Beschäftigtendatenschutz – zur praktischen Umsetzung der DS-GVO | Keylogger
Nicht erforderliche Daten, also beispielsweise solche, die aus anlasslosen Mitarbeiterüberwachungen stammen, sollten bis zum 25.05.2018 gelöscht sein. Hierunter fallen nicht nur Detektiveinsätze oder Videoüberwachungen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2017 (Az. 2 AZR 681/16) entschieden, dass auch sog. „Keylogger“ (Tastenprotokollierer zur Überwachung der Tastatureingaben an einem PC) nicht eingesetzt werden dürfen, ohne dass der konkrete Verdacht einer Straftat oder schwerwiegender Pflichtverletzungen besteht.