Tracking pixel Wasserentnahmeabgabe für Wasserkraftwerksbetreiber in Sachsen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Wasserentnahmeabgabe für Wasserkraftwerksbetreiber in Sachsen

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Betreiber von Wasserkraftwerken in Sachsen dürfen sich über ein zweifelhaftes „Weihnachtsgeschenk“ freuen: Noch vor den Feiertagen sollen die ersten Bescheide, mit denen die neu eingeführte Wasserentnahmeabgabe für Wasserkraftbetreiber verschickt werden. 

Als zum 01.01.2013 das Sächsische Haushaltbegleitgesetz 2013/2014 und damit die Ausnahme der Wasserkraft von der Befreiung der Wasserentnahmeabgabe in Kraft trat, war der Aufschrei groß. Trotz vielseitiger Proteste und einer eingelegten Verfassungsbeschwerde sowohl beim Bundesverfassungsgericht als auch beim Sächsischen Verfassungsgerichtshof blieb die nunmehr in § 91 SächsWG normierte Wasserentnahmeabgabe bestehen.

Als Ressourcennutzungsgebühr ausgestaltet, sollen die Einnahmen aus der Abgabe gemäß § 91 Abs. 2 SächsWG für Maßnahmen, die der Erhaltung und der Verbesserung der Gewässerbeschaffenheit und des gewässerökologischen Zustandes, dem Hochwasserschutz unter ökologischen Gesichtspunkten und dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen, zweckgebunden verwendet werden.

Dem Rechnung tragend werden jetzt auch die Wasserkraftwerksbetreiber zur Kasse gebeten.

Dabei ist für die Berechnung der Abgabe für die Wasserkraftnutzung § 91 Abs. 6 SächsWG maßgeblich, indem grundsätzlich eine Höhe von mindestens 15 und maximal 25 Prozent der tatsächlichen oder bei Nichteinspeisung ins öffentliche Netz der fiktiven jährlichen Einspeisevergütung nach § 23 Abs. 1 EEG 2012 bzw. § 40 Abs. 1 EEG 2014 festgelegt wird. Gleichzeitig wird eine Privilegierung von Anlagen, die dem Stand der Technik und den Anforderungen nach den §§ 33, 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 WHG genügen, normiert. Sie ist in Form einer herabgesetzten Obergrenze der Abgabe in Höhe von maximal 15 Prozent der EEG-Vergütung ausgestaltet. Weiterhin sieht § 91 Abs. 6 SächsWG eine Kleinstausnahmeregelung vor.

Eben jene Orientierung an der EEG-Vergütung ist, insbesondere nach deren Herabsetzen im Rahmen des EEG 2014, für den Größtteil der Wasserkraftwerksbetreiber problematisch; insbesondere die kleinen und mittleren Werke finanzieren sich fast ausschließlich über die Vergütung. Oft wird daher von einer reinen Subventionsabschöpfung gesprochen, die ihr Ziel „Vorteilsabschöpfung“ verfehlt, zumal die Wasserkraftwerksbetreiber bereits diverse Kosten, vor allem für die Unterhaltung des jeweils genutzten Wasserabschnittes, zu tragen haben.

Nach der derzeitigen Gestaltung des § 91 SächsWG werden die meisten Wasserkraftwerksbetreiber mit einer erheblichen finanziellen Belastung in das neue Jahr starten. Gerade Betreiber von kleinen Wasserkraftwerken dürften sich sogar vielfach in ihrer Existenz gefährdet sehen.

Jedoch wird derzeit aufgrund der mannigfaltigen Beschwerden gegen die Erhebung der Wasserentnahmeabgabe für die Wasserkraft im Sächsischen Landtag das Gesetz erneut auf den Prüfstand gestellt. Ob am Ende eine Modifizierung oder gar eine Aufhebung der belastenden Abgabe vorgenommen wird, bleibt abzuwarten.

Rückfragen: 
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, herms@maslaton.de;
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, richter@maslaton.de;
Tel.: 0341 – 149500, Internet: www.maslaton.de