Tracking pixel News zu IT- und Onlinerecht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu IT- und Onlinerecht

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Unternehmen im Netz – Gestaltung einer rechtssicheren Webseite

Eine professionelle und zeitgemäße Webseite ist in der heutigen Zeit im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit unerlässlich. Das Augenmerk sollte jedoch nicht nur auf das Design, vielmehr auch auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben gerichtet sein, da die Webseite nicht nur einer kritischen Prüfung durch die Konkurrenz, sondern auch durch Rechtsanwaltskanzleien unterzogen wird – Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben sind mitunter teuer und schmerzhaft. Wenngleich es sich bei dem Großteil der Fehler um „Klassiker“ handelt und man meinen sollte, dass diese allgemein bekannt sind, zeigt die anwaltliche Praxis, dass eine Vielzahl von Unternehmen diesem Bereich nicht die erforderliche Beachtung schenkt. 1. Impressum Mit Ausnahme von Internetseiten Privater ist jeder gewerbliche Anbieter nach dem Telemediengesetz (TMG) verpflichtet, eine Anbieterkennzeichnung, das sogenannte Impressum, vorzuhalten. Diese Pflicht gilt für Unternehmenswebseiten, Unternehmens-Blogs, Onlineshops und auch auf den Social-Media-Plattformen des Unternehmens wie Facebook, Twitter und Google+.

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Keine Haftung des WLAN-Netzbetreibers eines öffentlich zugänglichen Internetzugangs

Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen WLAN Hotspots haftet grundsätzlich nicht für die über diesen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen, da er sich auf die Haftungsprivilegierung der §§ 7 ff. TMG berufen kann - AG Charlottenburg (Az.: 217 C 121/14). Der Kläger ist Betreiber eines öffentlich zugänglichen Internetzugangsknotens über das WLAN-Funknetzwerk im Rahmen eines Freifunk-Netzwerkes. Über dieses Netz soll ein Film, die Beklagte ist Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte, heruntergeladen und infolgedessen zum Download in sog. Tauschbörsen bereitgehalten worden sein. Die Beklagte forderte daraufhin vom Kläger die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung von Schadensersatz. Dagegen wandte sich der Kläger mit einer Feststellungklage, dass der Beklagten keine Ansprüche aus der angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung zustehen.

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Fliegender Gerichtsstand bei Verkauf von urheberrechtswidrigen Bootleg LPs

Wer eine Urheberrechtsverletzung durch den Verkauf einer Bootleg-LP z.B. über eBay begeht, kann im gesamten Bundesgebiet verklagt werden, wenn der Verkauf als gewerblich anzusehen ist. Das Landgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 10.12.2014 (Az.: 310 O 394/14) entschieden, dass eine solche gewerbliche Verwendung dann vorliegt, wenn das eBay-Konto des Verkäufers eine erhebliche Anzahl von Veräußerungen aufweist und ganz überwiegend Tonträger verkauft wurden. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein eBay-Verkäufer eine urheberrechtswidrige Bootleg-LP (=nicht autorisierte Tonaufzeichnungen und Mitschnitte, die zumeist bei Konzerten entstanden sind und deren Verbreitung über illegal hergestellte Tonträger geschieht) einer Musikgruppe über die Internet-Verkaufsplattformen eBay veräußert. Der Rechteinhaber ging gegen ihn vor dem Landgericht Hamburg vor und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

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Hotelbetreiber haftet nicht für Filesharing seiner Gäste

Nach einer aktuelleren Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz (Urteil vom 18.06.2014 - Az.: 116 C 145/14) haftet ein Hotelbetreiber im Falle eines illegalen Filesharing dann nicht, wenn er seine Gäste und Angestellten darauf hinweist, dass über das WLAN-Netz des Hotels keine Rechtsverstöße begangen werden dürfen. Es genügt zudem, dass das Netzwerk das bei der Auslieferung aktuelle Verschlüsselungsprogramm aufweist. Dem Urteil lag eine Klage eines Erotikfilmproduzenten zu Grunde. Beklagter war hierbei ein Hotelier, der seinen Gästen und Angestellten ein Netzwerk zur Nutzung des Internets zur Verfügung stellte. Hierfür erhielten die Nutzer regelmäßig wechselnde Passwörter. Das Netz verfügte über die bei Auslieferung des Anschlusses aktuelle Verschlüsselungssoftware. Der Kläger warf dem Hotelier vor, über dessen Anschluss einen Film des Unternehmens illegal auf einer Tauschbörse zum Download angeboten zu haben.

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Schadensersatz für unberechtigt abgebrochene ebay-Auktion

In seinem Urteil vom 30.10.2014 hat das OLG Hamm (Az.: 28 U 199/13) entschieden, dass ein Verkäufer, der seine Auktion grundlos abbricht, demjenigen Schadensersatz schuldet, der mit seinem Höchstgebot nicht zum Zuge kommt. Dabei ist unerheblich, ob sich der Höchstbietende als so genannter "Abbruchjäger" an der eBay-Auktion beteiligt hat. Der Kläger beteiligte sich an einer Auktion des Beklagten, einem Gewerbetreibenden, der einen gebrauchten Gabelstapler mit einem Startpreis von 1,00 EUR bei eBay zum Verkauf anbot. Der Kläger gab ein Maximalgebot in Höhe von 345,00 EUR ein. Nachdem der Beklagte den Gabelstapler während der noch laufenden eBay-Auktion für 5.355 Euro anderweitig veräußert hatte, brach er die Auktion ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit einem Betrag von 301 Euro Höchstbietender. Wegen der Nichterfüllung des nach seiner Auffassung mit dem Beklagten zustande gekommenen Kaufvertrages verlangte der Kläger Schadensersatz.

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EuGH: Framing stellt keine Urheberrechtsverletzung dar

Der EuGH hat ihm Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens mit Beschluss vom 21.10.2014 (Az.: C-348/13) entschieden, dass die Einbindung von Links zu Videos der Plattform YouTube in den eigenen Internetauftritt als sogenanntes „Framing“ grundsätzlich keinen Urheberrechtsverstoß darstellt und somit erlaubt ist. Im zugrunde liegenden Verfahren waren alle Beteiligten im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Wasserfiltersystemen geschäftlich tätig. Die Klägerin ließ zu Werbezwecken einen kurzen Film zur Wasserverschmutzung drehen, an dem sie die ausschließlichen Nutzungsrechte besaß. Ohne Zustimmung der Klägerin wurde das Video auf Youtube gezeigt und somit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

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Fehlende Adresse der Aufsichtsbehörde im Impressum stellt einen Wettbewerbsverstoß dar

Im Raum Leipzig werden derzeit Immobilienmakler von einem süddeutschen Immobilienunternehmen abgemahnt, da im Impressum die Kontaktdaten der Aufsichtsbehörde (z. B. die Anschrift) nicht angegeben sind. In der lediglich eine Seite umfassenden Abmahnung wird auf ein Urteil des LG Leipzig vom 12. Juni 2014 (Az.: 05 O 848/13) verwiesen. Beide Parteien des Rechtsstreites waren als Immobilienmakler tätig. Die Beklagte war Inhaberin eines Immobilienunternehmens und unterhält seit August 2012 eine Domain. Zu ihrem beruflichen Werdegang gab die Beklagte an, dass sie im Abendstudium die Qualifikation zur Betriebswirtin für Marketing erwarb und bei der IHK eine Grundausbildung zur „Immobilienmaklerin“ durchlief. Seit Mitte Januar 2014 verfügt sie über eine Gewerbeerlaubnis.

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Kein Anspruch auf Löschung von negativen Bewertungen

Der BGH hat mit Urteil vom 23.09.2014 (Az.: VI ZR 358/13) entschieden, dass einem Arzt kein Anspruch auf die Löschung seiner Daten aus dem Ärztebewertungsportal "jameda" zusteht. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arztes überwiege nicht das Recht auf Kommunikationsfreiheit der Plattform. Der Kläger, ein niedergelassener Gynäkologe, wandte sich gegen ein Portal zur Arztsuche und Arztbewertung. Internetnutzer können dort kostenfrei gespeicherte Informationen über Ärzte und Träger anderer Heilberufe abrufen. Zu den abrufbaren Daten zählen unter anderem Name, Fachrichtung, Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten sowie Bewertungen des Arztes durch Portalnutzer.

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Nutzerimpressum bei XING nicht ausreichend

Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 27.06.2014 (Az.: 11 O 51/14) entschieden, dass die Darstellung des Impressums (für noch nicht bei XING eingeloggte Nutzer) nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. Der entsprechende Link sei nicht „leicht erkennbar“.Beklagter und Kläger sind jeweils Rechtsanwälte. Der Kläger ging gezielt gegen solche Berufskollegen vor, die sich selbst als Experten in puncto Abmahnung gerierten, dabei aber die eigene Impressumspflicht missachten würden (Quelle: LTO, Artikel vom 30.04.2014). Der Beklagte ist an der Schnittstelle von Internetrecht und gewerblichem Rechtsschutz tätig und hatte in seinem Profil zum einen selbst Impressumsangaben gemacht, die das LG aber als unvollständig einstufte. Zum anderen hatte er innerhalb seines Profils auf ein - vollständiges - Impressum auf seiner Homepage verlinkt.

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Kino.to - Verpflichtung eines Internetanbieters zur Sperrung des Zugangs zu einer die Urheberrechte verletzenden Website ist zulässig

In einem Urteil des EuGH vom 27.03.2014 (Az.: -C-314/12) entschied das Gericht, dass es einem Anbieter von Internetzugangsdiensten aufgegeben werden kann, für seine Kunden den Zugang zu einer die Urheberrechte verletzenden Website zu sperren. Eine solche Anordnung und deren Umsetzung müssen allerdings ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den betroffenen Grundrechten sicherstellen. Dem Verfahren liegen Anträge des deutschen Unternehmens „Constantin Film Verleih GmbH“ und dem österreichischen Unternehmen „Wega Filmproduktionsgesellschaft“ gegen die UPC Telekabel Wien, ein Anbieter von Internetzugangsdiensten, zugrunde. Die Unternehmen stellten im Vorfeld fest, dass ihre Filme ohne Zustimmung auf der Website „kino.to“ angesehen und sogar heruntergeladen werden konnten. Die österreichischen Gerichte untersagten daraufhin UPC, ihren Kunden den Zugang zu dieser Website zu gewähren.