
Photovoltaik - Regionalplan Chemnitz beschlossen
Der Planungsverband verkennt § 2 EEG und hindert den Ausbau der Erneuerbaren in Sachsen. Der Anteil an Flächen für Freiflächen-PV ist zu gering.
Der Planungsverband verkennt § 2 EEG und hindert den Ausbau der Erneuerbaren in Sachsen. Der Anteil an Flächen für Freiflächen-PV ist zu gering.
Bundesverwaltungsgericht spricht Umweltvereinigungen eine Klagebefugnis gegen Zielabweichungen eines Regionalplans zu und verstärkt dadurch die Planungsunsicherheit für Projektierer:innen.
Erneut verhindern Belange des militärischen Luftverkehrs vor dem VGH Mannheim die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen. Zur Möglichkeit der Anpassung der MRVA und welche Bedeutung Kommunen zukommt.
Im sächsischen Vogtland ruft der Politiker die Behörden dazu auf die Genehmigungsverfahren „so lange hinzuziehen, solange es rechtlich möglich ist."
Bald soll der „Pakt für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ beschlossen werden: Eine Genehmigungsfiktion und materielle Präklusion müssen vom Gesetzgeber bereitgestellt werden.
Für die Unangemessenheit städtebaulicher Verträge gilt ein strenger Maßstab: Insb. wirtschaftliche Nachteile infolge privatautonom getroffener Vereinbarungen vermögen diese nicht zu begründen.
Eine zu handgreifliche Verhinderungsplanung von Windenergie geht selbst in Sachsen nicht, wie ein aktueller Beschluss des Sächsischen OVG zeigt.
Regionalpläne sind für einen Planungszeitraum von etwa 10 Jahren ausgerichtet. Auch während dieser Zeit sind die Pläne nicht als statisch anzusehen, sondern bei Bedarf an die aktuellen Gegebenheiten und Anforderungen anzupassen.
TABUZONEN Sichere Abgrenzung Waldflächen stehen einer Ausweisung als Konzentrationsflächen für Windenergienutzung in einem Flächennutzungsplan nicht entgegen. (OVG Münster vom 22. September 2015 – AZ 10 D 82/13.NE) Der Antragsteller begehrte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für mehrere Windenergieanlagen außerhalb der im Teilflächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen. Er trug vor, dass die Einstufung von Waldgebieten als „harte“ Tabuzonen fehlerhaft erfolgte. Waldflächen müssten grundsätzlich auf die Geeignetheit als Standort für die Windenergie untersucht und dürften nicht von vornherein als harte Tabuzone charakterisiert werden. Das OVG folgte der Rechtsauffassung des Antragstellers. Es führte aus, dass die technische Entwicklung inzwischen die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen in Wäldern grundsätzlich ermögliche. Demnach seien Waldflächen keine harten Tabuzonen mehr.
Die Windenergie ist der leistungsfähigste, kostengünstigste und konfliktärmste Erneuerbare-Energien-Träger und spielt deshalb für die Stromwende, via Elektrifizierung neuer Bereiche wie Mobilität oder perspektivisch Wärme aber auch für die Energiewende als Ganzes eine Zentrale Rolle… Lesen Sie den ganzen Beitrag in der NvWZ 18/2015 S. 1271 oder im angehängten PDF.