"diplomiert" bedeutet nicht "Diplom" - keine Irreführung nach UWG
BGH: Urteil vom 18.09.2013 Der Bundesgerichtshof vertritt in seinem Urteil vom 18. September 2013 (Az.: I ZR 65/12) die bemerkenswerte Ansicht, dass die Verwendung des Begriffs „diplomiert“ als adjektivische Form des Begriffs „Diplom“ keine irreführende geschäftliche Handlung i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG ist. Die Klägerin und die Beklagte stehen auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung pädagogischer Themen miteinander im Wettbewerb. Streitgegenstand war dabei, ob die Beklagte durch die Verwendung der Bezeichnung „Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin“ in gleicher Weise wie durch die Bezeichnung „Dipl. Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin“ den irreführenden Eindruck erweckt, dass sie über den entsprechenden akademischen Abschluss verfügt. Die Beklagte hatte im Vorfeld bereits eine Unterlassungserklärung bezüglich der gemachten Vorwürfe abgegeben.