Tracking pixel News zu Datenschutzrecht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Datenschutzrecht

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MASLATON Kanzleiveranstaltung am 12. & 13.03.2019

Update zur Kanzleiveranstaltung: Recht neue Energie - Weiterdenken! Programmerweiterung zum Thema Denkmalschutz Wegen einer sehr grundlegenden Entscheidung zugunsten der Windenergie in der Nähe eines erstrangig eingetragenen Denkmals haben wir das Programm unserer Kanzleiveranstaltung ergänzt: „Denkmalschutz versus Windenergie - was geht?“   (Aktuellste Entwicklungen in der Rechtsprechung) Informieren Sie sich auch 2019 wieder über den aktuellen Stand und über Brennpunkte aus unserer täglichen Beratungspraxis. Diskutieren Sie mit unseren Referenten und den anderen Teilnehmern rechtliche Probleme und aktuelle Entwicklungen bei der Umsetzung von Windkraftvorhaben, sowie über typische Einwendungen und Lösungsansätze zur Konfliktbewältigung. Besonders die aktuelle Thematik des Datenschutzes und der Datensicherheit, hier speziell der Zugang zu Eigentümerinformationen im Rahmen der Grundstücksakquise. Weitere Schwerpunkte bilden das Luftverkehrsrecht, das Natur- und Artenschutzrecht, sowie die Regional- und Bauleitplanung, die Bürgerbeteiligung, sowie das Vertragsrecht. Verschaffen Sie sich hierzu einen umfassenden Überblick über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und erfahren Sie zudem Neuerungen in der Branche, sowie aktuelle Rechtsentwicklungen beispielsweise zum Energiesammelgesetz, dem Formaldehydbonus oder der unwirksamen Windenergieklausel von BVVG-Verträgen. Dabei steht der praxis- und ergebnisorientierte Umgang mit Herausforderungen bei der Umsetzung von Windenergieprojekten im Vordergrund. Erarbeiten Sie sich hierzu in diesem Seminar umfassendes Wissen anhand von zahlreichen Fallbeispielen, aktuellen Urteilen und praxisbezogenen Lösungsansätzen.  Programm und Anmeldung 

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DSGVO – Rekordstrafe für Google

Die französische Datenschutzbehörde CNIL verhängte diese Woche gegen Google eine Geldbuße in Höhe von 50 Millionen Euro, wie die Behörde auf ihrer Website am Montag bekannt gab. Dies stellt bisher die höchste Strafzahlung für einen Verstoß gegen die DSGVO in der EU seit dem Inkrafttreten am 25.05.2018 dar. Die Strafe erging auf Grund von Beschwerden gegen Googles Smartphone Betriebssystem Android. Bereits am 25. und 28. Mai 2018, kurz nach dem vollumfänglichen Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), gingen Beschwerden der Wiener Non-Profit-Organisation noyb und La Quadrature du Net aus Paris bei den zuständigen Behörden ein. Letztere agierte im Auftrag von 10.000 Personen aus ganz Frankreich.

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Harsche Kritik auf dem CCC-Jahreskongress (35C3) in Leipzig

Der Chaos Computer Club (CCC) traf sich vom 27. bis 30. Dezember 2018 zu seinem 35. Chaos Communication Congress (35C3) im Congess Center Leipzig. (Nicht nur) Auf diesem äußerte sich der Hackerverein offen kritisch zu Themen der Überwachung und des Datenschutzes. Im Fokus stehen Schlagworte wie die Vorratsdatenspeicherung, biometrische Erkennung oder das neue Polizeigesetz. Nicht nur für Hacker Der 35. Chaos Communication Congress lockte nach Angaben des CCC insgesamt etwa 16.000 Besucher auf das Territorium der Leipziger Messe. Mit Blick auf die Mitgliederzahl, welche nach Aussage desselben bei gut 9.000 Mitgliedern liegt, wird deutlich, dass der Jahreskongress nicht allein von und für Mitglieder bestimmt ist, sondern auch darüber hinaus Wirkung entfaltet.

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Nachtrag zum Newsletter vom 22.10.2018: Zur Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen - diesmal: OLG Hamburg u. LG Wiesbaden

Erneut äußern sich deutsche Gerichte zur Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Vorschriften neben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – ein Nachtrag zu unserem Newsletter vom 22.10.2018. In unserem Newsletter vom 22.10.2018 berichteten wir über die Entscheidung des LG Bochum vom 07.08.2018 (Az. I-12 O 85/18). Dieses hatte neben den abschließenden Regelungen der Art. 77 bis 80 DSGVO keinen Platz für die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und damit für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Konkurrenten für Datenschutzverstöße gesehen. Zu einer anderen Auffassung kam nun das OLG Hamburg (Urt. v. 25.10.2018, Az. 3 U 66/17); wohingegen das LG Wiesbaden (Urteil vom 5.11.2018, Az. 5 O 214/18) sich den Ausführungen aus Bochum weitestgehend anschloss.

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„Knuddeln“ mit den Datenschutzbehörden kann bares Geld sparen

Die Bußgeldstelle des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI) verhängt ihr erstes Bußgeld in Deutschland nach der DSGVO. Betroffen war das Chatportal „Knuddels“, das sich bei der Aufklärung des Verstoßes jedoch äußerst kooperativ verhielt und dadurch die Bußgeldhöhe überraschend gering halten konnte. Zum Sachverhalt Am 08.09.2018 meldete die Knuddels GmbH & Co. KG dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg eine Datenpanne im eigenen Unternehmen. Hintergrund war ein Hackerangriff, von dem das Portal im vorangegangenen Juli betroffen war. Hierbei wurden

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Online-Händler atmen auf: Keine Abmahnung von Verstößen gegen Artikel 13 DSGVO durch Mitbewerber – oder etwa doch?

Ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann nicht nach § 3a UWG abgemahnt werden – sagt zumindest das Landgericht Bochum in seiner Entscheidung vom 07.08.2018 (LG Bochum, Urt. v. 7. August 2018, Az. I-12 O 85/18). Zum Sachverhalt Gegenstand des Verfahrens war der Streit zweier Internethändler, welche u.a. Druckerzeugnisse, Autokleber, Bürobedarf und Werbemittel an Verbraucher verkaufen. Am 01.06.2018 erfolgte seitens eines Händlers die Abmahnung gegen seinen Konkurrenten. In dieser bemängelte er das Fehlen mehrerer Informationen zum Datenschutz sowie deren Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Referentenentwurf zum Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680AusgangslageZum 25. Mai 2018 trat die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO) in Kraft, deren Auswirkungen aktuell allgegenwärtig sind. Mit ihr verfolgt die Europäische Union (EU) „ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen“ (Erwägungsgrund 10). Als Verordnung ist die DSGVO auf dem Gebiet der EU zwar von unmittelbarer Wirksamkeit und bedarf grundsätzlich keiner Umsetzung durch die Mitgliedsstaaten, jedoch enthält sie eine Vielzahl von Öffnungsklauseln sowie konkrete Regelungsaufträge an die Mitgliedsstaaten.

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Das Dashcam-Dilemma

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), zu den in vielen Ländern gängigen, in Deutschland jedoch eine Grauzone bildenden Dashcams, aus der vergangenen Woche (Urt. v. 15. Mai 2018, Az. VI ZR 233/17) beschäftigte sich mit einem Dilemma. Dieses konnte der BGH nur zum Teil lösen. Das sagt der BGH zu Dashcams Wesentliches Verfahrensthema war die Frage nach der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in einem Zivilprozess. In der Vergangenheit war diese Frage an den Zivilgerichten der unteren Instanzen unterschiedlich beurteilt worden. In der Vorinstanz des dem BGH vorgelegten Falles hatten das Amts-, sowie das Landgericht Magdeburg eine Verwertbarkeit der Aufnahmen als Beweismittel jeweils abgelehnt.

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Beschäftigtendatenschutz – zur praktischen Umsetzung der DS-GVO | Keylogger

Nicht erforderliche Daten, also beispielsweise solche, die aus anlasslosen Mitarbeiterüberwachungen stammen, sollten bis zum 25.05.2018 gelöscht sein. Hierunter fallen nicht nur Detektiveinsätze oder Videoüberwachungen. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2017 (Az. 2 AZR 681/16) entschieden, dass auch sog. „Keylogger“ (Tastenprotokollierer zur Überwachung der Tastatureingaben an einem PC) nicht eingesetzt werden dürfen, ohne dass der konkrete Verdacht einer Straftat oder schwerwiegender Pflichtverletzungen besteht.

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Neues zum Beschäftigtendatenschutz - Neues Jahr, neue Herausforderungen

Das Jahr 2018 steht ganz im Zeichen des Datenschutzes. Doch schon vor Inkrafttreten der neuen EU-Datenschutzgrundverordnung am 25.5.2018 kommen auf die Unternehmen und ihre Mitarbeiter neue Herausforderungen im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes zu: Ein neues Gesetz soll für mehr Transparenz und Gleichberechtigung in Entgeltfragen sorgen, das Bundesarbeitsgericht rechtfertigt die Überwachung von Mitarbeitern zur Aufdeckung schwerwiegender Pflichtverletzungen, während die heimliche Tonaufnahme eines Personalgesprächs eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.Wir geben Ihnen einen Überblick, was Sie Neues zum Beschäftigtendatenschutz wissen müssen.