
OVG Bautzen kippt PV-begründete Veränderungssperre gegen Windenergievorhaben
Eine zu handgreifliche Verhinderungsplanung von Windenergie geht selbst in Sachsen nicht, wie ein aktueller Beschluss des Sächsischen OVG zeigt. Eine Veränderungssperre zur Verhinderung eines Windenergievorhabens wird vorläufig außer Vollzug gesetzt, da sie bereits an formellen Fehlern leidet. Darüber hinaus halten die Richter:innen in ihrem Beschluss vom 06.10.2021 (1 B 35/21) aber auch fest, dass sie die Veränderungssperre auch für materiell mindestens fragwürdig halten. Zum Hintergrund Die Antragstellerin plant auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin die Errichtung von zwei Windenergieanlagen und stellte hierfür das Projekt u.a. dem Bürgermeister der Antragsgegnerin vor. In der darauffolgenden Gemeinderatssitzung wurde der Beschluss zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens Photovoltaik gefasst, welches auch die bereits privatrechtlich gesicherten Vorhabengrundstücke der Antragstellerin umfasste. Zudem beschloss der Gemeinderat eine Satzung über die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans. Zur Begründung hieß es, die Antragsgegnerin wolle einen Beitrag zur Deckung der Nachfrage nach Flächen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen leisten. Im August 2020 wurden der Beschluss zum Bebauungsplan bekannt gemacht sowie am selben Tag die Satzung über die Veränderungssperre ausgefertigt und ebenfalls bekannt gemacht. Nachdem der von der Antragstellerin im Oktober 2020 eingereichte Vorbescheidsantrag abgelehnt wurde, hat die Antragstellerin hiergegen Klage eingereicht und daneben einen Normenkontrollantrag sowie den gegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO angestrengt.