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Windenergie – Verzögerte Umsetzung der RED III sorgt für Unsicherheiten

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Die EU-NotfallVO läuft aus, die Umsetzung der RED III verzögert sich: Für Projektierende von Windenergieanlagen droht in der Folge erhebliche Rechtsunsicherheit. Hier alle Details.

Die Europäische Union (EU) hat am 31. Dezember 2022 eine Notfall-Verordnung erlassen, die wesentliche Vereinfachungen für Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen vorsieht und zugleich den dringend notwendigen Ausbau Erneuerbarer Energien beschleunigen soll. Ergänzend hierzu ist am 20. November 2023 die novellierte EU-Richtlinie „RED III“ („Renewable Energy Directive III“) in Kraft getreten, deren nationale Umsetzung durch Deutschland noch immer auf sich warten lässt.

Hintergrund: EU-NotfallVO und RED III

Die EU-NotfallVO wurde als Reaktion auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine erlassen. Ziel dieser Verordnung war es, den Ausbau Erneuerbarer Energien durch wesentliche Vereinfachungen im Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, um die Abhängigkeit von russischen Erdgasimporten zu reduzieren und eine weitestgehend unabhängige Energieversorgung der EU sicherzustellen. Ergänzend dazu wurde § 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) eingeführt, der ein abgestuftes System von artenschutzrechtlichen Prüfungen und Minderungsmaßnahmen vorsieht.

Parallel dazu wurde die Novellierung der RED III vorangetrieben. Die Richtlinie fordert von den Mitgliedstaaten die Einrichtung von Beschleunigungsgebieten, erhebliche Vereinfachungen in den Genehmigungsprozessen sowie spezifische Vorgaben zum Artenschutz. Mithilfe von § 6a WindBG wurden in Deutschland bereits bestehende Vorranggebiete zu Beschleunigungsgebieten erklärt, jedoch ist die allgemeine Umsetzung ins Stocken geraten – insbesondere durch den Bruch der Ampelkoalition im November 2024 ging der Fokus auf eine zeitnahe Umsetzung verloren, wobei ein entsprechender Gesetzesentwurf bereits konzipiert wurde.

Dringlichkeit der Umsetzung der RED III

Die RED III sieht umfassende Erleichterungen für Projektierende vor. Demnach können Gebiete als sogenannte Beschleunigungsgebiete ausgewiesen werden, wenn dort bereits eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchgeführt wurde. In diesen Gebieten entfällt folglich die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Stattdessen findet auf Genehmigungsebene eine artenschutzrechtliche Prüfung lediglich in Form eines sogenannten Scoping-Verfahrens statt: Anhand vorhandener Daten wird überprüft, ob im konkreten Fall Aspekte zu berücksichtigen sind, die bei der SUP nicht berücksichtigt wurden. Diese Maßnahmen sollen die Genehmigungsdauer auf 12 Monate (6 Monate beim Repowering) reduzieren und Projektierenden langfristige Planungssicherheit geben.

Nicht zuletzt sind diese Regulierungen entscheidend für den zügigen Ausbau der Erneuerbaren Energien. Insbesondere durch den Wegfall bzw. die Verschlankung von umwelt- und artenschutzrechtlichen Prüfungen können Genehmigungsverfahren deutlich verkürzt werden. Projektierende profitieren hierdurch wesentlich, da langwierige Genehmigungsverfahren mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden sind und die Wirtschaftlichkeit von Projekten beeinträchtigen können.

Folgen der verspäteten Umsetzung

Da der deutsche Gesetzgeber die Umsetzungsfrist der RED III bis zum 21. Mai 2025 erfolglos verstreichen lassen hat, ist § 6 WindBG durch das Auslaufen der EU-NotfallVO ab dem 30. Juni 2025 nicht länger anwendbar. Dies führt unmittelbar zur Rückkehr umfangreicher artenschutzrechtlicher Prüfungen auf Genehmigungsebene und folglich längeren Wartezeiten in Bezug auf die finale Genehmigung. 

Insofern bleibt die Rechtslage für Projektierende ungewiss und könnte zu einer Stagnation im Ausbau der Windenergie führen, was die Energiewende unter Umständen erneut verlangsamt.

Ausblick und Handlungsempfehlung für Projektierende

Projektierenden wird dringend empfohlen, möglichst noch vor dem Auslaufen der EU-NotfallVO und des § 6 WindBG am 30. Juni 2025 einen Genehmigungsantrag zu stellen, soweit das Vorhaben in einem Beschleunigungsgebiet liegt und die Vorhabengrundstücke vertraglich gesichert sind. Dabei sollten sie besonderen Wert auf eine transparente und rechtzeitige Kommunikation mit den zuständigen Behörden legen, um Verzögerungen und bestehende Rechtsunsicherheiten zu minimieren. Ebenso wichtig ist es, die aktuelle Entwicklung hinsichtlich der nachträglichen nationalen Umsetzung der RED III kontinuierlich zu beobachten, um gegebenenfalls auf veränderte rechtliche Entwicklungen reagieren zu können.

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