Tracking pixel News zu Handels- u. Gesellschaftsrecht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Handels- u. Gesellschaftsrecht

Bild zu Drohnen und Recht Teil II: Diese Strafen drohen bei Rechtsverletzungen

Drohnen und Recht Teil II: Diese Strafen drohen bei Rechtsverletzungen

Im ersten Teil unserer Blogserie „Drohnen & Recht“ hat Gastautor Prof. Dr. Martin Maslaton die gesetzlichen Regeln zur kommerziellen Nutzung von Drohnen in Deutschland, der Schweiz und der Europäischen Union beleuchtet. Im zweiten Teil geht der auf Luftverkehrsrecht und Drohnen spezialisierte Jurist auf die betroffenen Rechte ein und macht deutlich mit welchen Strafen in Deutschland gerechnet werden muss, wenn man sie verletzt. Lesen Sie unseren zweiten Teil: Drohnen und Recht Teil II: Diese Strafen drohen bei Rechtsverletzungen

Bild zu Energielieferverträge in Krisenzeiten – Mindestabnahmemengen und Take-or-Pay-Klauseln können zu erheblichen Mehrkosten führen

Energielieferverträge in Krisenzeiten – Mindestabnahmemengen und Take-or-Pay-Klauseln können zu erheblichen Mehrkosten führen

In Krisenzeiten sind vielen Unternehmen von Umsatzeinbußen betroffen. Als Reaktion hierauf wird die Produktion heruntergefahren oder gleich vorübergehend ganz ausgesetzt. Auf den ersten Blick erscheint die Entscheidung zur Drosselung der Produktion betriebswirtschaftlich besonders in einem Punkt sinnvoll: Die laufenden Kosten werden gedrückt. Durch einen geringeren Energieverbrauch können vorhandene Liquiditätsreserven anderweitig genutzt werden. Aber Achtung: Der Teufel steckt im vertraglichen Detail. Insbesondere Energie-Großkunden können auf diesem Wege ihrer Zahlungsverpflichtung nur selten entkommen. Häufig werden nämlich Preisabreden getroffen, die zur Abnahme einer Mindestmenge bzw. zu Entrichtung eines Mindestpreises verpflichten.

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Social Distancing im Gesellschaftsrecht: Die notgedrungene digitale Revolution von Oben

Vergangene Woche hat der Bundestag auf Empfehlung des Rechtsausschusses das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossenen. Mit Wirkung zum 28.03.2020 ist es nun in Kraft getreten. Das Gesetz bündelt eine Vielzahl von Maßnahmen, welche die geltende Rechtslage auf die Corona-Krise anpassen. Neben den bereits viel diskutierten Änderungen im Insolvenzrecht sowie den Stundungen für Mietzahlungen und bei Verbraucherdarlehen, beschäftigt sich das Covid-19-Abmilderungsgesetz auch mit gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen. Fokus insbesondere: Digitale Haupt- und Gesellschafterversammlungen. Erfasst sind darüber hinaus auch Amtszeitverlängerung von Vereinsvorständen und WEG-Verwaltern. Diese sollen zunächst rechtssicher weiterarbeiten können, bis die Beschlussfassung in den jeweiligen Wahlgremien ihrer Gesellschaften wieder möglich ist.

Bild zu Umfassende Reformierung des WEG: Anspruch von Mietern und Wohnungseigentümern auf E-Auto-Ladestellen in Wohnhäusern

Umfassende Reformierung des WEG: Anspruch von Mietern und Wohnungseigentümern auf E-Auto-Ladestellen in Wohnhäusern

Am 23.03.2020 beschloss das Kabinett einen Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums, der auf eine weitgehende Reformierung des WEG abzielt, umso die E-Mobilität in Deutschland zu fördern und ihre Verbreitung zu erleichtern. Die Justizministerin Christine Lambrecht bezeichnete dies selbst als einem wichtigen Beitrag zur Förderung der E-Mobilität, durch die Erleichterung der Durchführung von baulichen Maßnahmen. Auf diesem Wege möchte man zudem dem Ziel der Bundesregierung, bis 2022 1 Million Elektroautos auf die deutschen Straßen zu bringen, näherkommen. Bisher gab es keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob es einen Anspruch auf die Errichtung von Ladesäulen gibt, da dahingehend eine unklare Rechtslage und unterschiedliche Rechtsprechung vorlag: Wohnungseigentümer hatten keinen Anspruch auf die Installation bzw. auf die Zustimmung der anderen Miteigentümer, ein solcher ergab sich insbesondere nicht aus § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG.

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Interview mit Prof. Dr. Martin Maslaton über Probleme mit der Lieferbarkeit geplanter Anlagen bei der Projektrealisierung

Herr Prof. Dr. Maslaton, Ihre Kanzlei unterstützt jedes Jahr zahlreiche Mandanten im Zusammenhang mit Genehmigungsprozessen von Windprojekten. Hat die Problematik der mangelnden Lieferbarkeit von Anlagen bei Abschluss des Verfahrens in den letzten Jahren zugenommen? Prof. Dr. Maslaton: Definitiv ja und zwar nicht nur zugenommen, sondern krisenartig, ja fast panisch, da durch die Ausschreibung kaum Zeit zur Nachbesserung besteht. Hinzu kommt, dass Fragen einer Insolvenzverschleppung auf einmal auftauchen. In unserem Unternehmen haben wir deshalb diesem Zusammenhang besonders Rechnung zu tragen. Können Sie uns kurz die häufigsten Gründe nennen, aus denen Hersteller von Windkraftanlagen Projektentwicklern die gewünschten Anlagen nicht liefern können? Prof. Dr. Maslaton: Eine sehr komplexe Frage: Können und wollen muss man unterscheiden.

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Der Buchauszugsanspruch eines Handelsvertreters steht nicht in Konflikt zur DSGVO

Nach Beendigung der Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter für einen Versicherungsermittler verlangt der Handelsvertreter den Buchauszug. Der Prinzipal verweigert ihm diesen jedoch. In der Berufungsinstanz stützt er sich auch auf die DSGVO, hat damit vor den Richtern des OLG München aber keinen Erfolg (OLG München, Urt. 31.07.2019, Az.: 7 U 4012/17). Verhindert das Datenschutzrecht den Buchauszugsanspruch? Geklagt hatte ein Handelsvertreter gegen einen Vermittler von Versicherungsverträgen, Finanzierungen und Anlagen (Prinzipal). Er war seit April 2018 (selbstständig) in dieser Funktion tätig gewesen. Im Jahr 2015 war es dann zur Beendigung des Handels- und Versicherungsvertreterverhältnisses zwischen den Parteien gekommen. Nunmehr verlangte der Handelsvertreter gemäß §§ 92, 87c Abs. 2 HGB den Buchauszug für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis 30.04.2015.

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Nutzungsverträge für Windenergieanlagen sind atypische Verträge

Jedes Windenergieprojekt bedarf zunächst eines geeigneten Standortes. Die ausgewählten Grundstücke werden jedoch aus Kostengründen in der Regel nicht erworben, sondern von den Betreibern auf der Grundlage eines schuldrechtlichen Vertrages genutzt. Es erscheint daher nicht verwunderlich, dass solche Nutzungsverträge gemeinhin als Pacht- bzw. Mietverträge gehandhabt werden. Eine Rechtsprechung, die diesem Grundsatz entgegentritt, nimmt jedoch zunehmend Konturen an. Als Vorreiter gilt das Urteil des OLG Schleswig vom 17. Juni. 2016 (Az. 4 U 96/15), wonach einem solchen Nutzungsvertrag vielmehr die Qualität einer Vereinbarung über die Bestellung einer Dienstbarkeit gemäß § 1090 BGB zukäme. Auch das kürzlich ergangene und hier besprochene Urteil des LG Braunschweig vom 19.02.2019 (Az. 8 0 2832/18), spricht sich gegen die typische rechtliche Einordnung aus und sieht in dieser Art von Vertrag vielmehr einen atypischen Nutzungsvertrag im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB, mit weitreichenden Folgen für die Praxis.