Tracking pixel News zu Luftverkehrsrecht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Luftverkehrsrecht

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Rechtsgutachten bestätigt Rechtsprechung zu Drehfunkfeuer und § 18a LuftVG

Seit 06.11.2014 liegt ein Rechtsgutachten des Staats- und Verfassungsrechtlers Prof. Dr. Dr. h.c. Battis vor, welches die Auslegung des § 18a LuftVG im Hinblick auf Drehfunkfeuer bzw. die Voraussetzungen dieses Errichtungsverbotes ebenso eindeutig wie zutreffend eingrenzt: Die Genehmigungsbehörde ist auch nach dieser Auffassung nicht an die Entscheidung des BAF gebunden, d.h. die Letztentscheidungskompetenz liegt einzig und allein bei der Genehmigungsbehörde. Diese kann sich, ggf. unter Zuhilfenahme von Sachverständigengutachten über die Entscheidung des BAF hinwegsetzen. Die Genehmigungsentscheidung einschließlich des Errichtungsverbotes des § 18a LuftVG ist wiederum gerichtlich voll überprüfbar, es gibt keinen behördlichen Beurteilungsspielraum! Ob die Voraussetzungen für das Errichtungsverbot des § 18a LuftVG vorliegen, ist dabei anhand einer zweistufigen Prüfung zu ermitteln: zunächst ist die Möglichkeit einer Beeinflussung des Drehfunkfeuers zu prüfen, auf der zweiten Stufe die Hinnehmbarkeit der Beeinflussung.

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Entwurf des Windenergieerlasses Niedersachsen

„Bahnbrechende Aussage des Umweltministeriums: § 18a LuftVG nicht bindend “ Das niedersächsische Umweltministerium arbeitet derzeit an einem neuen Windenergieerlass. Letzte Woche wurde der aktuelle Entwurf bekannt und enthält äußerst positive und zu begrüßende Entwicklungen für die Windenergie: Ausdrücklich und völlig zu Recht wird dort klargestellt, dass die Entscheidung der Luftfahrtbehörden nach § 18a LuftVG „ein nicht bindender Mitwirkungsakt“ ist! Die Prüfungs- und Letztentscheidungsbefugnis liegt – so zutreffend das niedersächsische Umweltministerium - bei der Immissionsschutzbehörde, diese hat anhand der naturwissenschaftlich-technischen Umstände des Einzelfalls sowie Zumutbarkeitserwägungen zu entscheiden, ob Flugsicherungseinrichtungen durch ein Windenergievorhaben gestört werden.

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Drehfunkfeuer – erneute Verwaltungsgerichtsentscheidung

„Nach der DFS unterliegt nun auch das BAF“ Nachdem die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Oldenburg vom 05.02.2014 bereits für Furore sorge und den Eilantrag der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) sowohl als unzulässig als auch als unbegründet nach einer mehr als 8-stündigen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Oldenburg zurückwies, hat das Verwaltungsgericht nunmehr auch – in konsequenter Fortsetzung seiner Rechtsprechung – den nach dem Unterliegen der DFS nachgeschobenen Eilantrag des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) ebenfalls zurückgewiesen.

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Windenergie und Luftverkehr im Konflikt: Rückenwind für die Betreiber von Windenergieanlagen

I. Einleitung Das Verhältnis zwischen Windenergienutzung und technischen Anlagen zur Flugsicherung kann seit einigen Jahren als „aktueller Brennpunkt“ nicht nur im immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren für Windenergieanlagen, sondern für die Umsetzung der Energiewende insgesamt angesehen werden. Konkret geht es um die Vereinbarkeit der Windenergienutzung mit der Funktionsfähigkeit von Flugsicherungsanlagen. Neben Flugsicherungsradaranlagen bilden dabei insbesondere auch Funknavigationsanlagen reale Hindernisse für den weiteren Ausbau der Windenergie. Das Internetportal „Spiegel Online“ berichtete bereits im Oktober 2013 unter Berufung auf Zahlen des Bundesverbandes für Windenergie (BWE), dass allein durch Funknavigationsanlagen 3.500 MW Leistung „blockiert“ seien.

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Spiel mit Licht und Schatten

Stellungnahme zum MELUR-Gutachten vom 01.06.2014 „Flugsicherheitsanalyse der Wechselwirkungen von Windenergieanlagen und Funknavigationshilfen DVOR/VOR der Deutschen Flugsicherung GmbH“ Am 04.06.2014 veröffentlichte das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten (MELUR-Gutachten). Im Rahmen dieses Gutachtens wurden durch die Verfasser sowohl die fachtechnische Bewertungsmethodik der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) für Auswirkungen von Windenergieanlagen auf VOR/DVOR-Anlagen, als auch deren rechtlichen Komponente im Rahmen des § 18 a LuftVG für Genehmigungsverfahren geprüft.

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Konflikt von Windenergiebetreibern mit DFS und BAF erreicht landespolitische Ebene

Seit Jahren wird der Ausbau von erneuerbaren Energien in Deutschland verzögert. So scheitern die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen z.B. oftmals daran, dass das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) und die Deutsche Flugsicherung (DFS), die in Genehmigungsverfahren zu beteiligen sind, immer wieder mit der gleichen Argumentation behaupten, durch geplante Windenergievorhaben werden Funknavigationsanlagen gestört.

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DFS mit dem Rücken an der Wand

Die Deutsche Flugsicherung (DFS) gerät immer mehr unter Druck. Denn die starre Haltung der DFS zu Windkraftanlagen wird momentan nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht erschüttert. Die Flugsicherung behauptet in ihren Stellungnahmen immer wieder mit der gleichen Argumentation, dass durch geplante Windenergievorhaben Funknavigationsanlagen gestört werden. So geht die DFS ohne jede weitere Begründung lediglich behauptungsweise von bestimmten Grenzwerten, pauschalen Abzugswerten und der Überschreitung eines verbleibenden Störbetrages durch geplante Windvorhaben aus. Weitere Einzelheiten, die die Nachvollziehbarkeit der Behauptungen und Prämissen der DFS überhaupt erst ermöglichen würden, finden sich in ihren Stellungnahmen jeweils nicht.

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VG Mainz: Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über Platzrundenverlegungsanträge von Gemeinden

Das Verwaltungsgericht Mainz teilte in der mündlichen Verhandlung vom 19.2.2014 seine Rechtsaufassung mit, dass bei Anträgen von Kommunen zur Verlegung von Platzrunden - etwa zur Genehmigung von Windenergieanlagen – die gemeindliche Planungshoheit aus Artikel 28 Grundgesetz dazu führt, dass die kommunalen Belange ermessensfehlerfrei in die Entscheidung der Fachbehörde über den Verlegungsantrag mit einzustellen sind.In dem konkreten Verfahren, durch luftverkehrsrechtliche Expertise unseres Hauses unterstützt, hatte eine Kommune die Verlegung einer Platzrunde bei der zuständigen Fachbehörde beantragt, um eine eigene Flächennutzungs- und Bebauungssplanung realisieren zu können. Die Fachbehörde meinte, darüber inhaltlich nicht entscheiden zu müssen, da der Gemeinde eine entsprechende Antragsbefugnis fehle. Die einschlägigen Vorschriften des Luftverkehrsrechts dienten lediglich der öffentlichen Sicherheit des Luftverkehrs.