Bayernwerk, SH Netz & E.DIS: Das Ende des Windhundprinzips bei VNB
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- Das Ende des Windhundprinzips auf Verteilerebene
- Der rechtliche Rahmen: Mangelverwaltung unter § 17 EnWG
- Ausstehende Novellierung durch das Netzpaket 2026
- Kriterienbasiertes Zuteilungsverfahren: Was die VNB fordern
- Flexible Netzanschlussvereinbarung als zwingendes Vergabekriterium
- Fazit: Netzkapazitätslenkung mit erheblichem Klagerisiko
Bayernwerk, SH Netz & E.DIS beenden das Windhundprinzip. Doch das regionale Reifegradverfahren steht auf wackligem Fundament – Betreiberentscheidungen sind juristisch angreifbar.
Nach den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) (wir berichteten hier) verabschieden sich nun auch die ersten großen Verteilernetzbetreiber (VNB) vom klassischen Windhundprinzip. Mit Bayernwerk Netz, SH Netz und E.DIS pilotieren gewichtige E.ON-Töchter ein sogenanntes „kriterienbasiertes Zuteilungsverfahren“. Die Ausgestaltung des Zuteilungsverfahrens ist geprägt von Intransparenz und bewegt sich auf rechtlich dünnem Eis. Droht nun auch auf regionaler Verteilerebene die nächste Welle rechtlicher Auseinandersetzungen?
Was die regionalen Verfahren konkret vorsehen, welche Kriterien angelegt werden und wo die eklatanten rechtlichen Sollbruchstellen liegen.
Das Ende des Windhundprinzips auf Verteilerebene
Nachdem die vier deutschen ÜNB zum 1. April 2026 ihr bundesweites Reifegradverfahren für das Höchstspannungsnetz etabliert haben, zieht die regionale Ebene nun nach. Die Praxis, Netzanschlussbegehren streng nach dem zeitlichen Eingangsstempel („First come, first served“) zu bearbeiten, stößt auch in den Mittel- und Hochspannungsnetzen endgültig an ihre Grenzen.
Die Argumentation der VNB deckt sich im Kern mit den Beweggründen der ÜNB: Die Kombination aus einer enormen Zunahme von Großanfragen und einem blinden Prioritätsprinzip habe zu gravierenden Allokationsfehlern geführt. Weil das Windhundverfahren die tatsächliche Umsetzungsreife ignorierte, konnten sich Projektierer Netzkapazitäten in frühesten Planungsstadien spekulativ sichern und so die Leistung ganzer Netzpunkte auf Jahre hinaus für den Markt blockieren.
Um diesen „Wilden Westen“ der Anschlussreservierungen einzudämmen, pilotieren die großen E.ON-VNB Bayernwerk Netz, SH Netz und E.DIS nun ein stichtagsbezogenes, kriterienbasiertes Zuteilungsverfahren für Bezugs- und Speicherkunden.
Der rechtliche Rahmen: Mangelverwaltung unter § 17 EnWG
Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für solche Verteilungsverfahren suchen Marktteilnehmer im geltenden Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bislang vergebens. Das Regime basiert nach derzeitiger Rechtslage maßgeblich auf der verfahrensbezogenen Auslegung der §§ 17 ff. EnWG sowie der aktuellen Beschlusspraxis der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur (BNetzA).
Gemäß § 17 Abs. 1 EnWG haben Netzbetreiber Letztverbraucher und Speicheranlagen zu Bedingungen anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sind. Die BNetzA und die energierechtliche Dogmatik beziehen diese Leitbegriffe nicht nur auf den Inhalt des späteren Netzanschlussvertrags, sondern auch auf das Verfahren zur Vergabe knapper Kapazitäten.
Da § 17 Abs. 1 EnWG kein bestimmtes Vergabeverfahren zwingend vorschreibt, steht es Netzbetreibern grundsätzlich frei, ein sachgerechtes Zuteilungsverfahren zu entwickeln. Solange noch keine Kapazität verbindlich zugeteilt oder reserviert wurde, ist ein sachlich begründeter Verfahrenswechsel zulässig. Die BNetzA hat den Übergang vom Windhund- zum Reifegradverfahren zumindest bei ÜNB explizit als rechtmäßig gebilligt (u. a. Beschlüsse zum Az. BK6-25-287 und BK6-25-512). Dieser weite Gestaltungsspielraum ist jedoch keinesfalls schrankenlos, sondern findet seine strikten Grenzen im Willkürverbot und dem zwingenden Transparenzgebot.
Ausstehende Novellierung durch das Netzpaket 2026
Der Referentenentwurf des BMWE zum sogenannten Netzpaket 2026 soll die bestehende Regelungslücke schließen. Während § 17a Abs. 1 EnWG-RefE die ÜNB künftig zur Entwicklung bundesweit einheitlicher, behördlich zu genehmigender Verfahren verpflichtet, stellt § 17b Abs. 2 EnWG-RefE den VNB die Anwendung solcher Priorisierungsgrundsätze lediglich frei. Für das Verteilernetz ist in § 17f EnWG-RefE zudem ein gesondertes fortschrittsgebundenes Reservierungsregime vorgesehen. Bei über 850 Verteilernetzbetreibern in Deutschland droht damit statt einheitlicher Rechtssicherheit ein massiver regulatorischer Flickenteppich, in dem regionale Monopolisten eigenmächtig Vergaberegeln aufstellen.
Kriterienbasiertes Zuteilungsverfahren: Was die VNB fordern
Bayernwerk Netz, SH Netz und E.DIS veröffentlichten am 13.08.2026 eine gemeinsame Verfahrensbeschreibung des kriterienbasierten Zuteilungsverfahrens. Dieses richtet sich demnach an Anschlussbegehren bzw. Leistungserweiterungen mit einer Bezugsleistung von mehr als 1.000 kW (Mittel- und Hochspannung) sowie Batteriespeicherprojekte mit einer Bezugs- bzw. Ladeleistung von mehr als 300 kW. Ausgenommen von dem Zuteilungsverfahren sind privilegierte Kundengruppen wie Haushaltskunden und kritische Infrastrukturen.
Liegt an einem Netzpunkt eine Überzeichnung vor, entscheidet nicht mehr der Antragszeitpunkt, sondern eine automatisierte Punktebewertung anhand festgelegter Kriterien:
- Projektreife: Fortschritt des Planungs- und Umsetzungsstands (z. B. Flächensicherung, Genehmigungsstand, Realisierbarkeitshorizont).
- Regionalszenario: Beitrag des Vorhabens zu den regional differenzierten Ausbauzielen der Netzausbauplanung (Technologien, die zur Erreichung regionaler Zielquoten beitragen, erhalten Vorrang vor solchen, die diese bereits übererfüllen).
- EE-Co-Location: Gemeinsame Nutzung eines Netzverknüpfungspunktes mit Erneuerbare-Energien-Anlagen zur Steigerung der Infrastrukturauslastung.
- Lokale Infrastruktur: Zwingende infrastrukturelle Anbindung des Vorhabens an bestehende lokale Netze/Standorte.
- Bestandsanschluss: Ortsgebundenheit durch bereits gebundenes Kapital bzw. getätigte Vorinvestitionen an bestehenden Anschlüssen.
Flankiert wird das Verfahren nicht nur durch eine Realisierungskaution (1.500 €/MW netto), sondern durch ein striktes zeitliches Fristenregime: Für die Einreichung aller Nachweise und den Kautionseingang gilt ein sechswöchiges Antragsfenster (12.10.2026 bis zum 23.11.2026). Nach erteilter Zuteilung räumen die Betreiber eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist von nur acht Wochen ein, binnen derer die vollständige Grundstücksverfügbarkeit nachgewiesen werden muss. Gelingt dies in der kurzen Frist nicht, verfällt die mühsam erkämpfte Reservierung unmittelbar und ersatzlos.
Flexible Netzanschlussvereinbarung als zwingendes Vergabekriterium
Darüber hinaus müssen sich Antragsteller bereits im Antragsformular verbindlich bereit erklären, dauerhaft eine flexible Netzanschlussvereinbarung (FCA) abzuschließen. Dies stellt ein rechtlich hochgradig bedenkliches Vergabekriterium dar: Petenten werden faktisch gezwungen, sich vorab einem FCA zu unterwerfen, dessen genaue vertragliche Ausgestaltung, Abrechnungs- und Abschaltmodalitäten zum Antragszeitpunkt noch völlig unbestimmt sind – während bei Weigerung im Nachgang der sofortige Kapazitätsentzug droht.
Fazit: Netzkapazitätslenkung mit erheblichem Klagerisiko
Die Einführung kriterienbasierter Zuteilungsverfahren bei Bayernwerk, SH Netz und E.DIS ist aus Sicht der Netzbetreiber der Versuch, die akute Netzknappheit auf regionaler Ebene administrativ zu bewirtschaften.
Doch nach derzeitiger Rechtslag agieren die VNB auf juristisch dünnem Eis: Da eine explizite gesetzliche Grundlage im EnWG fehlt und die Verteilernetzebene durch das Netzpaket 2026 voraussichtlich weiterhin fragmentiert bleibt, unterliegt jedes Pilotverfahren der vollen zivil- und regulierungsrechtlichen Missbrauchskontrolle nach §§ 17, 31 EnWG. Nicht zuletzt bieten einseitig diktierten Blanko-Erklärungen zu FCAs, intransparente Scoring-Algorithmen und verdeckte Technologie-Präferenzen massive juristische Angriffsfläche.
Für Projektentwickler und Anschlusspetenten von Großprojekten im Netzgebiet von Bayernwerk, SH Netz oder E.DIS bedeutet die Verfahrensumstellung zunächst, dass Antragsunterlagen, Flächensicherungsverträge und Genehmigungskonzepte vor Stichtagseingabe akribisch auf die geforderten Kriterien ausgerichtet werden müssen, um keine Punkte zu verschenken.
Wird ein Anschlussbegehren unter Verweis auf das kriterienbasierte Zuteilungsverfahren zurückgestellt oder abgelehnt, sollte die Begründung detailliert ausgewertet und auf deren rechtliche Angreifbarkeit überprüft werden. Lässt das Verfahren die gebotene Transparenz vermissen, werden Kriterien nachträglich geändert oder erfolgt eine unzulässige Diskriminierung einzelner Kundengruppen, bestehen sehr gute Aussichten, sich mit Rechtsmitteln erfolgreich zur Wehr zu setzen.