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LG Hannover: Aus für physische Strom-Nachlieferung bei EEG-Differenzmengen

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Keine physische Nachlieferung von Strom bei EEG-Differenzmengen: Warum das LG Hannover Praxisvereinbarungen kippt und rein finanzielle Ausgleichszahlungen vorschreibt.

In der Praxis der deutschen Elektrizitätswirtschaft gehören Prognoseabweichungen bei der Einspeisung EE-Strom zum Alltag. Wenn prognostizierte Strommengen von der tatsächlichen Einspeisung abweichen, entstehen im Bilanzierungssystem Differenzmengen. Der rechtliche und operative Umgang mit diesen Differenzmengen war jedoch über Jahre hinweg Gegenstand intensiver Debatten zwischen regionalen Verteilnetzbetreibern (VNB) und überregionalen Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB).

Das Landgericht (LG) Hannover hat nun mit seiner Entscheidung vom 12. Juni 2026 (Az. 76 O 10/24) erstmals per Urteil Stellung bezogen: Die physische Nachlieferung von Strom wegen EEG-Prognoseabweichungen ist gesetzlich weder vorgesehen noch zulässig.

Was das Urteil des LG Hannover für den Umgang mit EEG-Prognoseabweichungen bedeutet, weshalb physische Nachlieferungen unzulässig sind und wie Netzbetreiber Haftungsrisiken vermeiden.

Das Problem: Prognoseunschärfen und bilaterale Praxis

Der gesetzliche Mechanismus hinsichtlich der Strommengen, die noch der Einspeisevergütung unterliegen verpflichtet Netzbetreiber zur Abnahme, Weiterleitung und finanziellen Abwicklung von EEG-Strom (§ 11 Abs. 1 EEG 2023). Da die Einspeisung aus EE-Anlagen wetterabhängig schwankt, bilden präzise Prognosen das Rückgrat der Bilanzierung. In der Vergangenheit war es jedoch gängige Praxis, entstandene Unter- oder Überdeckungen zwischen VNB und ÜNB durch eine physikalische Nachlieferung von Strom auszugleichen. Der Ausgleich erfolgte gemeinsam mit der Abwicklung der EEG-Ausgleichszahlungen zum Herbst eines jeden Jahres.

LG Hannover: Physische Nachlieferung verstößt gegen EEG 2023

Im Streitfall vor dem LG Hannover forderte ein ÜNB von einem VNB die nachträgliche physische Stromlieferung für Differenzmengen nebst Verzugsschadensersatz. Der ÜNB stützte sich dabei auf § 56 EEG 2023, den Ende 2025 eingefügten § 19 Abs. 3 EnFG, einen Anwaltsvergleich sowie die BDEW-Umsetzungshilfe. Aus der späten Normierung des finanziellen Ausgleichs im EnFG folgerte der ÜNB, dass physische Nachlieferungen zuvor zulässig gewesen sein müssten.

Das LG Hannover folgte jedoch uneingeschränkt den Gegenargumenten des beklagten VNB und wies die Klage vollständig ab. Das Gericht stellte klar, dass § 56 EEG 2023 lediglich eine unterjährige bilanzielle Weitergabe regelt und ein Ausgleich rein finanzieller Natur sein könne, woran auch unverbindliche BDEW-Praxishilfen nichts ändern. Durch die Einführung des § 19 Abs. 3 EnFG habe der Gesetzgeber den rein finanziellen Ausgleich lediglich klarstellend normiert.

Teilnichtigkeit abweichender Anwaltsvergleiche

Darüber hinaus bestätigte das LG Hannover die Teilnichtigkeit des zugrundeliegenden Anwaltsvergleichs gemäß §§ 134, 139 BGB. Diese ergebe sich aus einem marktmissbräuchlichen Verhalten des ÜNB und dem damit verbundenen Verstoß gegen das Kartell- und Energierecht (§§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB; § 30 Abs. 1 Nr. 2 EnWG).

Die vertraglich vereinbarte physische Stromlieferpflicht wich unzulässig vom gesetzlichen EEG-Ausgleichsmechanismus ab, da die Auszahlung der ohnehin geschuldeten EEG-Erstattungsbeträge zweckentfremdet an eine gesetzlich nicht vorgesehene Graustrom-Nachlieferung gekoppelt wurde. Durch diese Verknüpfung nutzte der ÜNB seine Marktmacht missbräuchlich aus – entgegen dem gesetzlichen Leitgedanken, wonach Netzbetreibern aus der EEG-Abwicklung weder Vor- noch Nachteile entstehen dürfen. Der ÜNB konnte seinen Nachlieferungsanspruch folglich nicht auf die unwirksamen Vergleichsregelungen stützen.

Fazit: Kein Raum für abweichende Praxisvereinbarungen

Mit seiner Entscheidung setzt das LG Hannover der bisher weit verbreiteten Praxis physischer Stromnachlieferungen bei EEG-Differenzmengen ein klares Ende. Durch die konsequente Anwendung der gesetzlichen Systematik des § 56 EEG 2023 und des wettbewerbsrechtlichen Missbrauchsverbots wird klar, dass der Belastungsausgleich im Erneuerbare-Energien-Recht ausnahmslos rein finanziell abzuwickeln ist. Eigenständigen Anwaltsvergleichen zwischen Netzbetreibern, die hiervon abweichen, wird damit der rechtliche Boden entzogen.

Die Entscheidung stellt zudem klar, dass Branchenleitfäden wie die BDEW-Anwendungshilfe aus 2017 lediglich Orientierungen bieten, aber keine normative Anspruchsgrundlage für Nachlieferungen schaffen. Insbesondere in Zeiten volatiler Strompreise und Energiekrise birgt das Beharren auf physischen Nachlieferungen erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Risiken für die beteiligten Akteure.

Netzbetreiber und Energieversorgungsunternehmen sind gut beraten, bestehende Abwicklungsvereinbarungen sowie operative Bilanzierungsprozesse unverzüglich auf kartell- und energierechtliche Konformität hin zu überprüfen. Wer weiterhin an physischen Nachlieferungsmechanismen festhält, setzt sich erheblichen Haftungsrisiken aus, die im volatilen Marktumfeld der Energiewende teuer zu stehen kommen können. Wer sich solchen Nachlieferungsverlangen in der Vergangenheit ausgesetzt sah, sollte mögliche eigene Ersatzansprüche prüfen – und dabei auch eine mögliche Verjährung im Auge behalten.

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