EEG-Förderung: BGH gewährt Nachsicht bei Versäumung der Antragsfrist
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Trotz verpasster Antragsfrist zur Zahlungsberechtigung die Marktprämie sichern? Ein aktueller BGH-Beschluss zeigt auf, wann Nachsicht bei EEG-Förderungen gewährt werden muss.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2026 (Az. EnVR 9/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine für die Praxis wegweisende Entscheidung getroffen. Er klärte, unter welchen engen Voraussetzungen Anlagenbetreibern trotz Versäumung der materiellen Ausschlussfrist zur Beantragung einer Zahlungsberechtigung nach § 37d Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) ausnahmsweise Nachsicht gewährt werden kann.
Erfahren Sie in diesem Beitrag, unter welchen besonderen Umständen Anlagenbetreiber trotz verpasster Fristen ihren Vergütungsanspruch sichern können und welche Lehren sich aus der aktuellen Rechtsprechung für die Praxis ergeben.
Hintergrund: Erlöschen des Zuschlags nach Fristablauf
Im zugrunde liegenden Fall erhielt die Betroffene einen Zuschlag in einer Innovationsausschreibung für Freiflächen-Solaranlagen. Die Bundesnetzagentur unterließ es im Zuschlagsbescheid jedoch, explizit auf das Erlöschen des Zuschlags bei Versäumung der Antragsfrist für die Zahlungsberechtigung nach § 37d Abs. 2 Nr. 2 EEG 2017 hinzuweisen. Nachdem die Anlage in Betrieb genommen wurde, zahlte der Anschlussnetzbetreiber über anderthalb Jahre hinweg die Marktprämie aus.
Erst anderthalb Jahre später entwertete die Bundesnetzagentur den Zuschlag, da die erforderliche Zahlungsberechtigung nie fristgemäß beantragt worden war. Sie war aufgrund der Zahlungen davon ausgegangen, dass von ihrerseits keine weiteren Handlungen mehr vorgenommen werden mussten, um den Zahlungsanspruch zu sichern.
Die Betroffene machte daraufhin die Ausstellung der Zahlungsberechtigung und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sowie vorsorglich die Gewährung von Nachsicht geltend.
BGH: Keine Wiedereinsetzung, aber Raum für Nachsicht
Der BGH stellte zunächst klar, dass es sich bei den Fristen nach § 3 Abs. 1 und 2 InnAusV 2020 in Verbindung mit § 35a Abs. 1 Nr. 1 und § 37d EEG 2017 um materielle Ausschlussfristen handelt, bei denen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dennoch bestätigte das Gericht den Anspruch auf Nachsichtgewährung.
Maßgeblich hierfür war das Verhalten des Netzbetreibers: Durch die vorbehaltlose Zahlung der Marktprämie wurde ein Zustand „höherer Gewalt“ begründet. Die Betroffene durfte aufgrund dieses Dazwischentretens eines Dritten darauf vertrauen, dass keine weiteren fristgebundenen Handlungen ihrerseits zur Sicherung des Zahlungsanspruchs mehr erforderlich waren.
Grundsätzlich darf die Marktprämie nur ausgezahlt werden, wenn ein entsprechender Anspruch besteht und eine wirksame Zahlungsberechtigung durch die Bundesnetzagentur vorliegt. Somit durfte die Betroffene davon ausgehen, „dass es nicht an einer von ihr noch fristgebunden zu beantragenden Realisierungsvoraussetzung fehlte.“ (Rn. 28).
Gesetzeszweck und Realisierungsdruck
Nach Ansicht des BGH steht die Nachsichtgewährung hier nicht im Widerspruch zum Gesetzeszweck. Die Ausschlussfrist des § 37d EEG 2017 soll den Realisierungsdruck auf Projektierer erhöhen. Da die Anlage jedoch bereits neun Monate vor Ablauf der kürzesten Realisierungsfrist von 24 Monaten in Betrieb ging, war der Zweck der Norm bereits erfüllt. Nur durch die irreführende Zahlung des Netzbetreibers verstrich die Zeit, in der die Betroffene den Antrag andernfalls noch rechtzeitig hätte stellen können.
Fazit: Schutzschild bei behördennahem Fehlverhalten
Die Entscheidung eröffnet Anlagenbetreibern sich in engen Ausnahmefällen auf Nachsicht bei einer Fristversäumung zu berufen, wenn durch irreführendes Verhalten Dritter oder behördennahes Fehlverhalten ein schutzwürdiges Vertrauen geschaffen wurde. Gleichwohl müssen hierfür besondere Umstände aufeinandertreffen. Laufende Zahlungen entbinden Betreiber nicht automatisch von Verpflichtungen – und auch das Vorliegen sämtlicher Fördervoraussetzungen ist intensiv zu prüfen.
Anlagenbetreiber sollten daher auch bei bereits laufenden Zahlungen eigenständig und frühzeitig prüfen, ob sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere fristgebundene Anträge auf Zahlungsberechtigung – erfüllt sind.