Tracking pixel Update – EEG 2027: Was die Marktprämie mit Refinanzierungsbeitrag für Betreiber bedeutet · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Update – EEG 2027: Was die Marktprämie mit Refinanzierungsbeitrag für Betreiber bedeutet

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Inhalt

Die geplante Einführung einer „Marktprämie mit Refinanzierungsbeitrag“ bringt europäische Vorgaben ins nationale Gesetz. Droht Anlagenbetreibern nun eine dynamische Erlösabschöpfung?

Der europarechtliche Rahmen: Verbraucherschutz im Fokus

Mit der anstehenden Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2027) muss der deutsche Gesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben der Elektrizitätsbinnenmarkt-RL (RL (EU) 2019/944) in nationales Recht umzusetzen. Kernstück dieser Reform ist die Einführung sogenannter zweiseitiger Differenzverträge (Contracts for Difference – CfDs) gemäß der EU-Elektrizitätsbinnenmarkt-Verordnung.

Dieser im Zuge der EU-Strommarktreform 2024 entwickelte Mechanismus soll Verbraucher vor extremen Strompreisspitzen schützen. Als Instrumente zur Preisabsicherung garantieren CfDs den Betreibern einerseits eine Mindestvergütung, deckeln andererseits aber auch überhöhte Erlöse.

Die Nationale Umsetzung: Marktprämie mit Refinanzierungsbeitrag

Der aktuelle Entwurf des § 20a EEG 2027 wählt einen spezifisch deutschen Weg und führt das Instrument in Gestalt einer „Marktprämie mit Refinanzierungsbeitrag“ ein. Für Anlagenbetreiber bedeutet dies: Sofern die Anlage berechtigt ist, erhält der Betreiber grundsätzlich die Marktprämie ausgezahlt.

Übersteigt jedoch der Jahresmarktwert in einem Kalenderjahr den für die Anlage geltenden anzulegenden Wert, wird der Betreiber zur Kasse gebeten. Er muss dann einen produktionsabhängigen Refinanzierungsbeitrag für jede erzeugte und eingespeiste Kilowattstunde (inklusive zwischengespeichertem Strom) an den Netzbetreiber abführen. Dieser Beitrag berechnet sich aus der Differenz zwischen Jahresmarktwert und dem anzulegenden Wert.

Um ein unflexibles Abregeln der Anlagen in Zeiten schwach positiver Preise zu verhindern, sieht der Entwurf eine dynamische Anpassung vor. Erzielt die Anlage nur geringe Markterlöse, berechnet sich der korrigierte Beitrag stattdessen aus der Differenz zwischen Spotmarktpreis und Mindesterlös.

Von dieser neuen Pflicht sind alle marktprämiengeförderten Anlagen ab einer installierten Leistung von 100 kW betroffen. Biomasseanlagen sind – mit Ausnahmen von Klär- und Deponiegasanlagen – explizit vom Anwendungsbereich ausgenommen, womit der Entwurf die europarechtlichen Spielräume ausnutzt.

Konfliktpotenzial: Die „dynamische Abschöpfungsregelung“

Statt des intensiv diskutierten Modells eines festen Marktwertkorridors sieht der Entwurf des EEG 2027 eine komplexe „dynamische Abschöpfungsregelung“ vor. Ob dieser Mechanismus den strengen Effizienz- und Marktsignalanforderungen des Europarechts vollständig genügt, bleibt zunächst fraglich. Hinzu kommt: Der Entwurf verzichtet bislang völlig auf die europarechtlich geforderten Vertragsstrafen bei einer vorzeitigen Beendigung des Förderverhältnisses.

Diese Brisanz erkannte der Gesetzgeber offenbar selbst und hat im Entwurf eine Evaluierung der Regelung bis zum 31. Juli 2029 verankert. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nach diesem Stichtag – auch unter dem europarechtlichen Druck– weitere Anpassungen treffen muss.

Fazit: Minimalismus statt Systembruch

Die Einführung der „Marktprämie mit Refinanzierungsbeitrag“ setzt die europarechtlichen CfD-Vorgaben faktisch nur minimalistisch um und vermeidet damit einen radikalen Systembruch. Ob diese Rechnung aufgeht und die derzeitige Ausgestaltung bereits den europarechtlichen Vorgaben genügt, bleibt abzuwarten.

Da die nationale Neuregelung einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission bedarf und diese für einen nahtlosen Übergang bis spätestens zum 1. Januar 2027 vorliegen muss, steht das gesamte Gesetzgebungsverfahren unter einem enormen zeitlichen Druck.

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