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Unternehmen im Netz – Gestaltung einer rechtssicheren Webseite

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Eine professionelle und zeitgemäße Webseite ist in der heutigen Zeit im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit unerlässlich. Das Augenmerk sollte jedoch nicht nur auf das Design, vielmehr auch auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben gerichtet sein, da die Webseite nicht nur einer kritischen Prüfung durch die Konkurrenz, sondern auch durch Rechtsanwaltskanzleien unterzogen wird – Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben sind mitunter teuer und schmerzhaft. Wenngleich es sich bei dem Großteil der Fehler um „Klassiker“ handelt und man meinen sollte, dass diese allgemein bekannt sind, zeigt die anwaltliche Praxis, dass eine Vielzahl von Unternehmen diesem Bereich nicht die erforderliche Beachtung schenkt.

1. Impressum

Mit Ausnahme von Internetseiten Privater ist jeder gewerbliche Anbieter nach dem Telemediengesetz (TMG) verpflichtet, eine Anbieterkennzeichnung, das sogenannte Impressum, vorzuhalten. Diese Pflicht gilt für Unternehmenswebseiten, Unternehmens-Blogs, Onlineshops und auch auf den Social-Media-Plattformen des Unternehmens wie Facebook, Twitter und Google+. Wenngleich die meisten Webseiten ein Impressum vorhalten, ist dies häufig noch unvollständig und stellt somit einen abmahnfähigen Rechtsverstoß dar. Im Internet existieren zwischenzeitlich eine Vielzahl von Anbietern, die im Rahmen einer Art Abfragemaske, durch die man sich nur durchklicken muss, als Ergebnis ein Impressum generiert, das den Vorgaben des § 5 TMG entspricht. Letztlich muss dafür Sorge getragen werden, dass die Anbieterkennzeichnung unter der Rubrik „Impressum“ auf der Webseite verlinkt ist und dieser Link mit maximal zwei Klicks von jeder Unterseite erreicht werden kann.

2. Datenschutzerklärung

Jeder Unternehmer ist gemäß § 13 TMG zudem verpflichtet, auf seiner Webseite eine Datenschutzerklärung vorzuhalten, die den Besucher der Webseite über Art und Umfang sowie Zweck der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten unterrichtet. Darüber hinaus bedarf es der Information, dass der Nutzer ein Auskunftsrecht sowie ein Recht zur Löschung und Berichtigung seiner Daten hat und wie er diese Rechte wahrnehmen kann. Sofern beabsichtigt ist, die personenbezogenen Daten für andere Zwecke als zur Vertragsabwicklung zu nutzen, bedarf es für die sowie die Bewerbung als „kostenfrei“ beweisanderweitige Nutzung einer ausdrücklichen Einwilligung, die bewusst und eindeutig erklärt werden muss. Da der Unternehmer für die Erteilung der Einwilligung beweisbelastet ist, muss Sorge dafür getragen werden, dass diese Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann, protokolliert wird. Sofern Cookies, Tracking-Tools wie beispielsweise Google Analytics oder die Einbindung in Social-Media-Plattformen genutzt werden, ist ebenso darauf hinzuweisen. Wie auch für das Impressum gilt das Erfordernis, die Datenschutzerklärung als eigenen Button vorzuhalten, die mit maximal zwei Klicks von jeder Unterseite abgerufen werden kann. Es ist daher nicht zu empfehlen, die Datenschutzerklärung in den AGB oder im Impressum aufzuführen.

3. Urheberrecht

Im Zusammenhang mit der Gestaltung der Webseite sollte auch stets darauf geachtet werden, dass rechtlich geschütztes Material nicht unbefugt genutzt wird. Hauptaugenmerk ist hier auf Lichtbilder zu legen, die stets urheberrechtlichen Schutz genießen. Auf der sichersten Seite ist hierbei der, der die Lichtbilder selbst anfertigt – sofern die Lichtbilder von einer kostenfreien Plattform entnommen werden, sind die jeweiligen Nutzungsbedingungen vorab sorgfältig zu lesen; es ist zudem ratsam, den Zeitpunkt der Entnahme des Lichtbildes sicher zu dokumentieren. Darüber hinaus können auch Texte, sofern sie die sogenannte Schöpfungshöhe erreichen, urheberrechtlichen Schutz genießen, sodass auch von der Übernahme fremder Texte dringend abzuraten ist.

4. Abmahnung

Sofern Sie gegen die vorgenannten Anforderungen verstoßen, riskieren Sie eine Abmahnung, da ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Im Rahmen des Abmahnschreibens wird der Verstoß dargelegt und zur Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Darüber hinaus wird die Erstattung der Abmahnkosten – meist die Rechtsanwaltsgebühren – und gegebenenfalls auch Schadenersatz begehrt. Da allein das Entfernen des Verstoßes bzw. die Berichtigung eines Fehlers im Impressum oder der Datenschutzerklärung nicht genügt, sollte umgehend – die Fristen sind hier knapp bemessen – anwaltliche Hilfe eingeholt werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass ausgesprochene Sorgfalt auf die abzugebende Unterlassungsverpflichtungserklärung zu legen ist, da diese den Unternehmer auf Dauer bindet. Darüber hinaus sollten die Höhe der Abmahngebühren und eines möglichen Schadenersatzes einer kritischen juristischen Prüfung unterzogen werden.

Ulrich Hauk,
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz,
MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH