Kindersaft macht "Lernstark" - unzulässige Werbung
OLG Koblenz: Urteil vom 11.12.2013 Nach einem Urteil des OLG Koblenz vom 11.12.2013 (Az.: 9 U 405/1) darf ein Kindersafthersteller nicht mit den Aussagen „lernstark“ und „mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ werben, da es sich hierbei um eine Gesundheitswerbung für ein Kinderprodukt handelt.