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Verschleppte Netzanschlüsse: Das Eilverfahren nach § 83 EEG in der Praxis

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Netzanschlussverfahren entscheiden häufig darüber, ob ein Erneuerbare-Energien-Projekt umgesetzt werden kann oder trotz erheblicher Vorleistungen blockiert bleibt. § 83 EEG stellt hierfür ein bislang unterschätztes Instrument bereit.

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg vom 16.06.2026 (Az. 6 U 54/26) zeigt die praktische Wirkung von § 83 EEG als schärfstes Schwert von Vorhabenträgern.

Das Problem: Die Blockadetaktik der Netzbetreiber

Die Netzbetreiber nutzen ihre natürliche Monopolstellung und die faktische Abhängigkeit der Projektierer vor Ort gezielt aus, indem sie Anträge ungebührlich verschleppen, sachfremde Bedingungen stellen oder die Bearbeitung blockieren.

Besonders folgenreich ist der pauschale Verweis auf fehlende Netzkapazitäten. Statt die konkrete Netzsituation nachvollziehbar zu prüfen und mögliche Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen einzubeziehen, erklären Netzbetreiber nahegelegene Netzbereiche mitunter ohne überprüfbare Berechnungen für ungeeignet. Zugleich benennen sie weit entfernte Verknüpfungspunkte, die astronomische Erschließungskosten für Vorhabenträger zur Folge hätten. Für Vorhabenträger kann dies ruinös sein.

OLG Brandenburg: Keine Chance für pauschale Netzabsagen

Ein Verteilnetzbetreiber verweigerte die Prüfung einer nahegelegenen Leitung unter pauschalem Verweis auf eine angebliche Überlastung von 370 %. Stattdessen benannte er einen 76,80 km entfernten Netzverknüpfungspunkt. Eine solche Anbindung hätte den Vorhabenträger astronomische 75 Mio. € (bei Gesamtprojektkosten von 150 Mio. €) gekostet und ein 8-jähriges Planfeststellungsverfahren erfordert. Der Netzbetreiber legte jedoch keine nachprüfbaren Berechnungen zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit eines Netzausbaus der nahen Leitung vor.

Das OLG Brandenburg wies mit Urteil vom 16.06.2026 die Berufung des Netzbetreibers als unbegründet zurück. Anlagenbetreiber müssen eine jahrelange Blockade oder nur formale Auskunft nicht bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hinnehmen.

Die prozessualen Privilegien des § 83 EEG

Ausgehend von dieser Entscheidung sind die Besonderheiten des § 83 EEG und dessen Wirkung für Vorhabenträger hervorzuheben. § 83 EEG trägt dem Umstand Rechnung, dass Verzögerungen im Netzanschlussverfahren häufig nicht nachträglich ausgeglichen werden können.

Im herkömmlichen Eilverfahren muss der Antragsteller die besondere Dringlichkeit glaubhaft machen. § 83 Abs. 2 EEG kehrt diese Ausgangslage um: Die Eilbedürftigkeit wird im Interesse des beschleunigten Klimaschutzes gesetzlich vermutet. Der Anlagenbetreiber muss daher nicht jeden Schaden einzeln nachweisen. Vielmehr muss der Netzbetreiber die Vermutung durch konkrete Umstände widerlegen.

Eine einstweilige Verfügung kann bereits vor Errichtung der Anlage beantragt werden. Der Anlagenbetreiber muss also nicht zunächst erhebliche Investitionen tätigen oder die Anlage fertigstellen. Voraussetzung ist eine ernsthafte Projektplanung. Dafür können Genehmigungen, gesicherte Flächen, technische Planungen, eine verbindliche Anlagenkonfiguration oder konkretisierte Finanzierungs- und Bauzeitpläne sprechen.

§ 83 EEG 2023: Eilverfahren für Informationsansprüche und Netzdaten

§ 83 EEG eröffnet den Eilweg insbesondere für Ansprüche aus §§ 8, 11 ff., 19 und 50 EEG. Ebenso umfasst sind Ansprüche auf die Übermittlung von Informationen und Netzdaten nach § 8 Abs. 6 EEG. Durchsetzbar sind damit unter anderem der vorläufige Anschluss, die Stromabnahme, Maßnahmen der Netzoptimierung und des Netzausbaus sowie die Herausgabe erforderlicher Netzdaten. Auch Duldungsansprüche nach § 11a EEG oder Überfahrtsrechte nach § 11b EEG können erfasst sein.

Gerade bei der Durchsetzung solcher Informationsansprüche kommt es darauf an, welchen inhaltlichen Anforderungen die Auskunft des Netzbetreibers genügen muss. Die Auskunftspflicht ist keine formale Hülle. Sie wird nicht durch die Benennung irgendeines Netzverknüpfungspunkts oder eine pauschale Einschätzung erfüllt. Geschuldet ist eine nachvollziehbare Prüfung auf belastbarer Datengrundlage, wobei der Netzbetreiber die nach § 12 EEG erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen einzubeziehen hat.

Beruft sich der Netzbetreiber auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit (§ 12 Abs. 3 EEG) eines Netzausbaus, muss er eine konkrete und überprüfbare Kosten-Nutzen-Abwägung vorlegen. Pauschale Hinweise genügen nicht. Dabei ist das überragende öffentliche Interesse an erneuerbaren Energien zu berücksichtigen (§ 2 EEG).

Vorteile des § 83 EEG im Reifegradverfahren

Auch das in unserem aktuellen Beitrag beleuchtete Reifegradverfahren bei Netzanschlussanträgen könnte sich im Rahmen von § 83 EEG insbesondere für Netzbetreiber als nützlich erweisen.

Im Verfahren nach § 83 EEG kann der Netzbetreiber einwenden, dass die verfügbare Anschlusskapazität bereits wirksam für ein anderes Projekt reserviert wurde – etwa nach dem Windhund- oder Reifegradprinzip. Eine solche Reservierung steht dem Anschlussanspruch jedoch nur entgegen, wenn die Vergabekriterien transparent, diskriminierungsfrei und willkürfrei angewandt wurden.

Die Informationsansprüche nach § 8 EEG bleiben von der Reservierung im Übrigen unberührt. Im Eilverfahren gewonnene Erkenntnisse können daher genutzt werden, um Reservierungen, die gegebenenfalls zu Unrecht erteilt wurden, zu kippen (BGH, Urt. v. 21.03.2023 - XIII ZR 2/20, Rn. 22).

Handlungsempfehlung: Flexiblen Netzanschluss durch Eilverfahren nach § 83 EEG einfordern

Eine flexible Netzanschlussvereinbarung nach § 8a EEG ermöglicht grundsätzlich bei temporären Kapazitätsengpässen eine anschlussseitige Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung (Überbauung). Dies dient der signifikanten Beschleunigung von Netzanschlussprozessen.

So lassen sich gute Argumente anführen, dass über § 83 EEG auch ein vorläufiger Netzanschluss unter Einbeziehung einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 8a EEG durchgesetzt werden kann: Kann im Eilverfahren sogar ein vollständiger Netzanschluss angeordnet werden, muss dies erst recht für einen vorübergehenden leistungsbegrenzten Anschluss gelten. Dieser belastet das Netz weniger und stellt gegenüber einer Anschlussverweigerung das mildere Mittel dar.

Anlagenbetreiber sollten in der Folge pauschale Kapazitätsbegrenzungen nicht hinnehmen, sondern Netzberechnungen, mögliche Ausbaumaßnahmen und die Prüfung eines flexiblen Anschlusses frühzeitig einfordern. Bleibt der Netzbetreiber untätig oder begründet seine Ablehnung nur formelhaft, kann § 83 EEG den Projektfortgang bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens sichern.

Jedenfalls darf sich der Netzbetreiber nicht auf fehlende Vollanschlusskapazitäten berufen, ohne zuvor einen flexiblen Anschluss ernsthaft geprüft zu haben.

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