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Wind- und Solarenergie: Neue Verordnung erleichtert Grundbucheinsicht

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Die neue Verordnung zur Erleichterung der Grundbucheinsicht eröffnet Projektierenden von Windenergie- und Solaranlagen wichtige Perspektiven und vereinfacht wesentlich die Projektplanung. Hier die Einzelheiten.

Die Bundesregierung hat am 24. April 2025 eine neue Verordnung erlassen, die am 1. Mai 2025 in Kraft getreten ist und signifikante Erleichterungen bei der Grundbucheinsicht vorsieht. Ziel ist es, durch den Abbau bürokratischer Hindernisse den dringend notwendigen Ausbau Erneuerbarer Energien zu beschleunigen und eine erleichterte Identifikation von Grundstückseigentümern zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Hierzu hatte das Bundesministerium der Justiz (BMJ) bereits im November 2023 den entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt.

I. Grundbucheinsicht: Hürde für Projektierende

Die Grundbucheinsicht markiert oft den ersten Schritt in der Projektentwicklung für Erneuerbare-Energie-Anlagen. Von zentraler Bedeutung ist nicht zuletzt die Sicherung der Flächen, auf denen die Anlagen errichtet und betrieben werden sollen: Um Nutzungsverträge über geeignete Grundstücke abschließen zu können, ist die Ermittlung der Grundstückseigentümer zwingend erforderlich. Die bislang uneinheitliche Handhabung der Grundbuchämter bei der Grundbucheinsicht stellte häufig eine erhebliche Hürde für Projektierende dar und erschwerte dabei auch den notwendigen Ausbau Erneuerbarer Energien. 

II. Bisherige Rechtslage: Hohe Anforderungen an Grundbucheinsicht

Bislang verlangte der maßgebende § 12 Grundbuchordnung (GBO) zur Grundbucheinsicht ein nachzuweisendes „berechtigtes Interesse“. Dazu waren etwa konkrete Vertragsverhandlungen erforderlich, was insbesondere bei der erstmaligen Kontaktaufnahme der Grundstückseigentümer ein großes praktisches Hindernis darstellte. Spezielle Ausnahmen für Windenergie- und Solaranlagen herrschten dabei nicht – Projektierende waren also oft auf zeitaufwendige Recherchen vor Ort angewiesen.

Stattdessen wurde häufig der Weg gewählt, die Eigentümerdaten bei den zuständigen Vermessungs- und Katasterämtern zu beantragen, gestützt auf einen Anspruch aus dem jeweiligen Landesvermessungs- und Katastergesetz. Allerdings führte auch dort die Handhabung und Auslegung des ebenfalls erforderlichen berechtigten Interesses in der Praxis regelmäßig zu erheblichen Schwierigkeiten und Unsicherheiten, da die Anforderungen teils von Behörde zu Behörde unterschiedlich gehandhabt wurden.

III. Neuregelung § 43a GBV: Deutliche Erleichterung der Grundbucheinsicht

Mit der Einführung des § 43a der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (GBV) soll die Grundbucheinsicht nunmehr auch zur Ermittlung des Grundstückseigentümers als potenziellen Vertragspartner möglich sein. Demgemäß liegt ein berechtigtes Interesse in der Regel für Unternehmen vor, die Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen im Sinne des § 3 Nr. 41a Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) mit einer installierten Mindestleistung von 750 Kilowatt betreiben oder projektieren. Bei diesen Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass es sich um professionelle Akteure handelt, die die Grundbuchdaten tatsächlich für die vorgesehenen Zwecke benötigen. Die Mindestgröße der Anlagen soll dem Missbrauch und einer Überlastung der Grundbuchämter vorbeugen.

Antragsteller müssen künftig also gemäß § 43a Abs. 2 GBV mittels einer Eigenerklärung darlegen, dass sie die Voraussetzungen des § 43a GBV erfüllen, um die Grundbucheinsicht zu erhalten. Konkrete Vertragsverhandlungen mit dem Grundstückseigentümer oder die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sind nicht erforderlich. Vielmehr genügt, dass sich das Vorhaben in der Flächensicherungsphase befindet.

IV. Fazit: Erhebliche Vorteile für Projektierende in Sicht

Die Neuregelung reduziert die Anforderungen an das berechtigte Interesse zur Grundbucheinsicht erheblich und lässt Projektierende künftig von erheblichen Zeit- und Kosteneinsparungen bei der Grundstückssicherung und Planung profitieren. Der Bürokratieabbau begünstigt gleichermaßen eine insgesamt schnellere und effizientere Verwaltungspraxis, die auch den Grundbuchämtern zugutekommt – Einzelfallprüfungen und Unsicherheiten bei der Ermessensausübung werden verringert. Nicht zuletzt unterstützt die Erleichterung der Grundbucheinsicht den dringenden Ausbau der Erneuerbaren Energien und schafft günstigere Rahmenbedingungen für nachhaltige Investitionen.

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