BürgEnG NRW Novelle: Neue Spielregeln für Beteiligungen und Windenergiegebiete
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Die erste Novelle des Bürgerenergiegesetzes NRW schärft Ausnahmen nach und restrukturiert Vereinbarungen. Müssen Betreiber mit Mehrkosten rechnen? Die Änderungen im Überblick.
Mit dem Beschluss vom 12. Mai 2026 hat der Landtag von Nordrhein-Westfalen das Erste Gesetz zur Änderung des Bürgerenergiegesetzes NRW (BürgEnG NRW) verabschiedet. Damit reagiert der Gesetzgeber auf erste Praxiserfahrungen seit dem Inkrafttreten des Stammgesetzes Ende 2023. Kernstück dieser Reform ist eine stärkere Fokussierung auf die konkrete Windenergieanlage als Anknüpfungspunkt sowie strukturelle Nachschärfungen bei den Beteiligungsmodellen.
Wir haben die Novelle für Sie unter die Lupe genommen und fassen im Folgenden zusammen, welche Änderungen Projektierer und Betreiber jetzt in der Praxis beachten müssen.
Vorgaben für die Praxis: Wer ist betroffen?
Der modifizierte Anwendungsbereich des § 2 BürgEnG NRW lässt den Vorhabenträgern in Industriegebieten künftig weniger Spielraum, schafft aber an anderer Stelle Klarheit:
- Eigenversorgungsanlagen: Vom Gesetz ausgenommen bleiben Windenergieanlagen zur Eigenversorgung von Betrieben in regionalplanerischen Gewerbe- und Industriegebieten nur dann, wenn nun zusätzlich eine physische Anbindung mittels Direktleitung im Sinne des § 3 Nr. 27 EnWG vorliegt.
- Bürgerenergiegesellschaften: Die Befreiung nach § 2 Abs. 5 knüpft nicht mehr abstrakt an die Rechtsform der Betreibergesellschaft an. Entscheidend ist künftig das funktionale Kriterium, ob die konkreten Windenergieanlagen durch eine Bürgerenergiegesellschaft betrieben wird.
Verschärfte Informationspflicht des Vorhabenträgers
Zudem wurden die Informationspflichten verschärft: Nach § 4 Abs. 1 müssen Betreiber die Behörde bereits zum Zeitpunkt der Registrierung im Marktstammdatenregister über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung informieren. Standortverschiebungen, die den Kreis der berechtigten Kommunen berühren, sind binnen zwei Wochen anzuzeigen (§ 4 Abs. 2).
Beteiligungsvereinbarung: Strukturelle Neuausrichtung
Der Gesetzgeber wählt bei § 7 BürgEnG NRW den Weg einer grundlegenden strukturellen Neuordnung. Vorhabenträger und Standortgemeinden sind nun explizit gehalten, frühzeitig in den Austausch zu treten, um Einigkeit über die Eckpunkte des neu definierten „Beteiligungsentwurfs“ zu erzielen.
Besonders brisant für die wirtschaftliche Kalkulation ist der neue § 7 Abs. 5. In der Beteiligungsvereinbarung müssen die Werte der Ersatzbeteiligung künftig kumulativ berücksichtigt werden. Das bedeutet: Sowohl die jährlichen Zahlungen an die Gemeinden nach § 8 Abs. 1 als auch die Zinszahlungen für das Bürgerbeteiligungsvolumen nach § 8 Abs. 3 fließen verpflichtend ein.
Ein bloßes Verrechnen mit individuell ermittelten banküblichen Fremdkapitalkonditionen des Betreibers ist damit gesetzlich ausgeschlossen. Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Vereinbarung muss spätestens bis zur Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage vorliegen (§ 7 Abs. 6).
Konfliktpotenzial: „Zusatzabgabe“ außerhalb von Windgebieten
Trotz spürbarer Entlastungen bringt die Gesetzesänderung für Projektierer auch verschärfte wirtschaftliche Bedingungen mit sich. Anstelle einer rein redaktionellen Pflege führt die Novelle in § 8 Abs. 1a eine echte finanzielle Mehrbelastung für bestimmte Projekte ein. Werden Windenergieanlagen außerhalb von förmlich festgelegten Windenergiegebieten im Sinne des WindBG errichtet, müssen Vorhabenträger den beteiligungsberechtigten Gemeinden eine zusätzliche Zahlung anbieten.
Diese beläuft sich auf 0,1 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge – und zwar über einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme. Ausgenommen von dieser Zusatzabgabe sind lediglich Repowering-Vorhaben unter den engen Voraussetzungen des § 16b Abs. 2 S. 2 BImSchG.
Immerhin gewährt der Gesetzgeber Vertrauensschutz über die Übergangsvorschriften in § 13: Auf Anlagen, die bereits vor dem 27. Dezember 2023 genehmigt oder vollständig beantragt waren, findet das BürgEnG NRW weiterhin keine Anwendung. Die neue Zusatzabgabe nach § 8 Abs. 1a greift zudem nicht bei Anlagen, für die am 1. Januar 2026 bereits eine BImSchG-Genehmigung vorlag.
Fazit: Pragmatismus mit klaren finanziellen Spielregeln
Die Novelle des Bürgerenergiegesetzes NRW wählt einen pragmatischen Mittelweg: Sie baut bürokratische Hürden ab, indem sie Fristen vereinheitlicht und Meldepflichten an das Marktstammdatenregister koppelt. Gleichzeitig legt sie bei Projekten im Außenbereich und durch die kumulative Anrechnung finanziell nach. Da der zeitliche Druck zur Vorlage der Beteiligungsvereinbarung bis zur Inbetriebnahme unverändert hoch bleibt, müssen Vorhabenträger den kommunalen Dialog nun noch frühzeitiger und strukturierter angehen