Online-Händler atmen auf: Keine Abmahnung von Verstößen gegen Artikel 13 DSGVO durch Mitbewerber – oder etwa doch?
Ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann nicht nach § 3a UWG abgemahnt werden – sagt zumindest das Landgericht Bochum in seiner Entscheidung vom 07.08.2018 (LG Bochum, Urt. v. 7. August 2018, Az. I-12 O 85/18). Zum Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens war der Streit zweier Internethändler, welche u.a. Druckerzeugnisse, Autokleber, Bürobedarf und Werbemittel an Verbraucher verkaufen. Am 01.06.2018 erfolgte seitens eines Händlers die Abmahnung gegen seinen Konkurrenten. In dieser bemängelte er das Fehlen mehrerer Informationen zum Datenschutz sowie deren Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.