PV) soll demnach gefördert werden. Die wesentlichen Eckpunkte Im Übrigen regelt das Eckpunktepapier Folgendes: 1. Grundsätzliche Zulässigkeit von Agri-PV-Anlagen auf allen Ackerflächen. 2. Steigerung der Flächenkulisse der sog. „benachteiligten Gebiete“ um 9 %. 3. Aufnahme landwirtschaftlich genutzter Moorböden als neue Flächenkategorie ins EEG. 4. Unterstützung der Kommunen in der Planung von Photovoltaik durch die Bundesregierung. 5. Kopplung der finanziellen Beteiligung der Kommunen an naturschutzfachliche Anforderungen.
Schluss mit dem ganzen Piep Matz, Denkmalschutz- ,Luftverkehrs- und sonstigen Einwendungsgequatsche Die aktuellsten Entwicklungen bewegen mich zu diesem „auf ein Wort extra“ mit persönlichem Einschlag,- was man mir bitte nachsehen möge. Gerade als studierter Historiker kann man die aktuellen Entwicklungen kaum glauben und sie sich doch vollständig erklären. Wir erleben nicht mehr und nicht weniger als den Beginn eines (irrationalen) großen Krieges der vor Deutschland nicht halt machen wird. Was bislang etwa in der letzten EEG Diskussion theoretischen Charakter hatte nämlich, ob die Installatio...