Einlösung von Rabattgutscheinen der Konkurrenz nicht wettbewerbswidrig
Im Streit um eine Werbeaktion der Drogeriemarktkette Müller hat die Wettbewerbszentrale eine Niederlage einstecken müssen. Das Landgericht Ulm hat in seinem Urteil vom 20.11.2014 (Az.: 11 O 36/14) entschieden, dass die Werbung mit dem Angebot, Gutscheine anderer Drogeriemärkte oder Parfümerien einzulösen, nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoße. Die Drogeriemarktkette Müller warb damit, dass Kunden Gutscheine und Rabattmarken von anderen Drogeriemärkten im eigenen Geschäft einlösen können. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine gezielte Behinderung der anderen Mittbewerber. Durch das Einsammeln der Gutscheine würden deren Werbeaufwendungen zunichte gemacht und der Kunde quasi noch kurz vor dem Ladenlokal des Mitbewerbers abgefangen. Müller wurde dabei vorgeworfen, dass sie sich nicht nur gezielt die Werbeaufwendungen anderer zunutze mache, sondern diese gar vernichte.