
Keine Haftung des WLAN-Netzbetreibers eines öffentlich zugänglichen Internetzugangs
Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen WLAN Hotspots haftet grundsätzlich nicht für die über diesen Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzungen, da er sich auf die Haftungsprivilegierung der §§ 7 ff. TMG berufen kann - AG Charlottenburg (Az.: 217 C 121/14). Der Kläger ist Betreiber eines öffentlich zugänglichen Internetzugangsknotens über das WLAN-Funknetzwerk im Rahmen eines Freifunk-Netzwerkes. Über dieses Netz soll ein Film, die Beklagte ist Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte, heruntergeladen und infolgedessen zum Download in sog. Tauschbörsen bereitgehalten worden sein. Die Beklagte forderte daraufhin vom Kläger die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung von Schadensersatz. Dagegen wandte sich der Kläger mit einer Feststellungklage, dass der Beklagten keine Ansprüche aus der angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung zustehen.