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Batteriespeicher im Außenbereich: Bundestag beschließt Einschränkung der Privilegierung
Der Bundestag hat die voraussetzungslose Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich in § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB eingeschränkt. Das Erfordernis des räumlich-funktionalen Zusammenhangs soll in den Fokus rücken.