| IT- und Onlinerecht
Art. 13 EU-Urheberrechtsrichtlinie – Umstrittene EU-Urheberrechtsreform vor Endabstimmung
Die Urheberrechtsrichtlinie soll kommen. Und mit ihr Art. 13. Viele sehen in diesem eine mittelbare Verpflichtung zur Einführung von Upload-Filtern. Aus diesem Grund polarisiert er und ist zentraler Anknüpfungspunkt nicht seltener Kritik. Ende März stimmt das EU-Parlament endgültig über die bevorstehende Reform ab. Ziel der Richtlinie Die geplante „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ (Urheberrechtsrichtlinie, i.F. RL-UrhR) zielt in erster Linie auf eine weitergehende Harmonisierung des Urheberrechts und verwandter Rechte im Raum des europäischen Binnenmarkts ab. Daneben soll ein gut funktionierender Markt für die Verwertung von Werken gefördert werden. Ganz besonders im Fokus steht dabei die digitale wie grenzüberschreitende Nutzung geschützter Inhalte (vgl. Art. .1 RL-UrhR). So will der EU-Gesetzgeber den Herausforderungen des digitalen Zeitalters gerecht werden. So gut die Idee hinter der Richtlinie, so umstritten ist die gewählte Art und Weise der Umsetzung.