Tracking pixel News zu Raumordnungsrecht · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

News zu Raumordnungsrecht

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Neuerscheinung: Maslaton (Hrsg.) Windenergieanlagen – Rechtshandbuch

Im C.H. Beck Verlag erscheint in diesen Tagen (Auslieferung voraussichtlich ab 09.04.2015) die erste Auflage des Rechtshandbuchs „Windenergieanlagen“, herausgegeben von Prof. Dr. Martin Maslaton und bearbeitete von Antje Böhlmann-Balan, Florian Brahms, Christian Falke, Christian Frohberg, Ulrich Hauk, Matthias Held, Andreas Keil, Antje Klauß, Dr. Dana Kupke, Prof. Dr. Martin Maslaton, Ulf Matthes, Prof. Dr. Martin Müller, Sigrun Portela, Peter Rauschenbach, Dr. Christoph Richter, Marion Ruppel, Dr. Peter Sittig, Susann Staake und Ralf Thomas. Der Autorenkreis besteht aus ausgewiesenen Wissenschaftlern aus dem Energie- und Verwaltungsrecht u.a. Rechtsanwälten, einem Richter sowie Mitarbeitern aus Ministerien, Direktvermarktern und Netzbetreibern.

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Regionalplanentwurf Lausitz-Spreewald und raumordnungsrechtliche Untersagungsverfügungen rechtswidrig

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat mit Urteil vom 05.03.2015 inzident entschieden, dass der Regionalplanentwurf Lausitz-Spreewald offensichtlich rechtswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Regionalplanentwurfs schon aus der Tatsache, dass dieser aus dem rechtswidrigen Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg entwickelt worden ist. Das Verwaltungsgericht Cottbus schloss sich damit der Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg an, welches im vergangenen Jahr die Unwirksamkeit des Landesentwicklungsplans Berlin-Brandenburg wegen Verstoß gegen Art. 80 Satz 3 der Landesverfassung festgestellt hatte. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Regionalplanes ergebe sich weiterhin insbesondere aus der ungeprüften Übernahme des Freiraumverbundes als hartes Tabukriterium. Mit dieser Entscheidung ist zwar der Regionalplanentwurf Lausitz-Spreewald nicht einfach aus der Welt, jedoch kann dieser Entwurf nicht als Grundlage und Rechtfertigung von raumordnungsrechtlichen Untersagungsverfügung gem. § 14 Abs. 2 ROG herangezogen werden, wie es die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg 2013 getan hatte. Diese hatte dem Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mittels raumordnungsrechtlicher Verfügung untersagt, zwei Windparks zu genehmigen, da diese dem Regionalplanentwurf „Windenergienutzung“ Lausitz-Spreewald widersprächen. Hiergegen hatte sich die vom Verwaltungsgericht zu entscheidende Klage gerichtet.

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Regionalplan Ostthüringen: Unwirksamkeit des Kapitels Windenergienutzung - BVerwG weist Nichtzulassungsbeschwerde ab

Am 09.02.2015 erging die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 4 BN 20.14) im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Unwirksamkeit des Kapitels Windenergienutzung im Regionalplan Ostthüringen. Mit Urteil vom 26. März 2014 (1 N 676/12) hatte das Oberverwaltungsgericht des Landes Thüringen die Teile des Regionalplans Ostthüringen, die explizite Festlegungen zur Windenergienutzung enthalten, für unwirksam erklärt (auf unserer Homepage wurde berichtet). Die zuständige Planungsgemeinschaft in Ostthüringen hatte eine Beschwerde beim BVerwG mit dem Ziel angestrebt, die vom OVG nicht zugelassene Revision doch noch einlegen zu können. Es war vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sich aus dem Vorbringen der Planungsgemeinschaft bezüglich des Urteils des Oberverwaltungsgerichts ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO ableiten lässt.

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Experten einig: 10fach-Abstand käme Ausbaustopp gleich

Landtagsanhörung brachte es erneut an den Tag: 10-H-Abstand wäre das Ende für Windenergieausbau „Wir bekennen uns zum weiteren Ausbau der Windenergie“, heißt es im Koalitionsvertrag von Sachsens schwarz-roter Regierung. Nach dem Willen der Koalitionspartner soll das bisherige faktische Ausbremsen beim Ausbau der Windenergie ein Ende haben. In diesem Zusammenhang soll der Windenergie, wie vom Gesetzgeber auch gefordert, „substantiell Raum geschaffen werden“. Erste Nagelprobe dieses Kurswechsels ist die Frage, ob Sachsen von der im Baugesetzbuch neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch macht und per Gesetz bis Ende dieses Jahres einen Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und bebauten Gebieten festlegt. In der Diskussion ist dabei meist die sogenannte 10-H-Regelung, wonach der Mindestabstand das Zehnfache der Höhe der jeweiligen Windenergieanlagen (Nabenhöhe plus Radius der Windradflügel) betragen soll. Bei einer Anhörung zu diesem Thema im Umweltausschuss des Landtags waren sich die geladenen Sachverständigen, darunter auch RA Prof. Martin Maslaton, Recht der Erneuerbaren Energien TU Chemnitz/TU Bergakademie Freiberg, mehrheitlich einig: Ein Mindestabstand über die bisherigen Abstände zwischen 650 und 1.000 Meter hinaus käme faktisch einem totalen Ausbaustopp für die Windenergie im Freistaat gleich.

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OVG Schleswig kippt Regionalplanung zur Steuerung der Windenergienutzung

OVG Schleswig, Urteil v. 20.01.2014 (Az. 1 KN 6/13 u.a.), Urteilsgründe noch ausstehend Regionalpläne sind kein Wunschkonzert der Gemeinden, so viel ist nach den Urteilen des OVG Schleswig in insgesamt neun Verfahren klar. Das OVG kippte zwei Regionalpläne und stellt damit das Land Schleswig-Holstein und Gemeinden in Sachen Energiewende vor neue Herausforderungen. Sachverhalt Das OVG hatte insgesamt 11 Verfahren vorliegen, welche sich gegen die Regionalpläne für die Planungsräume I und III wendeten. 2009 begann das Land Schleswig-Holstein mit den Vorbereitungen für die Teilfortschreibungen der Regionalpläne, in denen Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen ausgewiesen werden sollten. Im Zuge dieser Vorbereitungen beauftragte das Land die Kreise zur Erstellung von Kreiskonzepten zu geeigneten Flächen für die Windenergienutzung. Bei Erstellung dieser Konzepte wurden, unabhängig von der fachlichen Eignung, nur solche Flächen als Windenergienutzungsflächen ausgewiesen, bei denen die Gemeinden ihr Einverständnis erteilt hatten.

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Bayern nimmt Abstand von der Windenergie

10H-Regelung von Landtag beschlossen - Zeitlich begrenzter Vertrauensschutz für Antragsteller, Widerspruchsrecht für Nachbargemeinden Der bayerische Landtag, besser gesagt die dort vertretene absolute Mehrheit der CSU hat gestern den seit über einem Jahr diskutierten und kritisierten „10H-Mindestabstand“ von Windenergieanlagen zu Wohnbebauung – milde ausgedrückt – durchgesetzt und hierfür die Änderung der Bayerischen Bauordnung beschlossen. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet damit in Bayern auf Windenergievorhaben nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden (ausgenommen solche im Außenbereich, sprich Splittersiedlungen) einhalten. Damit sind in Bayern nicht abstandsgerechte Windenergieanlagen „entprivilegiert“.

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Mindestabstand für Windenergieanlagen

„Gegner der Windenergie auf der Zielgeraden?“ „Der Schutz des Klimas bleibt ein vorrangiges Ziel der Bayerischen Staatsregierung.“ Das betonte der bayerische Umweltminister Dr. Marcel Huber letzte Woche anlässlich der Behandlung des "Klimaschutzprogramms Bayern 2050" im Ministerrat. Da hatte er sich wohl nicht mit seinem Namensvetter und Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses des bayerischen Landtages Erwin Huber abgestimmt: Dieser peitschte trotz massiver Kritik und durchgängig ablehnender Stellungnahmen während der Expertenanhörung den Gesetzesentwurf zur Einführung eines gesetzlichen 10-H-Mindestabstand für Windenergieanlagen zu Wohnbebauung in der Bayerischen Bauordnung durch und lehnte eine weitere Beratung des Entwurfes mit Verbänden und Wissenschaftlern ab.

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Spiel mit Licht und Schatten

Stellungnahme zum MELUR-Gutachten vom 01.06.2014 „Flugsicherheitsanalyse der Wechselwirkungen von Windenergieanlagen und Funknavigationshilfen DVOR/VOR der Deutschen Flugsicherung GmbH“ Am 04.06.2014 veröffentlichte das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten (MELUR-Gutachten). Im Rahmen dieses Gutachtens wurden durch die Verfasser sowohl die fachtechnische Bewertungsmethodik der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) für Auswirkungen von Windenergieanlagen auf VOR/DVOR-Anlagen, als auch deren rechtlichen Komponente im Rahmen des § 18 a LuftVG für Genehmigungsverfahren geprüft.

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Höchste Sorgfalt ist geboten

Will die Gemeinde den Windenergieausbau über ihren Flächenutzungsplan steuern, steht sie vor großen Herausforderungen. Die Zuweisung von Anlagenstandorten muss sauber begründet sein, sonst wird die ganze Planung vor Gericht „kassiert“. Vielfach stehen Gemeinden vor der Frage, ob sie sich im Bereich der Windenergienutzung steuernd betätigen und auf der Ebene der Flächennutzungsplanung bestimmte Flächen innerhalb ihres Hoheitsgebietes der Windenergienutzung zur Verfügung stellen und Windkraftanlagen damit an anderer Stelle ausschließen.