Photovoltaik – Denkmalschutz blockiert Photovoltaik und die Energiewende
Auch das OVG Sachsen-Anhalt räumte nun dem Denkmalschutz den Vorrang vor Photovoltaik, konkret einer Solaranlage auf Dach, ein. Ein ernsthaftes Problem!
Auch das OVG Sachsen-Anhalt räumte nun dem Denkmalschutz den Vorrang vor Photovoltaik, konkret einer Solaranlage auf Dach, ein. Ein ernsthaftes Problem!
Die Bundesregierung will bestehende Flächenpotenziale für Photovoltaik besser nutzen. Durch zusätzliche naturschutzfachliche Anforderungen drohen jedoch weitere Hemmnisse.
In unserer Meldung vom 17.06.2019 (https://www.maslaton.de/news/VG-Sigmaringen-Denkmalschutz-steht-der-Windenergie-nicht-entgegen--n700) berichteten wir bereits über ein durch uns erstrittenes Urteil vor dem VG Sigmaringen vom 14.02.1019 (9 K 4136/17), in dem es um das Entgegenstehen des Belangs des Denkmalschutzes gegenüber einem Windenergievorhaben ging. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des ca. 3 km entfernten Kulturdenkmals „Schloss Lichtenstein“ konnte nach einer Inaugenscheinnahme sowie einer abschließenden Gesamtwürdigung durch das VG ausgeschlossen werden. Gegen dieses Urteil stellte die Gegenseite einen Antrag auf Zulassung zur Berufung vor dem VGH Mannheim. Mit Beschluss vom 20.04.2020 (1 S 1943/19) hat der VGH den Antrag abgelehnt und gleichzeitig die Rechtsauffassung des VG Sigmaringen zum Denkmalschutzrecht bestätigt.
I. Allgemeines Die nationalen Aufsichtsbehörden können nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Bußgelder für bestimmte Datenschutzverstöße verhängen. Die Bußgelder werden zusätzlich oder anstelle von weiteren Bei- oder Abhilfebefugnissen, wie etwa der Anordnung zur Beendigung des Verstoßes, eine Anweisung, die Datenverarbeitung den gesetzlichen Vorgaben anzupassen sowie der Ausspruch eines zeitlich begrenzten oder endgültigen Verbots der Datenverarbeitung, auferlegt.
Das VG Sigmaringen hat sich in seiner Entscheidung vom 14.02.2019 (9 K 4136/17) zum Denkmalschutz mit der Frage beschäftigt, wann eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals als erheblich einzustufen ist. Bei der Zulässigkeit von Windenergievorhaben kommt es stets darauf an, ob durch das Vorhaben eine solche erhebliche Beeinträchtigung gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, scheidet das Entgegenstehen des Belangs des Denkmalschutzes gegenüber dem Windenergievorhaben aus.
Update zur Kanzleiveranstaltung: Recht neue Energie - Weiterdenken! Programmerweiterung zum Thema Denkmalschutz Wegen einer sehr grundlegenden Entscheidung zugunsten der Windenergie in der Nähe eines erstrangig eingetragenen Denkmals haben wir das Programm unserer Kanzleiveranstaltung ergänzt: „Denkmalschutz versus Windenergie - was geht?“ (Aktuellste Entwicklungen in der Rechtsprechung) Informieren Sie sich auch 2019 wieder über den aktuellen Stand und über Brennpunkte aus unserer täglichen Beratungspraxis. Diskutieren Sie mit unseren Referenten und den anderen Teilnehmern rechtliche Probleme und aktuelle Entwicklungen bei der Umsetzung von Windkraftvorhaben, sowie über typische Einwendungen und Lösungsansätze zur Konfliktbewältigung. Besonders die aktuelle Thematik des Datenschutzes und der Datensicherheit, hier speziell der Zugang zu Eigentümerinformationen im Rahmen der Grundstücksakquise. Weitere Schwerpunkte bilden das Luftverkehrsrecht, das Natur- und Artenschutzrecht, sowie die Regional- und Bauleitplanung, die Bürgerbeteiligung, sowie das Vertragsrecht. Verschaffen Sie sich hierzu einen umfassenden Überblick über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und erfahren Sie zudem Neuerungen in der Branche, sowie aktuelle Rechtsentwicklungen beispielsweise zum Energiesammelgesetz, dem Formaldehydbonus oder der unwirksamen Windenergieklausel von BVVG-Verträgen. Dabei steht der praxis- und ergebnisorientierte Umgang mit Herausforderungen bei der Umsetzung von Windenergieprojekten im Vordergrund. Erarbeiten Sie sich hierzu in diesem Seminar umfassendes Wissen anhand von zahlreichen Fallbeispielen, aktuellen Urteilen und praxisbezogenen Lösungsansätzen. Programm und Anmeldung
Die Windenergie ist der leistungsfähigste, kostengünstigste und konfliktärmste Erneuerbare-Energien-Träger und spielt deshalb für die Stromwende, via Elektrifizierung neuer Bereiche wie Mobilität oder perspektivisch Wärme aber auch für die Energiewende als Ganzes eine Zentrale Rolle… Lesen Sie den ganzen Beitrag in der NvWZ 18/2015 S. 1271 oder im angehängten PDF.
Sie sind interessiert über die Themengebiete unserer Kanzlei oder möchten wissen was wir noch so alles machen? Sie suchen kompakte Informationen über unsere Kanzlei? Dann laden Sie hier unsere neue in der zweiten Auflage erschienene Kanzleibroschüre herunter: MASLATON-Kanzleibroschüre (deutsch)
Im C.H. Beck Verlag erscheint in diesen Tagen (Auslieferung voraussichtlich ab 09.04.2015) die erste Auflage des Rechtshandbuchs „Windenergieanlagen“, herausgegeben von Prof. Dr. Martin Maslaton und bearbeitete von Antje Böhlmann-Balan, Florian Brahms, Christian Falke, Christian Frohberg, Ulrich Hauk, Matthias Held, Andreas Keil, Antje Klauß, Dr. Dana Kupke, Prof. Dr. Martin Maslaton, Ulf Matthes, Prof. Dr. Martin Müller, Sigrun Portela, Peter Rauschenbach, Dr. Christoph Richter, Marion Ruppel, Dr. Peter Sittig, Susann Staake und Ralf Thomas. Der Autorenkreis besteht aus ausgewiesenen Wissenschaftlern aus dem Energie- und Verwaltungsrecht u.a. Rechtsanwälten, einem Richter sowie Mitarbeitern aus Ministerien, Direktvermarktern und Netzbetreibern.
Nachfolgend stellen wir Ihnen zehn aktuelle und vor allem erläuterte Urteile aus den Bereichen Nutzungsentgelte, Windenergieanlagen, Rekommunalisierung, Konzessionsvergabe, Bebauungsplan, Biogasanlagen, kommunale Energiegesellschaften sowie zum Thema Hochspannungs-Freileitungen vor: NETZNUTZUNGSENTGELTE Begrenzte KWK-Umlage Die Straßenbeleuchtungseinrichtung einer Gemeinde gilt trotz zahlreicher Verbrauchsstellen und Verknüpfungspunkte als eine einzige Abnahmestelle im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes. (BGH vom 24. April 2013 – AZ VIII ZR 88/12)Im konkreten Fall ging es um die Straßenbeleuchtung einer Stadt mit etwa 10.000 Verbrauchsstellen, die über rund 480 Verknüpfungspunkte an das örtliche Verteilnetz angeschlossen waren. Der Jahresstromverbrauch lag bei etwa acht Millionen Kilowattstunden (kWh). Der Übertragungsnetzbetreiber und der Verteilnetzbetreiber stritten um die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG). Der Verteilnetzbetreiber berief sich auf Paragraf 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG, wonach Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 100.000 kWh beträgt, im Rahmen der Netznutzungsentgelte für die über 100.000 kWh hinausgehende Strommenge lediglich eine auf 0,05 Cent pro Kilowattstunde begrenzte KWK-Umlage zu entrichten haben.