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Windenergie – OVG bestätigt Verfahrenserleichterung durch § 16b BImSchG

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In einer aktuellen Entscheidung (Az. 7 A 47/24) klärt das OVG Berlin-Brandenburg die korrekte Anwendung von § 16b BImSchG, der erhebliche Erleichterungen im Genehmigungsverfahren vorsieht. Hier alle Details.

Erleichterungen im Änderungsverfahren durch § 16b BImSchG

Im Zuge der Novelle des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) vom 9. Juli 2024 wurde § 16b BImSchG um neue Regelungen ergänzt, die das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren beschleunigen sollen. Darunter insbesondere § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG, der eine Verschlankung der Zustimmungserfordernisse für bereits genehmigte Windenergieanlagen vorsieht, die nachträglich geändert werden sollen und die Anforderungen des Absatz 7 Satz 3 erfüllen.

§ 16b Abs. 7 S. 3 BImSchG lautet:

„Wird der Standort der Anlage um nicht mehr als 8 Meter geändert, die Gesamthöhe um nicht mehr als 20 Meter erhöht und der Rotordurchlauf um nicht mehr als 8 Meter verringert, sind ausschließlich Anforderungen nach Absatz 8 nachzuweisen und zu prüfen.“

Demnach müssen die für die Ausgangsgenehmigung bereits erteilten Zustimmungen nicht erneut eingeholt werden, sondern es sind nach § 16b Absatz 8 BImSchG nur die Standsicherheit, schädliche Umwelteinwirkungen und nachteilige Auswirkungen auf Turbulenzen für die betroffenen Windenergieanlagen zu prüfen.

Weiterhin wird die Änderungsgenehmigung gemäß § 16b Absatz 9 BImSchG sechs Wochen nach Antragstellung fingiert, ohne das eine explizite Zustimmung der Behörde vorliegen muss (sogenannte Genehmigungsfiktion).

Hintergrund: Rechtsstreit um weitgehende Zustimmungserfordernisse

Die Projektiererin von zwei bereits genehmigten, aber noch nicht errichteten Windenergieanlagen beantragte eine Änderungsgenehmigung, um an demselben Standort größere Anlagen zu errichten. Die Abweichungen zu den ursprünglich geplanten Anlagen lagen dabei im Rahmen von § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG.

Die zuständige Behörde räumte zwar ein, dass die Änderungen in den Anwendungsbereich des § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG fallen und die Änderungsgenehmigung durch die Genehmigungsfiktion grundsätzlich als erteilt gilt. Dies betreffe jedoch nur die immissionsschutzrechtliche Prüfung, sodass die Zustimmungen nach anderen Gesetzen gemäß § 16b Absatz 1 Satz 3 BImSchG weiterhin erforderlich und von der Projektiererin selbstständig einzuholen seien – darunter auch die Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde nach § 14 Luftverkehrsgesetz (LuftVG).

OVG Berlin-Brandenburg: Keine weiteren Zustimmungen erforderlich

Nach Zurückweisung ihres Widerspruchs klagte die Projektiererin vor dem OVG Berlin-Brandenburg. Nach ihrer Ansicht seien durch die Anwendung des § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG keine weiteren Zustimmungen erforderlich, sondern allenfalls die Anforderungen nach Absatz 8 nachzuweisen.

Genau so entschied nun auch das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 25. März 2025. Dazu betonte das OVG den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, der die ausschließliche Prüfung der in § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG genannten Voraussetzungen normiert, sowie die systematische Stellung der Regelungen, die zwischen Bestandsanlagen und bereits genehmigten, aber noch nicht errichteten Anlagen, unterscheidet. Außerdem würde ein weitgehendes Zustimmungserfordernis dem Beschleunigungszweck der Novelle zuwiderlaufen.

Änderungsgenehmigung mit Konzentrationswirkung

Das OVG bestätigte zudem die Konzentrationswirkung der Änderungsgenehmigung: Weder eine Baugenehmigung noch eine Waldumwandlungsgenehmigung oder die Genehmigung der Luftfahrtbehörde nach § 14 LuftVG sind somit erforderlich. Dies ergibt sich aus § 13 BImSchG, wonach die Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen – und damit auch die Änderungsgenehmigung – einschließt. Dies gilt auch und gerade dann, wenn die Änderungsgenehmigung – wie vorliegend – fingiert wird.

Fazit: Positive Auswirkungen für Projektierende

Die Entscheidung stellt eindrucksvoll unter Beweis, dass die Novelle des § 16b BImSchG bei korrekter Anwendung das Änderungsverfahren erheblich vereinfachen kann. Sechs Wochen nach Antragstellung kann die beantragte Änderung als genehmigt gelten, ohne sämtliche Zustimmungen erneut einholen zu müssen. Nicht zuletzt trägt auch die Konzentrationswirkung der Änderungsgenehmigung zu einer erheblichen Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens bei – selbst dann, wenn die Genehmigung fingiert wird.

Projektierende profitieren von einem reduzierten bürokratischen Aufwand, wenn sie bereits vor Einreichung des Änderungsantrags alle Anforderungen des § 16b Absatz 7 Satz 3 BImSchG sorgfältig prüfen. Um unbegründete Einsprüche zu vermeiden, empfehlen sich frühzeitige Abstimmungsgespräche mit den zuständigen Behörden. So lassen sich Verzögerungen vermeiden und der Genehmigungsprozess effektiv verkürzen – und der notwendige Ausbau Erneuerbarer Energien fördern.

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