Verzicht eines Onlineshops auf die gesetzliche Zuzahlung bei Diabetikermittel ist nicht wettbewerbswidrig
Das Landgericht Ulm hat in seinem Urteil vom 23. Juni 2014 (Az.: 3 O 4/14) entschieden, dass Werbehinweise, die für Kunden eines Versandhandels für medizinische Hilfsmittel einen Wegfall von gesetzlichen Zuzahlungen in Aussicht stellen, nicht wettbewerbswidrig sind. Die Beklagte ist Betreiberin eines Versandhandels für medizinische Hilfsmittel und Diabetikerbedarf. Auf ihrer Website warb sie mit folgenden Angaben: „Willkommen in unserem [...] Shop für Diabetikerbedarf. Zuzahlungen bezahlen Sie übrigens bei uns nicht, das übernehmen wir für Sie.“ „Die gesetzliche Zuzahlung müssen Sie bei uns nicht bezahlen.“