Die Datenschutzbehörde – dein Freund und Helfer?
+++++++AKTUELLE MELDUNG++++++++ Das betroffene Unternehmen hat sich anwaltlich vertreten lassen und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt. ERGEBNIS: Die Hamburger Aufsichtsbehörde hat das Bußgeld am 03.04.2019 zurückgenommen und das Verfahren eingestellt. Wesentliche Begründung der Behörde: Das vorwerfbare Verhalten konnte nur für einen Zeitraum vor Wirksamwerden der DSGVO nachgewiesen werden. Ein Versandunternehmen wandte sich ratsuchend an die zuständige Datenschutzbehörde, weil einer seiner Dienstleister auch auf mehrfache Aufforderung keinen Vertrag zur Auftragsverarbeitung zusendete. Hierdurch auf den Sachverhalt aufmerksam geworden, verhängte die Behörde später ein Bußgeld in Höhe von 5.000,00 € gegen das Unternehmen. Fehlender Vertrag und beiderseitige Pflicht Das betroffene Versandunternehmen aus der Hansestadt Hamburg arbeitete unter anderem mit einem spanischen Dienstleister zusammen. Um dem Erfordernis des Art. 28 Abs. 3 DS-GVO gerecht zu werden, forderte das Unternehmen seinen Dienstleister auf, einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung zuzusenden. Dieser aber kam der Aufforderung nicht nach.