BVerwG: MASLATON erstreitet Revisionszulassung zu § 9 Abs. 1a BImSchG
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- BVerwG: Klärungsbedarf des „berechtigten Interesses“ bei § 9 Abs. 1a BImSchG
- OVG Bautzen: Fehlerhafter Bebauungsplan als Vorbescheids-Bremse
- Gemeindliche Beschwerde abgewiesen – Tür für Schadensersatz steht offen
- Praxisrelevanz für die Windenergiebranche über den Einzelfall hinaus
- Fazit: MASLATON gestaltet die Zukunft des Windenergierechts
Wegweisendes BVerwG-Verfahren: MASLATON erstreitet Revisionszulassung nach OVG-Absage. Wie dieser Präzedenzfall den Windenergie-Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG sichert.
Der vereinfachte planungsrechtliche Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist für Projektentwickler im Bereich der Windenergie eines der wichtigsten Instrumente, um frühzeitig Planungssicherheit zu erlangen. Doch die rechtlichen Anforderungen an dieses Beschleunigungsinstrument sind in der Praxis hochgradig umstritten.
Das kann sich nun grundlegend ändern – und zwar durch ein von der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH geführtes Verfahren: Mit Beschluss vom 26. Mai 2026 (Az. BVerwG 7 B 17.25 / 7 C 3.26) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Revision zugelassen. Für Projektierer kann diese Entscheidung ein Meilenstein auf dem Weg zu mehr Rechtssicherheit sein.
BVerwG: Klärungsbedarf des „berechtigten Interesses“ bei § 9 Abs. 1a BImSchG
In der Genehmigungspraxis litt der Vorbescheid für Windenergieanlagen zuletzt unter einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen hatte im März 2025 die Hürden für Projektierer drastisch erhöht, indem es das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des „berechtigten Interesses“ übermäßig restriktiv auslegte (wir berichteten). In seiner Argumentation erklärte das OVG Bautzen den Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG faktisch immer dann für unanwendbar, wenn das Vorhaben außerhalb eines ausgewiesenen Windenergiegebietes geplant war. Das OVG hielt es dabei für unerheblich, ob ein entsprechender Regionalplan überhaupt existiert, sich in Aufstellung befindet oder welche inhaltliche Reife das Planungsverfahren aufweist – eine dogmatische Sackgasse für die Praxis.
Genau an dieser Sollbruchstelle setzt nun das Revisionsverfahren (Az. 7 C 3.26) an. Das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen und damit klargestellt: Es besteht dringender, höchstrichterlicher Klärungsbedarf für die gesamte Praxis der Projektentwicklung von Windenergieanlagen.
Ein Schwerpunkt des anstehenden Revisionsverfahrens wird sich voraussichtlich auf die höchstrichterliche Klärung der Frage konzentrieren, unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse für einen Vorbescheidsantrag zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit einer Windenergieanlage nach § 35 BauGB anzunehmen ist – und unter welchen Voraussetzungen die Versagung eines solchen Interesses als rechtsfehlerhaft zu qualifizieren wäre.
OVG Bautzen: Fehlerhafter Bebauungsplan als Vorbescheids-Bremse
Wie dringend diese Klärung ist, zeigt der konkrete Sachverhalt des Verfahrens. Die Projektiererin begehrte den bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für zwei Windenergieanlagen im Außenbereich. Die Behörde blockierte das Verfahren, während die beigeladene Gemeinde eilig versuchte, die Standorte über eine kommunale Gegenplanung in Gestalt eines Bebauungsplans rechtlich unzulässig zu machen.
Das OVG Bautzen hat diese kommunale Gegenplanung im Ergebnis nicht als tragfähiges Hindernis angesehen und vielmehr entschieden, dass der Beklagte zum 27. Februar 2025 zur Erteilung des beantragten Vorbescheids verpflichtet war. Gleichwohl hat das OVG Bautzen den auf Erteilung des Vorbescheids gerichteten Hauptantrag unter Anwendung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG abgelehnt und entschieden, dass allein der Beschluss zur Aufstellung eines Regionalplans bereits das berechtigte Interesse entfallen lasse – selbst wenn noch kein Entwurf beschlossen wurde.
Mit dieser Auslegung wurde das Beschleunigungsinstrument des Vorbescheids de facto ausgehebelt, da das berechtigte Interesse an einem planungsrechtlichen Vorbescheid dann bereits im frühestmöglichen Planungsstadium verneint wird. Dass das BVerwG nun die Revision zugelassen hat, ist eine deutliche Absage an diese pauschale und projektfeindliche Sichtweise des OVG Bautzen.
Gemeindliche Beschwerde abgewiesen – Tür für Schadensersatz steht offen
Parallel zur Revisionszulassung hat das BVerwG in diesem Beschluss auch die Beschwerde der beigeladenen Gemeinde vollständig zurückgewiesen. Diese wollte verhindern, dass die Feststellung des OVG Bautzen Bestand hat, wonach der Landkreis zu einem bestimmten historischen Zeitpunkt (hier: zum 27. Februar 2025) verpflichtet gewesen war, den beantragten Vorbescheid zu erteilen. Diese Feststellung ist das Fundament für spätere Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüche des Projektierers gegen die Behörde wegen unberechtigter Verzögerung.
Praxisrelevanz für die Windenergiebranche über den Einzelfall hinaus
Für die Projektierungspraxis sendet die Revisionszulassung des BVerwG drei entscheidende Signale:
- Vorbescheide offensiv nutzen: Der planungsrechtliche Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG bleibt das strategische Mittel der Wahl. Sollte das BVerwG der Revision stattgeben und die Entscheidung des OVG Bautzen aufheben, ist solchen Vorbescheiden stattzugeben. Dass Projektentwickler hierbei ein echtes wahlrechtliches Privileg genießen, zeigt auch die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg (wir berichteten).
- Kein Zurückweichen vor „Last-Minute-Planungen“: Versucht eine Gemeinde, Ihr Vorbescheidsverfahren durch eine hastige Bauleitplanung zu blockieren, nutzen Sie genau das Vorbescheidsverfahren, um die Planung auf den Prüfstand zu stellen, flankiert von einer Normenkontrollklage.
- Haftungsrisiko als Verhandlungshebel: Die rechtskräftige Feststellung der Pflichtverletzung in unserem Fall zeigt, wie real das Risiko von Schadensersatzforderungen für blockierende Behörden ist. Nutzen Sie dieses Argument aktiv in der Kommunikation mit Genehmigungsbehörden, um Verfahren zu beschleunigen.
Fazit: MASLATON gestaltet die Zukunft des Windenergierechts
Mit dem Erfolg vor dem BVerwG haben wir nicht nur einen Etappensieg für die Klägerin errungen, sondern die Möglichkeit, die Weichen für die gesamte deutsche Windenergiebranche neu zu stellen. Das Verfahren wird die dogmatische Ausrichtung des § 9 Abs. 1a BImSchG für die kommenden Jahre definieren und den gesetzlich gewollten Beschleunigungscharakter des Vorbescheids sichern.
Im nächsten Schritt des nun anstehenden Revisionsverfahrens ist die Revision zu begründen. Wir sind zuversichtlich, eine richtungsweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu erwirken, die bundesweit Maßstäbe für eine zügige, verlässliche und planungssichere Energiewende setzen wird.