Tracking pixel RED III-Umsetzung: Schnellere Verfahren und neue Spielräume für Windenergie · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

RED III-Umsetzung: Schnellere Verfahren und neue Spielräume für Windenergie

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Inhalt

Die umfassenden Gesetzesänderungen infolge der RED III-Umsetzung werfen Fragen für die Praxis auf: Wo entstehen neue Spielräume? Welche neuen Hürden gibt es? Die wichtigsten Änderungen und Antworten auf einen Blick. 

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der RED III (Renewable-Energy Directive III) vom 14. August 2025 hat die Bundesregierung die überfällige Anpassung an EU-Vorgaben nachgeholt. Nachdem die Umsetzungsfrist bereits im Mai 2025 verstrichen war und die EU-Notfall-Verordnung außer Kraft trat, fehlten zentrale Verfahrenserleichterungen (wir berichteten). Die Umsetzung schafft nun Rechtssicherheit – und neue Spielräume im Genehmigungsverfahren.

Wir zeigen die neuen Regelungen im Detail – und welche Erleichterungen sie für Projektierende tatsächlich bringen.

BImSchG: Schnellere Verfahren, mehr Militärgewicht

BImSchG: Schnellere Verfahren, mehr Militärgewicht

Neuer § 10a ersetzt § 10 Abs. 5a BImSchG

Im Bundes-Immissionsschutzgesetz wurden umfassende Änderungen vorgenommen, um Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und die Berücksichtigung militärischer und luftverkehrsrechtlicher Belange neu zu regeln. Die bisherige Sonderregelung des § 10 Abs. 5a wurde gestrichen und durch den neuen § 10a BImSchG ersetzt.

Was sich geändert hat:

  • Einheitliche Stelle: Einheitliche Abwicklung des Genehmigungsverfahrens durch eine zentrale Stelle (§ 10a Abs. 2 BImSchG).
  • Feste Fristen: Vollständigkeitserklärungen innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei Vorhaben innerhalb und 45 Tage außerhalb von Beschleunigungsgebieten (§ 10a Abs. 4 Nr. 2 BImSchG).
  • Elektronisches Verfahren: Ab dem 21. November 2025 müssen die Verfahren grundsätzlich elektronisch geführt werden (§ 10a Abs. 5 BImSchG).
  • Verkürzte Genehmigungsfristen für Repowering-Vorhaben: Für kleine Anlagen mit weniger als 150 kW und Energiespeicher am selben Standort wurden die Fristen auf sechs Monate (bzw. drei Monate im vereinfachten Verfahren) reduziert (§ 10a Abs. 6 BImSchG).

Erleichterungen im Änderungsverfahren nach § 16b Abs. 7 BImSchG

Kernstück der Änderungen im BImSchG ist jedoch § 16b Abs. 7 BImSchG, der das Änderungsgenehmigungsverfahren vereinfachten soll.

§ 16b Abs. 7 BImSchG lautet:

„Werden bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagentyp vorgenommen oder wird er gewechselt, müssen im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur dann Anforderungen geprüft werden, soweit durch die Änderung des Anlagentyps im Verhältnis zur genehmigten Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 erheblich sein können. (…) Wird der Standort der Anlage um nicht mehr als 8 Meter geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter verringert, sind ausschließlich die Vereinbarkeit der Änderungen mit militärischen und luftverkehrlichen Belangen zu prüfen sowie die Anforderungen nach Absatz 8 nachzuweisen und zu prüfen. (…).“

Für Projektierende bedeutet dies:

  • Eine erneute Prüfung ist nur erforderlich, wenn die Änderung nachteilige Auswirkungen haben könnte, die für die Prüfung nach § 6 BImSchG erheblich sind.
  • Vereinfachte Prüfungen bei geringfügige Änderungen des Anlagenstandorts, der Gesamthöhe und des Rotordurchmessers.

Genehmigungsfiktion nach § 16b Abs. 8 BImSchG

Ergänzend sieht der neue § 16b Abs. 8a BImSchG eine Genehmigungsfiktion für diese Belange vor, sodass sie drei Monate nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen als genehmigt gelten – und zwar im Sinne einer echten Genehmigungsfiktion.

§ 16 Abs. 8 BImSchG lautet:

„Wird die Leistung oder der Ertrag einer Windenergieanlage an Land ohne bauliche Veränderungen oder ohne den Austausch von Teilen und ohne eine Änderung der genehmigten Betriebszeiten erhöht, sind ausschließlich die Standsicherheit sowie die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und nachteilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu prüfen. Die Absätze 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.“

Wie sich diese Genehmigungsfrist mit fachbehördlichen Fristen (insb. den Entscheidungsfristen nach § 14 und 18a LuftVG) verträgt, bleibt abzuwarten.

WindBG 2025: Mehr Windkraft, weniger Bürokratie

Andere Zielbestimmung – zum Nachteil des Klimaschutzes

Auch das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) wurde entsprechend angepasst, insbesondere im Hinblick auf die Zielbestimmung des Gesetzes und Verfahrenserleichterungen in sogenannten Beschleunigungsgebieten. Die Zielbestimmung des § 1 Abs. 1 WindBG wurde neu gefasst: Formulierungen zum Klima- und Umweltschutz wurden gestrichen, übrig bleibt nur die Förderung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien mit Speicheranlagen.

Vorrang nach § 2 EEG wird an die Flächenbeitragswerte gekoppelt

Insbesondere von der Änderung in § 1 Abs. 2 WindBG darf eine negative Auswirkung auf den Ausbau der Windenergie erwartet werden. Denn § 1 Abs. 2 S. 2 WindBG regelt:

„Werden die Flächenbeitragswerte nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 und 2 erreicht, so ist dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der Windenergie nach § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Vorhaben, die außerhalb von Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nummer 1 liegen, bei der Anwendung des § 35 Absatz 2 des Baugesetzbuchs Rechnung getragen. Satz 2 gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 249 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.“

Damit verliert der relative Gewichtungsvorrang nach § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) nach Erreichen der Flächenbeitragswerte weitgehend seine Wirkung, sodass nur Repowering-Vorhaben weiterhin von einer Privilegierung profitieren – eine Regelung, die kritisiert werden muss.

Schnellere Verfahren durch neuen § 6b WindBG

Die praktische Umsetzung der RED III soll nach wie vor durch den neuen § 6b WindBG erfolgen, der in sogenannten Beschleunigungsgebieten eine deutliche Verfahrensvereinfachung für Windenergieanlagen an Land vorsieht.

Konkret bedeutet dies für Projektierende:

  • Wegfall von Prüfungen: UVP und artenschutzrechtliche Prüfungen entfallen.
  • Vereinfachte Überprüfung: Stattdessen erfolgt eine Überprüfung der Umweltauswirkungen auf Grundlage vorhandener, höchstens fünf Jahre alter Daten.
  • Minderungsmaßnahmen: Die Behörde kann Minderungsmaßnahmen anordnen, beispielweise die sogenannte „Fledermaus-Abregelung“. Stattdessen können auch festgelegte Pauschalzahlungen geleistet werden.

In der Praxis zeichnet sich dennoch bereits ab, dass einzelne Naturschutzbehörde ein Schlupfloch in der Regelung nutzen, um dennoch umfassende artenschutzrechtliche Prüfungen zu fordern. Hier werden die Gerichte gefragt sein.

BauGB-Novelle für erleichterten Flächenausbau

Das Baugesetzbuch (BauGB) wurde ebenfalls weitreichend novelliert, um den Flächenausbau für die Windenergie zu erleichtern. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Detail.

Erweiterte Ausweisung von Windenergiegebieten (§ 245e Abs. 5 BauGB)

Die erweiterte Öffnungsklausel des § 245e Abs. 5 BauGB ermöglicht es Gemeinden nun, zusätzliche Flächen als Windenergiegebiete auszuweisen, selbst wenn diese mit Zielen der Raumordnung kollidieren – und zwar ohne das zuvor noch erforderliche Zielabweichungsverfahren:

„Eine Gemeinde (…) kann vor dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt ein Windenergiegebiet gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes auch dann ausweisen, wenn die Ausweisung mit einem Ziel der Raumordnung nicht vereinbar ist, es sei denn, bei diesem Ziel handelt es sich um ein Vorranggebiet für mit der Windenergie unvereinbare Nutzungen oder Funktionen.“

Eine Ausnahme gilt damit nur für Vorranggebiete, die ausdrücklich unvereinbare Nutzungen vorsehen.

Ausweisungspflicht von Windenergiegebieten (§ 249c BauGB)

Der neue § 249c BauGB etabliert eine Pflicht zur Darstellung von Windenergiegebieten als Beschleunigungsgebiete im Flächennutzungsplan. Ausgenommen sind hiervon lediglich ökologisch sensible Flächen wie Natura-2000-Gebiete.

Automatische Beschleunigungsgebiete (§ 245f Abs. 3 BauGB)

Windenergiegebiete, die bis zum 15. August 2025 bereits in Aufstellung waren, sind nach § 245f Abs. 3 BauGB automatisch als Beschleunigungsgebiete auszuweisen:

„Abweichend von § 233 Absatz 1 sind in Aufstellung befindliche Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes, für die vor dem 15. August 2025 ein Beschluss über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Flächennutzungsplans gefasst wurde, als Beschleunigungsgebiete nach § 249c darzustellen, soweit die dort genannten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Darstellung als Beschleunigungsgebiet kann ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planverfahren erfolgen. (…)“ 

Diese Vorschrift bringt Licht und Schatten mit sich:

  • Einerseits ist sie konsistent mit der Regelung des § 6a WindBG und Grundvoraussetzung für dessen Anwendung.
  • Andererseits ist die Pflicht zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für fast fertig gestellte Flächennutzungspläne (FNP) ein Problem: Es wäre eine umfassende Änderung des Plans und eine neue Auslegung erforderlich; so würde sich im Einzelfall eine Verzögerung, und keine Beschleunigung ergeben.

Dem will der Gesetzgeber mit § 245f Abs. 3 S. 2 BauGB begegnen, der eine „Nachplanung“ der Beschleunigungsgebiete innerhalb von 3 Monaten nach Fertigstellung des FNP zulässt.

Inwieweit diese Pflicht durchsetzbar ist und wie und ob sie im Verhältnis zur Raumordnungsplanung modifiziert werden muss, muss sich erst noch zeigen.

Privilegierung von Speichern (§ 249 Abs. 6a BauGB)

Speicheranlagen, die funktional mit einer Windenergieanlage verbunden sind, werden nach § 249 Abs. 6a BauGB als privilegierte Vorhaben im Außenbereich anerkannt – und dadurch mit Planungsvorrang ausgestattet.

Hierzu regelt § 249 Abs. 6a BauGB:

„In dem Plan kann bestimmt werden, dass Vorhaben zur Speicherung von Strom oder Wärme mit Ausnahme von Vorhaben zur Speicherung von Wärme mit Bohrung ins Erdreich, ebenfalls als Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 gelten, wenn sie 

1. weder planfeststellungs- noch plangenehmigungsbedürftig sind und

2. im räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen mit einer Anlage, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, und gegenüber dieser Anlage eine dienende Funktion aufweisen. (…)“

Auch bei der Auslegung dieser Vorschrift werden sich Unklarheiten ergeben:

  • Wann besteht ein „räumlich-funktionaler Zusammenhang“?
  • Wann „dient“ der Batteriespeicher?
  • Sind Graustromspeicher zulässig, oder muss es sich um Anlagenkombinationen handeln?

All diese Unklarheiten gilt es zu bewältigen und frühzeitig in die Planung einzubeziehen. Nur so können Verzögerungen abgefedert und die neuen Regelungen profitabel genutzt werden.

Verschärfung der Entprivilegierung (§ 249 Abs. 2 BauGB)

Auch die bisherige Entprivilegierungsregelung wurde durch die Änderung des § 249 Abs. 2 BauGB verschärft:

„Wurde das Erreichen eines in der Anlage des Windenergieflächenbedarfsgesetzes bezeichneten Flächenbeitragswerts des Landes gemäß § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt, kann außerhalb der Windenergiegebiete gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes ein in Absatz 1 genanntes Vorhaben nur ausnahmsweise nach § 35 Absatz 2 zugelassen werden, wenn ausgeschlossen ist, dass die in § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 genannten Belange oder das Orts- und Landschaftsbild berührt sind. (…)“

Dies bedeutet konkret: Nach Erreichen der Flächenziele sind Windenergieanlagen im unbeplanten Außenbereich de facto nicht mehr zulässig, da sie auch keine Belange des Orts- oder Landschaftsbildes berühren dürfen.

ROG folgt BauGB: Vorranggebiete automatisch beschleunigt

Beschleunigungsgebiete nach § 28 ROG à la § 249c BauGB

Das Raumordnungsgesetz (ROG) übernimmt die neue Systematik des BauGB in Bezug auf die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten nahezu wortgleich.

Dazu regelt der neue § 28 ROG in Absatz 2:

„Vorranggebiete für Windenergie sind zusätzlich als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie an Land auszuweisen, soweit sie nicht in einem der folgenden Gebiete liegen: 

1. Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Nationalparke sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder

2. Gebiete mit landesweit bedeutenden Vorkommen mindestens einer durch den Ausbau der Windenergie betroffenen europäischen Vogelart (…).“ 

Demnach sind Vorranggebiete für Windenergie künftig auch hier als Beschleunigungsgebiete auszuweisen. Ausnahmen gelten deckungsgleich zu § 249c BauGB nur für ökologisch sensible Gebiete.

Nachträgliche Ausweisung nach § 28 Abs. 5 ROG

Für bereits eingeleitete Verfahren sichert § 28 Abs. 5 ROG eine Übergangsregelung, die eine nachträgliche Ausweisung innerhalb von drei Monaten in seinem separaten Planungsverfahren ermöglicht:

„Die Ausweisung als Beschleunigungsgebiet und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen erfolgen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens zur Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie. Wurden die Planaufstellungsverfahren vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet, kann die erforderliche Ausweisung von Beschleunigungsgebieten und die Aufstellung von Regeln für Minderungsmaßnahmen ausnahmsweise in einem nachfolgenden, innerhalb von drei Monaten förmlich einzuleitenden separaten Planungsverfahren erfolgen; (…)“

Fazit: Neue Spielräume – mit einzelnen Restriktionen

Projektierende erhalten mit der RED III-Umsetzung neue Möglichkeiten, Genehmigungsverfahren für Erneuerbare-Energien-Vorhaben zu beschleunigen. Feste Fristen und Genehmigungsfiktionen im BImSchG, vereinfachte Prüfungen im WindBG sowie die Pflicht zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten im BauGB und ROG bieten Chancen für eine zügigere Realisierung von Erneuerbare-Energien-Projekten. Die Stellung kommunaler Planungen wird gestärkt – gleichzeitig werden den Kommunen neue Planungsinhalte zugewiesen.

Der Wegfall des Gewichtungsvorrangs im Außenbereich und die restriktive Definition von Speicheranlagen schwächt dagegen die günstigen Rahmenbedingungen. Für Projektierende bleibt es daher entscheidend, die neuen Spielräume konsequent zu nutzen und frühzeitig in die Planung einzubeziehen, um Verzögerungen abzufedern und die neuen Regelungen profitabel nutzen zu können.

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