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News zu Bauordnungsrecht

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„Gut-Wetter“ für die Windenergie - OVG Koblenz weist Berufung des DWD zurück

Am 13.01.2016 hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz die Berufung des Deutschen Wetterdienstes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Trier vom 23.03.2015 (Verweis auf Newsletter vom 13.04.2015 „DWD bekommt Grenzen aufgezeigt” und vom 26.03.2015 „DWD klagt gegen Genehmigung für Windenergieanlagen”) zurückgewiesen.  In diesem Verfahren hatte der DWD zwei Genehmigungen zur Errichtung von insg. 3 Windenergieanlagen im Abstand von ca. 10-11km zum Wetterradar Neuheilenbach beklagt. Zur Begründung verwies der DWD auf eine vermeintlich zu erwartende Störwirkung der Windenergieanlagen sowie eine damit verbundene Gefahr durch mangelhafte Unwetterwarnungen. Der Senat hat hielt - gestützt auf den Vortrag des auch schon erstinstanzlich bestellten Gutachters - die vom DWD vorgetragenen Befürchtungen allerdings nicht für zureichend, um darauf basierend eine Genehmigung für privilegierte Windenergievorhaben zu versagen bzw. aufzuheben.

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Normenkontrollurteil des OVG Lüneburg

Darstellung von Konzentrationszonen für die Windenergie - Waldflächen und Flächen für den Bodenabbau kein „hartes“ Tabukriterium Das OVG Lüneburg hat mit Urteil vom 03.12.2015 einen Flächennutzungsplan für unwirksam erklärt, da in dessen zu Grunde liegenden Planungskonzept zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergie unter anderem Waldflächen und Flächen für den Bodenabbau als sogenannte „harte“ Tabuzone von vornherein für die Windenergienutzung ausgeschlossen worden waren. Dies erachtete das Gericht als abwägungsfehlerhaft. Das Gericht hat zwar offen gelassen, ob im Einzelfall Waldflächen dann zulässigerweise als „harte“ Tabuzone einzustufen sind, wenn konkret dargelegt wird, weshalb in dem betreffenden Bereich die Errichtung von Windenergieanlagen auf unabsehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen ist.

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Gemeinsamer Erlass des sächsischen Innen- und Wirtschaftsministeriums zu Mindestabständen zwischen Wohngebieten und Vorranggebieten für die Windenergie veröffentlicht

Das Sächsische Staatsministerium des Innern und das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr haben am 20.11.2015 einen gemeinsamen Erlass über Mindestabstände zwischen Wohngebieten und Vorrang- und Eignungsgebieten zur Nutzung der Windenergie veröffentlicht: Ziel dieses Erlasses soll die Konkretisierung der Vorgaben des Landesentwicklungsplanes und eine landeseinheitlich vergleichbare Ausübung des planerischen Gestaltungsspielraumes der Regionalen Planungsverbände bei der Festsetzung von Abständen zwischen Windenergieanlagen und Wohngebieten sein. Zu diesem Zweck empfiehlt der Erlass u.a., dass bei der Festlegung von derartigen Mindestabständen bei der Ausweisung von Vorranggebieten für die Windenergie zur nächstgelegenen Wohnbebauung das immissionsschutzrechtlich gebotene Mindestabstandsmaß „erkennbar überschritten werden“ solle.

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Brennpunkte zwischen technischen Einrichtungen & Windenergieanlagen

Es gibt eine Vielzahl an Brennpunkten zwischen Windenergieanlagen und technischen Einrichtungen, kurz erläutert durch unseren Geschäftsführer der MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prof. Dr. Martin Maslaton. So liegen die Konflikte nicht nur im Bereich Luftverkehr, Radar und Funknavigation, auch Flugplatzrunden blockieren mögliche Ausbaukapazitäten, die hier laut Bundesverband WindEnergie mittlerweile eine Dimension von etwa 4 GW umfassen. Jüngst kristallisierte sich ein neuer Reibungspunkt heraus - der Deutsche Wetterdienst (DWD) machte aufgrund von Störungen radartechnische Beeinträchti...

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Niederlage vor dem VGH München: DWD wird in Schranken gewiesen

Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) bereits am 18.09.2015 entschieden hatte, dass Windenergieanlagen in der Nähe von Wetterradarstandorten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) grundsätzlich zulässig sein können (Niederlage für den DWD vor dem VGH München: WEA im Umfeld von Wetterradarstandorten zulässig), wurden nunmehr die Entscheidungsgründe veröffentlicht. Dabei ließ es sich der VGH nicht nehmen, den Behauptungen des DWD eine deutliche Absage zu erteilen. Der DWD hatte sich während des Verfahrens immer wieder darauf berufen, dass die geplanten WEA im Umkreis von 15 km um seine Radarstandorte zu erheblichen Beeinträchtigungen seiner Aufgaben, insbesondere dem Katastrophenschutz, führen können. Als Begründung führte er v.a. an, dass einzelne Pixel in den untersten Radarmessungsebenen durch die WEA gestört werden könnten. Dadurch würden die Möglichkeiten des DWD insbesondere vor extremen Wetterphänomen zu warnen, unzumutbar erschwert.

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Niederlage für den DWD vor dem VGH München: WEA im Umfeld von Wetterradarstandorten zulässig

Wenige Tage nach der mündlichen Verhandlung am 16.09.2015 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) nun entschieden: Der Bau von WEA in der Nähe von Wetterradarstandorten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) ist zulässig (BayVGH, Urt. v. 16.09.2015, 22 B 14.1263). (Wetterradar und Windenergie - es bleibt spannend!, DWD bekommt Grenzen aufgezeigt ,Vom Winde verweht - DWD scheitert mit Klagen gegen Windenergieanlagen vor dem Verwaltungsgericht) Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen, setzt sich damit ein vom VG Trier (Urteil vom 23.03.2015,6 K 869/14.TR) begonnener „Trend“ in der Rechtsprechung fort: Um den Bau von WEA zu verhindern, muss der DWD im Detail darlegen, warum eine technische Beeinträchtigung den Betrieb des Wetterradars unzumutbar einschränkt. Er kann sich damit wohl nicht auf einen ihm zustehenden Beurteilungsspielraum zurückziehen, wonach fachliche Zweifel hinsichtlich der genauen Auswirkungen auf das Wetterradar zu Lasten der Windenergiebranche gehen. Das VG Regensburg hatte dies in der ersten Instanz (Urteil vom 17.10.2013, RO 7 K 12.1702) noch anders gesehen.

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Wetterradar und Windenergie – es bleibt spannend!

Am 16.09.2015 war eine vom DWD geltend gemachte Beeinträchtigung eines der 17 in Deutschland verteilten Wetterradarstandorte durch eine WEA wieder Gegenstand einer mündlichen Verhandlung vor einem Verwaltungsgericht, dieses Mal dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München. Gegenstand des Verfahrens ist die bisher verweigerte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine einzelne WEA, die 11,5 km nordwestlich des Wetterradarstandortes des DWD geplant ist. Der DWD hat sich, ohne dass ihm eine gesetzliche Kompetenz dafür zugewiesen wäre, bisher auf den Standpunkt gestellt, dass WEA in einem Umkreis von 15 km um seine Radarstandorte seiner Zustimmung bedürfen. Entsprechend wurden auch hier gegen das Vorhaben die üblichen Bedenken ins Feld geführt, wonach einzelne Pixel (600x750m) in den untersten Radarmessungen durch die WEA unbrauchbar werden könnten und dadurch insbesondere die Möglichkeit, vor extremen Wetterphänomenen zu warnen, beeinträchtigt wird.

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OVG Bautzen bestätigt Unwirksamkeit der Regionalplanung Chemnitz-Erzgebirge

Das sächsische OVG bestätigte mit Beschluss vom 29.07.2015 die Unwirksamkeit des Regionalplans Chemnitz-Erzgebirge 2002 sowie der Teilfortschreibung der Plansätze Windenergie 2005, indem es die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die drei vorausgegangenen Urteile des VG Chemnitz vom 10.02.2014 ablehnte. Damit sind die Urteile des VG rechtskräftig. Das VG Chemnitz erachtete den Regionalplan 2002 und auch die windenergetische Teilfortschreibung 2005 in seinen Urteilen aus mehreren Gründen für unwirksam. (wir berichteten – Newsletter vom 29.04.2014) Das Gericht stellte unter anderem fest, dass die Teilfortschreibung Windenergie – ungeachtet der ihr fehlenden Planungsgrundlage –abwägungsfehlerhaft sei, da in dem zu Grunde liegenden Planungskonzept nicht korrekt zwischen „harten“ und „weichen“ Tabuzonen unterschieden wurde und teilweise auch Gebiete – z.B. „avifaunistisch bedeutsame Gebiete“ oder Vorsorgeabstände zu Siedlungen - fehlerhaft den „harten“ Tabuzonen zugeordnet wurden.