Tracking pixel Erste Eckpunkte für technologieübergreifende Ausschreibungen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Erste Eckpunkte für technologieübergreifende Ausschreibungen

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Entsprechend den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission sollen im Rahmen einer dreijährigen Pilotphase die Funktionsweise und die Wirkungen von technologieübergreifenden Ausschreibungen anhand von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen getestet und mit den technologiespezifischen Ausschreibungen verglichen werden. Die Einzelheiten einer gemeinsamen Ausschreibung soll eine gesonderte Verordnung regeln. Die rechtliche Grundlage dafür bildet § 88c Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG 2017). Das Bundeswirtschaftsministerium hat nun erste Eckpunkte für die gemeinsamen Ausschreibungen von Windenergie- und Solaranlagen veröffentlicht.

Für die Pilotphase von 2018 bis 2020 sind jährlich zwei gemeinsame Ausschreibungen, jeweils zum 01. April und 01. November, vorgesehen. Ausgeschrieben werden soll ein Volumen vom 400 Megawatt neu zu installierender Anlagenleistung pro Jahr. Damit die technologiespezifischen Ausbauziele des EEG 2017 dennoch eingehalten werden, wird die in der gemeinsamen Ausschreibung bezuschlagte Leistung im darauffolgenden Kalenderjahr jeweils von dem technologiespezifischen Ausschreibungsvolumen abgezogen werden.

Die Ausschreibungsbedingungen sowie das Ausschreibungsverfahren sollen weitestgehend den Regelungen des EEG 2017 für die technologiespezifische Ausschreibung von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen entsprechen – jedoch mit einigen Besonderheiten. So soll das mit dem EEG 2017 für Windenergieanlagen an Land neu eingeführte einstufige Referenzertragsmodell keine Anwendung finden, vielmehr wird die Einführung regional differenzierter Höchstwerte erwogen. Zunächst soll aber im Jahr 2018 der sich für Solaranlagen nach § 37b EEG 2017 ergebende Höchstwert einheitlich sowohl für Solar- als auch Windenergieanlagen gelten. Zudem sollen die für Bürgerenergiegesellschaften vorgesehenen Privilegierungen für die gemeinsamen Ausschreibungen nicht greifen.

Anders als bei den technologiespezifischen Ausschreibungen sollen im Rahmen der gemeinsamen Ausschreibungen auch die Netz- und Systemintegrationskosten der Windenergie- und Solaranlagen berücksichtigt werden. Dies erfordert die seitens der Europäischen Kommission erteilte beihilferechtliche Genehmigung des EEG 2017. Insofern soll zum einen die Zuschlagsobergrenze für das Netzausbaugebiet (wir berichteten zuletzt mit Newsletter vom 24.02.2017) entsprechend gelten mit der Folge, dass in dem mittels Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung (kurz: EEAV) festgelegten Gebiet im Rahmen der gemeinsamen Ausschreibung im Jahr 2018 maximal 130 Megawatt an Windenergieleistung bezuschlagt werden könnten. Zum anderen ist die Einführung sog. Verteilernetzausbaugebiete, vorgesehen. Diese Gebiete kennzeichnet, dass der weitere Zubau von erneuerbaren Energien zu Netzausbaubedarf auf Verteilernetzebene führt. Der Ausbaubedarf, der durch den Zubau ausgelöst werden würde, soll dann im Rahmen des Zuschlagsverfahrens Berücksichtigung finden. Insofern ist vorgesehen, Anlagen, die in einem solchen Verteilernetzausbaugebiet errichtet werden sollen, mit einem vorab festgelegten Gebotsaufschlag zu belegen, so dass das Gebot in der Gebotsreihung nach hinten rücken würde. Damit würden grundsätzlich Gebote, die sich auf Standorte außerhalb des Verteilernetzausbaugebiets beziehen, vorrangig bezuschlagt werden. Der Gebotsaufschlag soll allein für die Gebotsreihung maßgeblich sein, für die Ermittlung der Vergütung soll dieser hingegen keine Berücksichtigung finden.

Im Übrigen sollen für die in der gemeinsamen Ausschreibung bezuschlagten Anlagen die allgemeinen Regelungen des EEG 2017 gelten. Das betrifft unter anderem die Vorschriften zum Netzanschluss und -zugang sowie die Vergütungsregelungen.

Auf Grundlage der vorstehend geschilderten Eckpunkte erarbeitet das Bundeswirtschaftsministerium derzeit den Entwurf für eine Verordnung für die gemeinsamen Ausschreibungen von Windenergie- und Solaranlagen. Wir halten Sie selbstverständlich darüber auch weiterhin auf dem Laufenden und stehen Ihnen für Rückfragen und weitere Informationen gerne zur Verfügung.

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
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