| Handels- u. Gesellschaftsrecht
Persönliche Haftung des Geschäftsführers für einen Markenverstoß?
OLG Hamburg: Urteil vom 28.02.2013 Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 28.02.2013 (Az.: 3 U 136/11) entschieden, dass der Geschäfts-führer einer GmbH, der für das operative Geschäft zuständig ist, nicht unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr für den markenrechtlichen Verstoß der Gesellschaft haftet. Dies gilt, sofern er weder selbst gehandelt, noch an der Handlung eines Haupttäters teilgenommen hat. Er ist auch nicht nach den Regeln der Störerhaftung verantwortlich, ein Organisationsverschulden fällt ihm nicht zur Last.