Neue AVV Flugplätze: Einheitliche Maßstäbe für Windenergie an Flugplätzen
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Die neue allgemeine Verwaltungsvorschrift Flugplätze (AVV) ordnet das Luftverkehrsrecht neu. Die neuen Regelungen zu Platzrunden, Einzelfallprüfungen und Korridoren wirken sich unmittelbar auf Windenergievorhaben aus.
Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anlage und zum Betrieb von Flugplätzen (AVV Flugplätze) erfolgt eine Neuordnung der bislang zersplitterten untergesetzlichen Regelungen. Die AVV wurde vom Bundesrat am 12. Juni 2026 mit Maßgaben gebilligt; die Bundesregierung hat diese Maßgaben am 1. Juli 2026 übernommen. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger und damit das Inkrafttreten stehen jedoch noch aus (Stand: 08.09.2026).
Fortschritt: Zusammenführen der NfL in ein Regelwerk
Für Windenergievorhaben ist zunächst von Bedeutung, dass die AVV zahlreiche bisherige Regelwerke zusammenführt und mit ihrem Inkrafttreten außer Kraft setzen wird. Bislang waren die maßgeblichen Vorschriften, beispielsweise für einzuhaltende Mindestabstände von Bauwerken zu Flugplätzen, Platzrunden oder Hindernisbegrenzungsflächen, in den sog. Nachrichten für Luftfahrer (NfL) geregelt. Hierzu gehörten insbesondere die NfL I 92/13, die NfL II 37/00 sowie die NfL 1-1679-19.
Die bislang über mehrere Regelwerke verteilten Maßstäbe werden damit in einem einheitlichen Regelungswerk gebündelt.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Abstandsvorgaben bei Platzrunden
Die bekannten Abstände zur Platzrunde werden nicht aufgegeben. Auch künftig ist bei einer Unterschreitung von 400 m zum Gegenanflug bzw. 850 m zu den übrigen Teilen der Platzrunde einschließlich der Kurventeile grundsätzlich von einer Gefährdung des Flugplatzverkehrs auszugehen.
Das gleiche gilt für Bauwerke innerhalb der Platzrunde. Ein kleines, nicht zu vernachlässigendes Detail hat sich jedoch verändert: Während die NfL I 92/13 noch ausdrücklich auf Bauwerke innerhalb der „geplanten oder festgelegten Platzrunde“ verwies, spricht die AVV nur noch von "der letzten Platzrunde". Damit dürften erst in Planung befindliche Platzrunden erfreulicherweise künftig keine Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit von Windenergieanlagen haben.
Einzelfallprüfung bei Platzrunden
Neu und dogmatisch bedeutsam ist zudem die ausdrückliche Strukturierung der Einzelfallprüfung. Die Unterschreitung der genannten Abstände bei Platzrunden führt nicht zu einer unwiderlegbaren Unzulässigkeit, sondern lediglich zu einer Regelvermutung. Musste dies bislang noch anhand des Wortlauts und der Systematik der NfL I 92/13 gegenüber den Landesluftfahrtbehörden – oft erfolglos – hergeleitet werden, äußert sich die AVV nun selbst dazu:
§ 8 Abs. 2 AVV sieht nun ausdrücklich vor, dass hiervon abweichend keine Gefährdung anzunehmen ist, wenn nach fachlicher Bewertung nicht zu erwarten ist, dass die sichere Durchführung des Flugbetriebs beeinträchtigt wird. Für Windenergieanlagen sind dabei insbesondere und explizit Gesamthöhe, Rotordurchmesser, Betriebsweise und mögliche Nachlaufturbulenzen zu berücksichtigen.
Damit wird die bislang bereits durch die Rechtsprechung geforderte Einzelfallprüfung wesentlich stärker normativ konturiert. Hiermit dürften Vorhabenträger künftig zudem besser durchsetzen, dass die Darlegungs- und Beweislast, ob eine Windenergieanlage die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigen könnte, bei der Landesluftfahrtbehörde liegt.
Zweistufiges Prüfverfahren und die „aeronautical study“
Die Prüfung ist künftig zweistufig angelegt. Zunächst hat die zuständige Luftfahrtbehörde eine eigene fachliche Erstbewertung vorzunehmen. Nur wenn danach weiterhin begründete Zweifel an der sicheren Durchführung des Flugbetriebs bestehen, ist eine gutachtliche Stellungnahme in Form einer „aeronautical study“ einzuholen. Die aeronautical study soll gerade nicht routinemäßig verlangt werden, sondern nur subsidiär bei verbleibendem Erkenntnisdefizit.
Die Beurteilung, ob „begründete Zweifel“ vorliegen, dürfte als unbestimmter Rechtsbegriff grundsätzlich vollständig gerichtlich überprüfbar sein. Die isolierte gerichtliche Verhinderung der Gutachtenanforderung dürfte allerdings regelmäßig an § 44a VwGO scheitern, weil es sich typischerweise um eine vorbereitende Verfahrenshandlung handelt.
Unklar bleibt demgegenüber, wer die „aeronautical study“ konkret erstellen bzw. beauftragen soll. Die AVV bestimmt lediglich, dass sie einzuholen ist und die Kosten vom Vorhabenträger getragen werden. Anders als § 22 Abs. 1 LuftVO schreibt § 8 Abs. 2 AVV nicht ausdrücklich eine Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation vor.
Festlegung von Ein- und Ausflugkorridoren
Eine weitere bedeutsame Neuerung sind die Ein- und Ausflugkorridore. Nach § 8 Abs. 10 AVV kann die zuständige Luftfahrtbehörde solche Korridore im erweiterten Umfeld des Flugplatzes festlegen. An sie knüpft wiederum eine Gefährdungsvermutung innerhalb eines grundsätzlich 1.000 m breiten Bereichs beiderseits des Korridors an (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 AVV).
Die Voraussetzungen für das „Ob“ der Festlegung sind vergleichsweise offen formuliert, wenn hierdurch im erweiterten Umfeld des Flugplatzes die Luftsicherheit gewährleistet werden „kann“. Für das „Wie“ der Festlegung sind die in § 8 Abs. 3 und 4 genannten Kriterien zu berücksichtigen. Diese steuern vor allem die konkrete Ausgestaltung; sie begründen keine abschließenden Tatbestandsvoraussetzungen für die erstmalige Festlegung, § 8 Abs. 10 AVV. Gleichwohl dürfte die Entscheidung nicht beliebig erfolgen, sondern muss durch die Sicherheit und Leichtigkeit des Flugplatzverkehrs sachlich gerechtfertigt sein.
Für Windenergieprojekte können solche Korridore deshalb künftig sowohl neue Restriktionen erzeugen als auch – bei räumlicher Konzentration des Flugverkehrs – ggf. andere Flächen entlasten. Bedeutsam ist, dass bei Festlegung eines solches Ein- und Ausflugkorridors explizit eine erwartete Einschränkung der Hindernisfreiheit berücksichtigt werden darf, § 8 Abs. 10 Nr. 4 AVV.
Wichtig wird sein, dass gemäß § 8 Abs. 10 AVV bei der erstmaligen Festlegung betroffene Planungsbehörden anzuhören sind – u.a., wenn von der Festlegung raumplanerische Ausweisungen oder solche in Aufstellung befindliche betroffen sind.
Werden solche Ein- und Ausflugkorridore in Zukunft einmal festgelegt, dürfte es dagegen für Vorhabenträger schwierig sein, sich gegen die Festlegung auf dem Rechtsweg zu wehren.
Hindernisbegrenzungsflächen und Nachlaufturbulenzen
Auch die Behandlung der Hindernisbegrenzungsflächen wird systematisch neu geordnet. Sie werden nicht mehr in gleicher Weise national ausformuliert, sondern über die Bezugnahme auf ICAO Annex 14, Volume I in die AVV integriert. Die technische Bewertung erfolgt damit stärker anhand der jeweils aktuellen ICAO-Vorgaben, während die §§ 12 ff. LuftVG weiterhin den gesetzlichen Rahmen des Bauschutzbereichs und des Zustimmungserfordernisses bestimmen.
Die AVV sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass Nachlaufturbulenzen als eigenständiger Faktor in die Gefährdungsbewertung einzubeziehen sind.
Fazit und Bewertung
Positiv zu bewerten ist, dass künftig sämtliche relevante Vorgaben in einem einheitlichen Regelwerk gebündelt werden.
Insgesamt vollzieht die AVV jedoch keinen Paradigmenwechsel zugunsten der Windenergie. Die starke Stellung luftverkehrsrechtlicher Sicherheitsbelange bleibt erhalten. Neu ist vielmehr eine deutlich stärker strukturierte, fachlich begründete und Windenergieanlagen-spezifische Gefahrenprüfung.
Die bloße Unterschreitung eines Regelabstands soll nicht automatisch zur Versagung führen; umgekehrt entsteht außerhalb dieser Abstände keine generelle Freistellung. Für die Genehmigungspraxis verschiebt sich der Schwerpunkt damit von einer primär schematischen Abstandskontrolle hin zu einer nachvollziehbar begründeten flugbetrieblichen Einzelfallbewertung.
Im Ergebnis ist allerdings fraglich, ob das in den AVV festgelegte zweistufige Prüfverfahren tatsächlich zu einer konkreteren Prüfung des Einzelfalles führen wird. Durch die in § 8 Abs. 2 AVV eher formelhaft genannten Kriterien, die bei der Bewertung zu berücksichtigen sind, dürfte es auch in Zukunft des Öfteren zu pauschalen Ablehnungen kommen, ohne dass die Landesluftfahrtbehörden sich mit der entscheidenden Frage befassen: Wie kann dem Windenergievorhaben im Einklang mit der Luftsicherheit zur Umsetzung verholfen werden?