BauGB-Novelle: KI in der Planung und neue Spielregeln für Repowering
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Der neue Bundesregierungsentwurf bringt tiefgreifende Änderungen für Erneuerbare Energien, KI-Einsatz und Bauleitplanung. Was Planer und Betreiber jetzt wissen müssen.
Mit dem aktuellen Kabinettfassung der Bundesregierung zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts vom 27. Mai 2026 liegt der nächste Meilenstein für das Baugesetzbuch (BauGB) auf dem Tisch. Nachdem bereits im Referentenentwurf wichtige Weichen gestellt wurden, schärft der Kabinettentwurf an entscheidenden Stellen nach. Ziel bleibt es, Planungsverfahren spürbar zu beschleunigen und den Transformationsanforderungen der Praxis gerecht zu werden.
Was bedeutet der neue Entwurf für die Praxis? Wir haben die wesentlichen Änderungen der BauGB-Reform für Sie zusammengefasst.
KI-Einsatz in der Bauleitplanung
Der Entwurf verankert den Stellenwert der Nachhaltigkeit noch tiefer in der planerischen Abwägung. In § 1 Abs. 6 S. 2 Nr. 6 BauGB-E soll die Nutzung Erneuerbarer Energien als neuer umweltbezogener öffentlicher Belang eingeführt werden – ausdrücklich auch im Zusammenhang mit der Wärmeversorgung von Gebäuden.
Gleichzeitig hält die Digitalisierung Einzug in das klassische Planungsverfahren. Zur Beschleunigung der Bauleitplanung nach § 4b Abs. 1 BauGB-E soll den Gemeinden künftig explizit erlaubt werden, im Rahmen der Erstellung von Bauleitplänen sowie bei der Durchführung der Bürger- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 bis 4a BauGB Künstliche Intelligenz (KI) einzusetzen. Letzteres dürfte die Bearbeitung von Einwendungen vereinfachen, bietet jedoch zugleich auch eine weitere Fehlerquelle (Stichwort: Halluzinationen).
Sonderbauflächen im Außenbereich: Fokus auf grüner Transformation
Eine deutliche strukturelle Neuausrichtung gegenüber dem Referentenentwurf erfährt die Darstellung im Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 5 BauGB-E. Während der vorherige Entwurf noch eine allgemeinere Bestimmung für Außenbereichsvorhaben vorsah, wird das Instrument nun präzisiert: Gemeinden können im Außenbereich gezielt Sonderbauflächen darstellen.
- Zielgerichtete Privilegierung: Diese Flächen dienen Projekten, die üblicherweise nicht in Siedlungsbereichen liegen und nicht ohnehin nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sind.
- Fokussektoren: Hierzu zählen laut Gesetzestext insbesondere Transformationsvorhaben im Bereich der Erneuerbaren Energien und der Elektromobilität sowie Rechenzentren. Laut Begründung betrifft dies vor allem Anlagen zur zentralen und dezentralen Erzeugung, Speicherung oder Verteilung von Strom, Wärme oder Kälte.
- Ausschlüsse: Bauliche Anlagen zur Tierhaltung sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen.
Einen Dämpfer gibt es hingegen für den Wasserstoffhochlauf: Die im Referentenentwurf noch vorgesehene neue Privilegierung für die untertägige Wasserstoffspeicherung (§ 35 Abs. 1 Nr. 13 BauGB-E) ist im aktuellen Gesetzentwurf wieder entfallen.
Windenergie an Land: Nachschärfungen beim Repowering
Umfangreiche Anpassungen betreffen die Sonderregelungen für die Windenergie, insbesondere das sogenannte „Heraus-Repowern“ außerhalb von ausgewiesenen Windenergiegebieten (§ 236 Abs. 3, § 249 Abs. 3 BauGB-E). Hier steuert die Bundesregierung nach, da die bisherige Ausnahmeregelung in der Praxis fälschlicherweise auch auf Anlagen innerhalb von Windgebieten angewendet wurde.
- Eingrenzung des Anwendungsbereichs: Anlagen innerhalb formeller Windenergiegebiete werden ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Heraus-Repowerns herausgenommen. Für Altfälle, deren vollständiger Genehmigungsantrag vor Inkrafttreten der Änderung vorliegt, gilt jedoch eine Vertrauensschutzregelung.
- Verfahrenserleichterung: Flankierend wird eine eigene Definition des Repowering-Vorhabens eingeführt und das Erfordernis gestrichen, dass die „Grundzüge der Planung“ durch die Zulassung nicht berührt werden dürfen. Zudem erleichtert die Gemeindeöffnungsklausel in § 236 Abs. 5 BauGB-E die Zulassung von Windkraftanlagen entgegen bestehender Ausschlusswirkungen.
- Rückbaupflichten: Beim Rückbau einer Windenergieanlage umfasst die gesetzliche Pflicht zur Beseitigung von Bodenversiegelungen künftig nicht mehr die Entfernung von Tiefgründungen (§ 249 Abs. 11 BauGB-E).
Stärkung der Rechtssicherheit: Verfahrensaussetzung durch OVG
Ein wichtiges Signal für die Planungssicherheit sendet die geplante Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Durch den neuen § 47 Abs. 4a VwGO-E sollen Oberverwaltungsgerichte im Normenkontrollverfahren eine praxisnahe Handlungsoption erhalten: Ist beispielweise ein Bebauungsplan wegen eines Mangels für ungültig zu erklären, kann das Gericht das Verfahren aussetzen. Dies gilt, wenn der Mangel offensichtlich in absehbarer Zeit behoben werden kann – insbesondere bei Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften sowie bei Abwägungsmängeln.
Das Ziel ist klar: Bauleitpläne und Satzungen nach dem BauGB sollen im Sinne der Rechtssicherheit erhalten und geheilt werden können, statt direkt zu Fall gebracht zu werden.
Fazit: Mehr Tempo und Flexibilität mit klaren Leitplanken
Der Kabinettentwurf zur BauGB-Modernisierung schlägt eine wichtige Brücke zwischen digitalem Fortschritt und pragmatischen Erleichterungen für die Praxis. Dabei erweist sie sich weniger als pauschaler Beschleuniger, sondern vielmehr als ein Instrument zur präzisen und restriktiven Steuerung des Außenbereichs. Damit setzt sich der Trend, die planungsrechtlichen Erleichterungen der Ampelregierung wieder etwas einzudämmen, mit diesem Entwurf fort.
Insbesondere die Streichung der untertägigen Wasserstoffspeicherung aus dem Privilegierungskatalog und das Nachschärfen beim „Heraus-Repowern“ zeigen deutlich, dass ungesteuerte Vorhaben eingedämmt werden sollen. Stattdessen wird die Verantwortung für die grüne Transformation massiv in die proaktive kommunale Bauleitplanung verlagert. Kommunen müssen die neue Möglichkeit, Sonderbauflächen im Flächennutzungsplan gezielt für Transformationsprojekte wie Rechenzentren oder Großspeicher auszuweisen, aktiv nutzen, da diese Anlagen nicht mehr auf „automatische“ Zulässigkeit hoffen können.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Projektierer die Gemeinden künftig noch frühzeitiger bei der strategischen Flächennutzungsplanung begleiten müssen. Zwar bietet die explizite Zulassung von KI-Systemen in den Beteiligungsverfahren einen digitalen Hebel zur Bewältigung komplexer Datenmengen, doch entscheidet sich der Erfolg der Projekte an der Schnittstelle von vorausschauender Kommunalplanung und der neuen verfahrensrechtlichen Absicherung. Wer diese veränderten Spielregeln beherrscht, profitiert letztlich von einer deutlich höheren Rechtssicherheit im Falle von Klageverfahren.
Wir werden das Gesetzgebungsverfahren weiterhin kritisch beobachten und Sie stets über neue Entwicklungen informieren.