Tracking pixel News zu Luftverkehrsrecht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Luftverkehrsrecht

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Anspruch auf Entschädigung nach Luftverkehrsgesetz

Für einen Zivilrechtsanwalt ist es ein alljährlich zum Jahresende auftretendes Problem: Ansprüche auf Schadensersatz verjähren am Ende eines Jahres und müssen daher rechtzeitig geltend gemacht werden. Im Verwaltungsrecht können hingegen eher selten vergleichbare Ansprüche geltend gemacht werden. So verwundert es nicht, dass auch der Entschädigungsanspruch nach § 19 LuftVG bisher recht unbekannt ist und daher selten genutzt wird. Dabei kann dieser luftverkehrsrechtliche Entschädigungsanspruch insbesondere für Betreiber von Windenergieanlagen „bares Geld“ wert sein.

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Störung von Flugsicherungsradar muss nachgewiesen werden

VG Aachen sieht keine Radarstörung am NATO-Flugplatz Geilenkirchen durch geplante WindräderDas Verwaltungsgericht (VG) Aachen hat mit seinem Urteil vom 24. Juli 2013 neue richtungsweisende Maßstäbe im andauernden Konflikt zwischen Luftsicherungsradar und Windenergienutzung gesetzt.Das Gericht hatte über die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Vorbescheides hinsichtlich der luftverkehrsrechtlichen Zulässigkeit zweier Windenergieanlagen zu entscheiden. Die Wehrbereichsverwaltung beziehungsweise – nach einer Zuständigkeitsänderung – das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr hatte eine Störung des Luftsicherungsradars des gut elf Kilometer entfernten NATO-Flughafens Geilenkirchen-Teveren befürchtet und deshalb die luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) versagt und aus demselben Grund ein materielles Bauverbot nach § 18 a LuftVG ausgesprochen.

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Urteil Verwaltungsgericht Aachen zeigt fliegerisch juristisch richtigen Weg auf

Probleme Windenergie und Luftverkehr lösbarStichworte: Luftverkehr, Radar, Funkfeuer, An/Abflugverfahren; Sichtflugregeln Nach einer mehrstündigen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Aachen das Thema Windenergie und Luftverkehr erneut entscheidend vorwärts gebracht und dementsprechend zu Gunsten der Windenergie entschieden.Die Bundeswehr hatte eine immissionsschutzrechtliche Voranfrage für zwei Windenergieanlagen nach § 18a) LuftVG negativ verbeschieden, da das Radar und damit der Flugbetrieb - Radarführungsverfahren - gestört werden könnten.

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Neues Verlagsprogramm Juni 2013

Besuchen Sie unseren Verlag für alternatives Energierecht! Der Verlag für alternatives Energierecht veröffentlicht juristische Fachliteratur zum Thema Erneuerbare Energien und betreut Autoren, die Literatur zum Thema alternatives Energierecht verfassen. Wissenschaftliche Werke wie Dissertationen, Monographien u. ä., aber auch allgemeine Publikationen von Autoren, die sich mit naturverträglicher Energieerzeugung vertieft beschäftigen, werden von uns verlegt. Mit unserer neu herausgegebenen Gesetzessammlung, den Handbüchern und Nachschlagewerken sind Sie bestens über die neuesten Änderungen der ...

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Militärische Luftfahrt - Flächen NICHT pauschal ausgeschlossen

„Bayerischer Landtag beantwortet Anfrage hinsichtlich militärischer luftfahrtbetrieblicher Belange im Verhältnis zur Windkraftplanung“Der Vorsitzende des Bundesverband WindEnergie, Landesverband Sachsen kritisierte in einer Anfrage an das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit den Ausschluss von Flächen für die Nutzung von Windkraft durch die Bundeswehr und die dafür vorgebrachte Begründung.

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Sprachprüfung

Das Luftfahrt-Bundesamt hat in diesem Monat mitgeteilt, dass man dort die Anwendung der EUVO 1178/2011 nunmehr verändert betrachtet. Noch im April hatte das LBA mitgeteilt, dass die Abnahme von Verlängerungsprüfungen zum Nachweis der Sprachkenntnis nach Ablauf der Geltungsdauer des Spracheintrages nicht mehr möglich sei.Ebenso wie unser Haus ist das LBA nunmehr zu der Auffassung gelangt, dass die Festlegung des § 125 LuftPersV (außer bei der Geltungsdauer der Sprachnachweise) nicht durch das vorgenannte übergeordnete Recht (EUVO 1178/2011 Teil-FCL.055) überlagert wird. Im Ergebnis bleibt es also bei der alten Rechtslage: Der erneute Nachweis der Sprachkenntnisse in Form einer Verlängerungsprüfung kann auch dann noch erbracht werden, wenn die Geltungsdauer des Nachweises nicht seit mehr als 12 Monaten abgelaufen ist.

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Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlagen und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb

Am 03. August 2012 gab das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine neue Richtlinie über die gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb bekannt, welche die NfL I 327/01 ersetzt.Speziell für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen sind die neuen Regelungen hinsichtlich der Gefahren für den Flugplatzverkehr in der Platzrunde (§ 21a Abs. 2 S. 1 LuftVZO) interessant.

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Klarstellendes Urteil des EuGH zur Erhebung von Mehrwertsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Luftfahrzeugen - aktuelle Diskussion

Am 19.07.2012 entschied der Europäische Gerichtshof (Urteil des EuGH vom 19.07.2012, Az.: C-33/11) in einem Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus, dem obersten Verwaltungsgericht Finnlands, verschiedene Rechtsfragen im Rahmen der Auslegung von Art. 15 Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl.L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie92/111/EWG des Rates vom 14.12.1992 (ABl.L 384, S. 47) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

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Firmenflugzeuge sind für die Finanzverwaltung kein Wert!

Wenn es um Geld geht, verstehen die Finanzverwaltung und offensichtlich auch der Bundesfinanzhof keinen Spaß. Beide sind nämlich der Auffassung, dass ein firmeneigenes Flugzeug, selbst wenn es zu Firmenzwecken eingesetzt wird, keine Mineralölsteuerbefreiung genießt, - dazu müsste man im gewerblichen Luftverkehr tätig sein. Da merkt man erst, was der Staat mit dem Werksflugverkehr anstellt: Wenn es um betriebliche Pflichten geht, ist sich die EASA nicht zu schade, Firmenflugzeuge den Airliner-Vorschriften zu unterwerfen, - wenn es aber um die entsprechenden Privilegien geht, macht der Staat sein Portemonnaie zu.