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Windenergie – RED III-Teilumsetzung: Erleichterungen mit Anpassungsbedarf

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Inhalt

Ein Regierungsentwurf bringt die Umsetzung der RED III in Fahrt – mit ersten Erleichterungen für Windenergievorhaben, aber auch mit potenziellen Hemmschuhen. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Teilumsetzung der RED III geplant - Änderungen im mehreren Gesetzen

Die Umsetzungsfrist der Erneuerbare-Energien-Richtlinie („RED III“) ist am 21. Mai 2025 ohne nationale Umsetzung verstrichen (wir berichteten). Nach anfänglicher Unsicherheit will die Bundesregierung nun zügig handeln, um Anschlussregelungen für ausgelaufene Erleichterungen im Genehmigungsverfahren von Windenergieprojekten sicherzustellen.

Der am 24. Juni 2025 vorgelegte Regierungsentwurf einer Formulierungshilfe sieht dafür umfangreiche Anpassungen in mehreren Gesetzen vor – unter anderem im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) sowie im Baugesetzbuch (BauGB). Ziel ist es, bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und so den dringend benötigten Ausbau der Windenergie zu unterstützen. Allerdings werden auch einige Änderungen eingeführt, die dem Ausbau der Erneuerbaren Energien eher einen Bärendienst erweisen dürften.

Geplante Änderungen im BImSchG: Erweitere Prüfpflichten bei Änderungsgenehmigungen

§ 16b Abs. 7 BImSchG regelt Verfahrenserleichterungen für Änderungen an bereits genehmigten Windenergieanlagen (wir berichteten). Nun soll der Prüfungsumfang für derartige Änderungsgenehmigungen erweitert werden: Künftig sollen auch militärische und luftverkehrsrechtliche Belange berücksichtigt werden, um ihrer „besonderen Bedeutung“ Rechnung zu tragen. Allerdings werden diese Aspekte bereits durch § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) erfasst – bei Bauwerken über 100 Metern Höhe ist ohnehin die Zustimmung der Luftfahrtbehörde erforderlich. In der Praxis dürfte die Neuregelung daher nur in Ausnahmefällen zu einer erweiterten Prüfungspflicht führen.

Darüber hinaus soll § 16b BImSchG um einen neuen Absatz 8a ergänzt werden, der eine Genehmigungsfiktion vorsieht: Militärische und luftverkehrsrechtliche Belange sollen drei Monate nach Eingang der Antragsunterlagen als genehmigt gelten. Das Verhältnis dieser neuen Fiktion zu den bestehenden Zustimmungspflichten nach §§ 12, 14 LuftVG ist bislang ungeklärt. Inwieweit sich daraus tatsächlich eine spürbare Verfahrensbeschleunigung Projektierende ergibt, bleibt abzuwarten.

Neuer § 6b WindBG - Praktische Umsetzung der RED III

Mit der Einführung eines neuen § 6b WindBG soll nun die verpasste Umsetzung der RED III nachgeholt werden. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Windenergieprojekte in sogenannten Beschleunigungsgebieten von erheblichen Erleichterungen im Zulassungsverfahren profitieren. Insbesondere sollen die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie artenschutzrechtliche Prüfungen entfallen, wodurch sich die Verfahren deutlich beschleunigen.

Von diesen Erleichterungen profitieren vor allem Windenergieanlagen an Land und Nebenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 15a Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Energiespeicheranlagen sollen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bereits bei der planerischen Ausweisung des Windenergiegebiets vorgesehen waren – wodurch Bestandsgebiete de facto ausgeschlossen sind. Bundesländer, die ihre verbindlichen Flächenziele bereits erreicht haben oder kurz davorstehen, werden bestehende Windenergiegebiete voraussichtlich nicht mehr in Bezug auf Batteriespeicher überarbeiten. Die Änderung droht damit zu verpuffen. 

Die vorgesehenen Verfahrenserleichterungen gelten jedoch nicht, wenn das Vorhaben voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates hat oder ein solcher Staat eine Beteiligung am Verfahren verlangt. Offen bleibt, welche Behörde im jeweils betroffenen Staat für die entsprechende Entscheidung zuständig sein wird.

Generell ist zu konstatieren, dass der neue § 6b WindBG eine sehr komplexe Norm mit vielen Verästelungen ist – was initial bei den Behörden für Verunsicherung und Verzögerung sorgen wird.

Fazit: Teilumsetzung der RED III - Fortschritte und Herausforderungen

Die geplanten Gesetzesänderungen zur Umsetzung der RED III sind ein wichtiger Schritt, um Planungs- und Rechtssicherheit zu schaffen. Es ist jedoch zu beachten, dass der Entwurf lediglich eine Teilumsetzung der RED III darstellt. Wichtige Aspekte, wie die umfassende Beschleunigung des Netzausbaus oder spezifische Regelungen für Offshore-Windenergie, sind bislang nicht berücksichtigt.

Für Projektierende bieten die bisher geplanten Änderungen Chancen auf schnellere Genehmigungsverfahren. Gleichzeitig erhöhen sich jedoch teilweise die Anforderungen an die rechtliche Prüfung, was das Ziel der RED III konterkarieren wird. Wie sich der Entwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren entwickelt und welche konkreten Regelungen letztlich in Kraft treten, bleibt abzuwarten. Projektierende sollten die Entwicklungen daher aufmerksam verfolgen und frühzeitig auf neue Anforderungen reagieren zu können.

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