Tracking pixel Regionalplan Leipzig Westsachsen – was lange währt wird endlich gut? und Regionalplan Chemnitz – neue Runde, neues Glück? · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Regionalplan Leipzig Westsachsen – was lange währt wird endlich gut? und Regionalplan Chemnitz – neue Runde, neues Glück?

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Regionalpläne sind für einen Planungszeitraum von etwa 10 Jahren ausgerichtet. Auch während dieser Zeit sind die Pläne nicht als statisch anzusehen, sondern bei Bedarf an die aktuellen Gegebenheiten und Anforderungen anzupassen.

Der Regionalplan Leipzig Westsachsen 2008 ist bereits am 25.07.2008 in Kraft getreten und seit nunmehr 13 Jahren der verbindliche Regionalplan für das Planungsgebiet.

Bereits im Jahr 2013 – mit Inkrafttreten des Landesentwicklungsplanes Sachsen 2013 – wurde der Anpassungsbedarf des Regionalplanes Westsachsen offenkundig. Am 11.12.2020 wurde dieser nunmehr als Satzung beschlossen und im Januar 2021 zur Genehmigung eingereicht. Diese ist am 02.08.2021 nunmehr erteilt wurden. Das Inkrafttreten des Regionalplanes Leipzig Westsachsen 2020 wird bis Dezember 2021 erwartet.

Die vergangene Zeit seit Beginn der Fortschreibung des Planwerkes stellte jedoch beispielsweise mit dem Energie- und Klimaprogramm 2021 des Freistaats Sachsen, bereits wieder neue, geänderte Anforderungen an die Regionalplanung. Mit Inkrafttreten des „neuen“ Planes ist somit gleichzeitig ein fortwährender regionalplanerischer Handlungsbedarf zu prüfen.

In Bezug auf die Windkraft ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Sachsen bekanntlich die Einführung eines 1000 m-Abstandes von Windenergieanlagen zur umliegenden Wohnbebauung beabsichtigt. Abhängig von der Ausgestaltung dieses Kriteriums, wirkt sich dieses auf die Gesamtheit der Planung von Windenergieanlagen aus, insbesondere auf die Festlegung harter und weicher Tabuzonen. Vereinfacht gesagt: Wenn ein sächsischer Regionalplan einen Siedlungsabstand von weniger als 1.000 m vorsieht, spricht vieles für seine Rechtswidrigkeit. Denn mindestens die Prüfung der substanziellen Raumverschaffung, die nach dem Bundesverwaltungsgericht auf der letzten Planungsstufe durchzuführen ist, dürfte obsolet sein, wenn der Plangeber Flächen berücksichtigt hat, die aufgrund landesgesetzlicher Regelungen nicht bebaut werden dürfen.

Die geplante Regelung ist deshalb, abhängig von ihrer tatsächlichen Ausgestaltung, sogar geeignet die bereits in Kraft getretenen Regionalpläne rechtswidrig erscheinen zu lassen. Erst recht wird der Regionalplan Leipzig-Westsachsen vor Inkrafttreten auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen sein. Anders gesagt: Die 1.000 m-Regelung ist durchaus in der Lage, die Arbeit der letzten acht Jahre zunichte zu machen. Ob der Landesgesetzgeber dies so bedacht hat darf bezweifelt werden.

Ähnliches gibt aus der regionalen Planungsgemeinschaft Chemnitz zu berichten: Mit Aufstellungsbeschluss vom 01.07.2021 hat die regionale Planungsversammlung die Aufstellung eines sachlichen Teilregionalplanes für die Windenergienutzung beschlossen (und in diesem Zusammenhang das Regionale Windenergiekonzept – RWEK – vorgestellt; das Planungskonzept). Dort wird der neue Abstand bereits angewandt. Unklar ist indes – wie sich auch dem Plan entnehmen lässt – welcher Anknüpfungspunkt gilt. Sollte sich der Anknüpfungspunkt für die Messung des 1.000 m-Abstandes ändern, muss das Konzept komplett neu überarbeitet werden. Auf die aktuellen Potenzialflächen sollte man also nicht allzuviel geben.

Das Eingangs verwendete Sprichwort ist im Zusammenhang mit dem Regionalplan Leipzig Westsachen 2020 daher die pure Ironie. Die Optimisten werden hingegen Oskar Wilde zitieren:

„Am Ende wird alles gut! Und wenn es noch nicht gut ist, ist es noch nicht das Ende.“

In diesem Sinne bleibt es weiterhin zu beobachten, was die Regionalplanung in Westsachen und Chemnitz speziell und in Sachsen allgemein in den nächsten Jahren vorsieht.

Delikates Detail zum Abschluss: Die Planungssituation im ehemaligen Landkreis Döbeln (jetzt: nördliches Mittelsachsen) könnte durchaus so interpretiert werden, dass eine allgemeine Außenbereichszulässigkeit nach § 35 Abs.1 Nr. 5 BauGB in Betracht kommt.