Tracking pixel Referentenentwurf für Mieterstromgesetz · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Referentenentwurf für Mieterstromgesetz

« Newsübersicht

Das Bundeswirtschaftsministerium hat zwischenzeitlichen den Referentenentwurf für das „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom“ (Stand: 17.03.2017) veröffentlicht. Dieser greift weitestgehend unverändert die Inhalte des zuvor ebenfalls vom Ministerium herausgegebenen Eckpunktepapiers (wir berichteten mit Newsletter vom 07.03.2017) auf.

Der Referentenentwurf sieht vor, für Mieterstrom eine eigenständige Förderkategorie in das Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG 2017) einzuführen. Dabei soll ausschließlich Mieterstrom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt gefördert werden. Auf Basis von erneuerbaren Energien betriebene KWK-Anlagen sollen hingegen nicht erfasst sein. Hintergrund ist, dass Mieterstrom aus KWK-Anlagen bis 100 kW bereits nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (kurz: KWKG) gefördert wird. Insofern soll die geplante Neuregelung vielmehr zu einer Gleichstellung von Mieterstrom aus Solar- und KWK-Anlagen führen.

Der Begriff „Mieterstrom“ ist auf den in der Praxis anvisierten Hauptanwendungsfall zurückzuführen, greift aber zu kurz. Entsprechend dem Referentenentwurf soll der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag für Strom aus einer Solaranlage (≤ 100 kW) bestehen, „die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert ist, soweit er innerhalb dieses Gebäudes an einen Letztverbraucher geliefert und im Gebäude verbraucht worden ist.“ Damit soll neben der Strombelieferung der Mieter auch die Belieferung von Wohnungseigentümern oder eines Gewerbebetriebs in einem Gebäude, das überwiegend dem Wohnen dient, erfasst sein. Maßgeblich soll sein, dass der Strom innerhalb des Wohngebäudes verbraucht wird, auf dessen Dach die Solaranlage installiert ist.

Die Ausgestaltung der Mieterstromförderung orientiert sich ausweislich des Referentenentwurfs grundsätzlich an der Systematik der Einspeisevergütung für Solarstrom. D.h. die Mieterstromförderung soll nach Leistungsklassen gestaffelt werden und der zubauabhängigen Degression unterliegen. Die Höhe des Mieterstromzuschlags soll sich dabei nach dem für PV-Dachanlagen jeweils aktuell geltenden anzulegenden Wert bemessen, wobei von diesem 8,5 Ct/kWh abzuziehen sind. Dieser Abschlag solle die aufgrund der fehlenden Nutzung des öffentlichen Netzes ohnehin bestehenden Preisvorteile für Mieterstrom berücksichtigen. So sind für Mieterstrom keine Netzentgelte und netzseitigen Umlagen, als auch keine Stromsteuer und Konzessionsabgabe zu entrichten. Der Mieterstromzuschlag steht dabei dem jeweiligen Anlagenbetreiber, also etwa dem Vermieter oder Contractor zu. Die Mieter profitieren hingegen von den gegenüber dem regulären Strombezug aus dem Netz günstigeren Strompreisen, in die jedoch nach wie vor die volle EEG-Umlage einzupreisen ist.

Wie schon das Eckpunktepapier ankündigte, ist die Mieterstromförderung auf ein jährliches Volumen von 500 MW an neu installierter Solaranlagenleistung beschränkt. Anlagen, die aufgrund der Überschreitung der Förderkapazität in diesem Kalenderjahr keine Förderung erhalten, werden aber im Folgejahr bevorzugt berücksichtigt.

Die vertragliche Abwicklung bzw. Ausgestaltung der Mieterstromlieferung soll im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes näher geregelt werden. Dazu sind unter anderem Regelungen zum grundsätzlichen Erfordernis eines gesonderten Mieterstromvertrags sowie zur Vertragslaufzeit und Kündigung vorgesehen. Ferner ist geplant, den Preis für Mieterstrom auf 95 Prozent des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgertarifs zu deckeln. Unterhalb dieser Höchstgrenze sollen die Vertragsparteien den Strompreis jedoch frei vereinbaren können.

Ein weiteres Hemmnis für Mieterstromprojekte soll auf steuerrechtlicher Ebene beseitigt werden: Erleichterungen im Gewerbesteuer- und Körperschaftssteuerrecht sollen es insbesondere Wohnungsgesellschaften wie auch Wohnungsgenossenschaften und –vereinen ermöglichen, wirtschaftlich sinnvolle Mieterstrommodelle anzubieten und dadurch zusätzliche Einnahmen zu generieren, ohne den Verlust einer bestehenden Steuererleichterung befürchten zu müssen. So soll es künftig bei den bisherigen Steuerbefreiungen bzw. –erleichterungen bleiben, wenn nicht mehr als 20 Prozent der gesamten Einnahmen des Vermieters aus der Lieferung von Mieterstrom resultieren.

Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Länder- und Verbändeanhörung. Bis zum 30.03.2017 haben diese Zeit, ihre Stellungnahme abzugeben. Über den weiteren Gesetzgebungsprozess halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
Tel.: 0341 – 149500, Internet: www.maslaton.de