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EEG 2027: Gesetzgebungsverfahren nimmt Fahrt auf – doch die Unsicherheit bleibt

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Das Bundeskabinett bringt das EEG 2027 auf den Weg. Trotz neuer Ausschreibungsmengen drohen Rechtsunsicherheiten für Wind, PV und Biomasse.

Nach langem Stillstand ist Anfang Juli überraschend Bewegung in das Gesetzgebungsverfahren zum EEG 2027 gekommen. Am 29. Juli 2026 hat das Bundeskabinett nunmehr den Gesetzentwurf zur Novellierung des EEG beschlossen. Inzwischen ist die Kabinettsvorlage auch formell in das parlamentarische Verfahren geschickt worden (Bundesrats Drucksache 470/26).

Der Zeitplan bleibt allerdings äußerst ambitioniert. Insbesondere erscheint fraglich, ob die erforderliche beihilferechtliche Genehmigung der vergütungsrechtlichen Regelungen rechtzeitig zum geplanten Inkrafttreten am 1. Januar 2027 vorliegen wird. Für derzeit in Planung befindliche Projekte bedeutet dies einen erheblichen Unsicherheitsfaktor. Planungssicherheit sieht jedenfalls anders aus.

Gesetzentwurf gleich Referentenentwurf?

Die Durchsicht des Gesetzentwurfs zeigt leider: Die erhebliche und vielfach berechtigte Kritik der Verbände am Referentenentwurf hat bislang nur zu wenigen nennenswerten Änderungen geführt. Umso wichtiger wäre es, den Entwurf im parlamentarischen Verfahren noch einmal grundlegend zu überarbeiten. Dabei sollten nicht nur die vorgebrachten praktischen Bedenken berücksichtigt, sondern auch bestehende rechtliche Grenzen und die unionsrechtlichen Vorgaben konsequent beachtet werden.

Windenergie: Mehr Ausschreibungsvolumen – aber neue Hürden

Gegenüber dem im April bekannt gewordenen Entwurf wurden die Ausschreibungsvolumina für Windenergie an Land entsprechend dem bereits von der Koalition beschlossenen Zusatzvolumen angehoben. Für die Jahre 2027 und 2028 sind jeweils 15.000 MW vorgesehen. Im Jahr 2029 sowie ab 2030 sollen jeweils 10.000 MW gleichmäßig auf die Gebotstermine des jeweiligen Kalenderjahres verteilt werden. Für den Gebotstermin am 1. Mai 2029 ist darüber hinaus eine Erhöhung des Ausschreibungsvolumens um weitere 2.000 MW vorgesehen.

Daneben enthält der Entwurf Änderungen am Referenzertragsmodell nach § 36h EEG 2027-E. Der Gesetzgeber bezweckt mit der Novelle eine räumliche Steuerung des Zubaus von Windenergieanlagen an Land hin zu verbrauchernahen, aber windschwächeren Regionen im Süden. Hierzu werden regionalisierte Mindest-Gütefaktoren in § 36h Abs. 1 S. 2 EEG 2027-E festgeschrieben. Die Förderung für windstarke Standorte wird hierdurch faktisch gedeckelt. Geplant sind die Einführung einer Küstenregion (Mindest-Gütefaktor von 80 Prozent) und Region Mitte-Nord (70 Prozent). Zur gezielten Bevorzugung von Projekten in der Südregion ist ein Gütefaktor von 50 Prozent oder höher anzuwenden. Zudem wird der maximale Korrekturfaktor für windschwache Süd-Standorte von bisher 1,55 auf künftig 1,65 angehoben. Zu den Änderungen werden wir zu gegebener Zeit in einem gesonderten Beitrag ausführlich berichten.

Kritisch zu bewerten ist der neue § 36d EEG 2027-E. Die Vorschrift sieht eine Begrenzung der Entgelte für die Nutzung von Grundstücken durch Windenergieanlagen an Land vor. In ihrer derzeit vorgesehenen Ausgestaltung könnte die Regelung die Bereitstellung von Flächen für Windenergie für Grundstückseigentümer weniger attraktiv machen. Gleichzeitig droht Projektierern zusätzlicher bürokratischer Aufwand bei der Ermittlung und Einhaltung der zulässigen Nutzungsentgelte. Damit besteht die Gefahr, dass ausgerechnet ein bislang wichtiger wirtschaftlicher Anreiz zur Flächenbereitstellung geschwächt wird. Es bleibt zu hoffen, dass die Regelung im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch einmal grundlegend überarbeitet wird.

Kleine Solaranlagen: Förderung wird schrittweise zurückgefahren

Auch für kleinere Solaranlagen, wie sie typischerweise auf Ein- und Mehrfamilienhäusern errichtet werden, bringt der Entwurf erhebliche Veränderungen mit sich. Die Förderung nach dem EEG soll schrittweise abgebaut und die Anlagen stärker in die Direktvermarktung überführt werden.

Das Problem: Für Direktvermarkter ist die Aufnahme sehr kleiner Anlagen bislang wirtschaftlich wenig attraktiv. Der technische und organisatorische Aufwand steht häufig in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielbaren Erlösen. Damit droht eine Förderlücke. Kleinere PV-Anlagen könnten künftig in stärkerem Maße nur noch dann wirtschaftlich attraktiv sein, wenn sich ihre Investition über einen hohen Eigenverbrauch refinanziert.

Zwar sieht der Gesetzentwurf einen befristeten Direktvermarktungsbonus vor. Dieser hilft jedoch nur, wenn für die betreffende Anlage tatsächlich eine Direktvermarktung möglich ist. Fehlt es bereits an einem Direktvermarkter, läuft auch der Bonus ins Leere.

Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt 

Nicht in der EEG-Novelle selbst, dafür aber im Netzpaket ist zudem eine dauerhafte Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt vorgesehen. Diese soll für Anlagen greifen, die nach dem 1. Januar 2027 angeschlossen werden. Bei PV-Freiflächenanlagen soll die maximale Wirkleistungseinspeisung dauerhaft auf 70 Prozent der installierten Leistung der Anlage begrenzt werden (§ 8 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 EEG 2027-E). Die maximale Wirkleistungseinspeisung von Windenergieanlagen soll dauerhaft auf 280 Watt je Quadratmeter der vom Rotor überstrichenen Fläche begrenzt werden (§ 8 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 EEG 2027-E).

Biomasse: Mehr Ausschreibungsvolumen, aber kein Befreiungsschlag

Positiv ist zunächst, dass das Ausschreibungsvolumen für Biomasseanlagen für die Jahre 2027 und 2028 auf jeweils 1.000 MW verdoppelt werden soll. Erst ab 2029 soll das Volumen schrittweise wieder sinken. Das ist ein Schritt in die richtige Richtung – dürfte aber kaum ausreichen, um die notwendigen Anreize für einen substanziellen Neubau von Biomasseanlagen zu setzen.

Dabei kann Biomasse einen wichtigen Beitrag zu einem zunehmend von fluktuierenden Erneuerbaren Energien geprägten Energiesystem leisten. Biomasseanlagen können Strom und Wärme bereitstellen sowie zur Erzeugung von Biomethan beitragen. Hinzu kommt die Speicherbarkeit der eingesetzten Energieträger und damit die Möglichkeit einer bedarfsgerechten Energieerzeugung. Anders als Wind- und Solarenergie ist Biomasse zudem nicht unmittelbar von Windaufkommen oder Sonneneinstrahlung abhängig und kann grundsätzlich bundesweit eingesetzt werden. Einzig limitierender Faktor ist die Verfügbarkeit geeigneter Einsatzstoffe.

In den vergangenen Jahren wurde die Entwicklung neuer Biomasseprojekte durch zahlreiche Einschränkungen und zunehmenden bürokratischen Aufwand erschwert. Auch der aktuelle Entwurf lässt eine grundlegende Neubewertung der Rolle der Biomasse vermissen. Besonders deutlich wird dies bei den Biomethanausschreibungen: Diese sollen vollständig entfallen, anstatt die bestehenden Rahmenbedingungen so weiterzuentwickeln, dass wieder attraktive Teilnahmebedingungen entstehen.

Resümee

Der Gesetzentwurf kommt spät – möglicherweise zu spät, um sämtliche notwendigen Schritte einschließlich der beihilferechtlichen Genehmigung rechtzeitig vor dem geplanten Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 abzuschließen. Für Verbände, Projektentwickler, Betreiber und Investoren beginnt damit ein parlamentarisches Verfahren unter erheblichem Zeitdruck.

Der Gesetzgeber verfolgt nach eigener Zielsetzung einen planbaren, kosteneffizienten, netzdienlichen und marktorientierten Ausbau der Erneuerbaren Energien. Der nun vorgelegte Gesetzentwurf bleibt hinter diesem Anspruch an mehreren entscheidenden Stellen zurück.

Nach der parlamentarischen Sommerpause wird sich zeigen, ob der Entwurf noch substanziell überarbeitet wird – oder ob der Zeitdruck am Ende dazu führt, dass Regelungen verabschiedet werden, deren praktische Probleme bereits heute absehbar sind.

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