Tracking pixel Windenergie – Beschleunigungspotenzial des Solarpaket I und RED III muss genutzt werden · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Windenergie – Beschleunigungspotenzial des Solarpaket I und RED III muss genutzt werden

« Newsübersicht

Das Solarpaket ist verabschiedet und damit auch die kurzfristige Einführung von Windenergie-Beschleunigungsgebieten. Zur RED III EU-Richtlinie und des Referentenentwurfs des BMWK.

Über das Solarpaket I haben wir erstmals im Juli letzten Jahres berichtet, damals noch als Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), und vorrangig mit gesetzlichen Erleichterungen für Photovoltaik-Projekte (zum Beitrag). Nun, zehn Monate später, wurde am Freitag, den 26. April 2024, das Solarpaket auch mit einigen windenergiespezifischen Regelungen vom Bundestag verabschiedet. Neben dem Solarpaket wurde aktuell auch der Referentenentwurf des BMWK zur detaillierten Umsetzung der EU-Richtlinie RED III veröffentlicht. Im Folgenden ein Überblick, wie es durch die Beschleunigungsgebiete zu Erleichterungen kommen soll.

§ 6a WindBG – Vom Windvorranggebiet zum Beschleunigungsgebiet

Mit der erst Anfang April neu in das Reformpaket aufgenommenen Regelung § 6a WindBG, wird gerade noch rechtzeitig die EU-Richtlinie RED III umgesetzt und damit die Möglichkeit der Anerkennung bestehender Windvorranggebiete als Beschleunigungsgebiete geschaffen. Die Richtlinie ermöglicht es noch bis zum 24. Mai solche Beschleunigungsgebiete auf zuvor schon als Eignungsgebieten ausgewiesenen Flächen festzulegen, wodurch Umweltverträglichkeitsprüfungen und Verträglichkeitsprüfungen für FFH-Naturschutzgebiete nicht mehr für die Projektprüfung stattfinden müssen.

Der jetzt mit dem Solarpaket verabschiedete § 6a WindBG legt hierfür den Grundstein, denn alle bestehenden Windenergiegebiete nach § 2 Nummer 1 WindBG werden damit als Beschleunigungsgebiete anerkannt, wenn diese

1. bei Ausweisung des Windenergiegebietes einer Umweltprüfung und – soweit erforderlich – einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurden sowie

2. nicht in einem Natura 2000-Gebiet, einem Naturschutzgebiet, einem Nationalpark oder in der Kern- oder Pflegezone eines Biosphärenreservates liegen.

Damit können zwar die Fristen zur Umwandlung von Windenergiebestandsgebieten in Beschleunigungsgebiete eingehalten werden, doch bedarf es weiterer Regelungen, die einen verlässlichen Rahmen für die Umsetzung bieten.

RED III – Beschleunigung durch Verfahrenserleichterungen geplant

Der hierfür veröffentlichte Referentenentwurf des BMWK ist ein guter Anfang. Im Detail sieht der Entwurf mit dem geplanten § 6b WindBG insbesondere Verfahrenserleichterungen durch den Wegfall:

1. der Umweltverträglichkeitsprüfung,

2. der Prüfung in Bezug auf Natura 2000-Gebiete,

3. der artenschutzrechtlichen Prüfung und

4. der Prüfung der Bewirtschaftungsziele gemäß § 27 Wasserhaushaltsgesetzes vor.

Das stattdessen durchzuführende Überprüfungsverfahren ist mit den vorhandenen Unterlagen in 45 bzw. 30 Tagen abzuschließen, § 6b Absatz 2 WindBG. Nach den ebenfalls vorgesehenen neuen § 249a BauGB sowie § 28 ROG soll dies alle Windenergiegebiete (gem. § 2 Nummer 1 WindBG), sofern sie nicht in besonders geschützten Gebieten (z.B. Nature 2000 Gebiet) liegen oder bedeutende Vorkommen Windenergiesensibler Arten beheimaten. Im Falle möglicher negativer Umweltauswirkungen sind jedoch geeignete wirksame Minderungsmaßnahmen zu ergreifen, um diese Auswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, erheblich zu verringern. Der Entwurf stellt hierfür bereits ein entsprechendes Regelwerk (jeweils Anlage 3 des BauGB bzw. ROG) zur Verfügung.

Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch, dass das besondere Artenschutzrecht nach den Bundesnaturschutzgesetz (§§ 44 ff. und § 34 Absatz 1) – sofern in hinreichendem Umfang Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen bzw. Zahlungen vorgesehen werden – der Genehmigung von Windenergieanlagen in Beschleunigungsgebieten nicht mehr entgegenstehen wird.

Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Immissionsschutzgesetz soll mit § 10a BImSchG Sonderregelungen für das Genehmigungsverfahren bei Vorhaben nach der Richtlinie 2018/2001 erhalten, die teilweise zuvor bereits in § 10 Abs 5a BImSchG geregelt waren. Danach seien nicht nur das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren über eine einheitliche Stelle abzuwickeln, sondern es sollen auch Informationen zur Zuständigkeit und Verfahrensablauf in einem Verfahrenshandbuch im Internet bereitgestellt werden. In § 10a Absatz 4 Nr. 1 BImSchG würde § 7 der 9. BImSchV modifiziert und legt für die Vollständigkeitsprüfung durch die Genehmigungsbehörde, einschließlich der Reaktion der Behörde eine Maximalfrist von 30 beziehungsweise 45 Tagen fest.

Ausblick: Hilfreiche Umsetzung von RED III 

Die geplante Umsetzung der RED III Richtlinie bietet durchaus ein großes Potenzial zur Beschleunigung des Windenergieausbaus, denn das vereinfachte Prüfungsverfahren in Beschleunigungsgebieten verspricht einen wesentlich schnelleren Abschluss der Genehmigungsverfahren. Dennoch ist der Umfang der auferlegten Minderungsmaßnahmen und Zahlungen entscheidend. Finden sich Vorhabenträger im Nachhinein abermals in langwierigen Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahren wieder, hat dies der Energiewende nichts gebracht.

Mit der heutigen Einführung des §6a WindBG und der Verlängerung der Geltungsdauer des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 um ein Jahr bis zum 30. Juni 2025 sind vorerst die nächsten Schritte in Richtung verbesserter Windenergieausbau gegangen. Doch zur wirklichen Anwendung der RED III Erleichterungen kann es erst mit einer gelungenen Umsetzung ins deutsche Recht kommen. Eine zeitnahe Verabschiedung des Gesetzesentwurfs ist daher sehr wünschenswert.

In Sachen Digitalisierung der Verwaltung soll es mit dem Entwurf auch langsam voran gehen: Ab dem 21. November 2025 soll das Genehmigungsverfahren elektronisch durchgeführt werden.