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EnWG-Novelle: Änderungen für lokale Energieprojekte, Speicher und E-Mobilität

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Inhalt

Energy Sharing, Netzentgelte, bidirektionale Ladepunkte und bestehende Kundenanlagen: Die EnWG-Novelle 2025 ebnet den Weg für die Energiewende. Wir zeigen die zentralen Auswirkungen für die Praxis.

Der Bundestag hat im Zuge der jüngsten EnWG-Novelle (Beschlussempfehlung vom 13. November 2025) umfassende Änderungen verabschiedet, die den Ausbau dezentraler Energieversorgung spürbar erleichtern sollen. Die EnWG-Novelle wurde am 21. November 2025 vom Bundesrat beschlossen und kann somit in Kraft treten.

Anknüpfend an unseren vorausgegangenen Beitrag zur öffentlich-rechtlichen Einordnung der Neuregelungen, widmen wir uns jetzt den praxisrelevanten energiewirtschaftlichen Neuerungen.

Umfassende Neuregelungen

Im Zentrum der aktuellen Reformen stehen die gesetzliche Einführung des Energy Sharing, die erweiterte Netzentgeltbefreiung für Speicher und bidirektionale Ladepunkte sowie eine Übergangsregelung für bestehende Kundenanlagen bis zum 01. Januar 2029.

Wir zeigen, welche energiewirtschaftlichen Auswirkungen die EnWG-Novelle für Betreibende, Energiegemeinschaften und Speicherlösungen hat.

Energy Sharing: Neue Chancen für lokale Energiegemeinschaften

Mit Einführung des neuen § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) schafft der Gesetzgeber erstmals einen klaren Rechtsrahmen für Energy-Sharing-Modelle: Strom aus erneuerbaren Anlagen, der innerhalb einer örtlichen Gemeinschaft erzeugt wird, kann nun weitergegeben und gemeinsam verbraucht werden. Anlagenbetreiber sollen dadurch künftig in vielen Fällen von Lieferantenpflichten befreit sein. Der Vorteil: Sie können ihre Vertragsbeziehungen mit einfachen Vereinbarungen gestalten, ohne Reststromverträge anbieten zu müssen. Energy Sharing wird damit erstmalig wirtschaftlich tragfähig gemacht.

Die neuen Anforderungen an die Messinfrastruktur werden dabei technologieoffen formuliert und vermeiden somit unverhältnismäßige Zusatzkosten. Auch kommunale Unternehmen, die formal nicht als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten, können teilnehmen.

Studien wie die DENA-Analyse („Das dezentralisierte Energiesystem 2030“) zeigen: Energy-Sharing-Modelle könnten langfristig bis zu 73 Prozent der deutschen Energienachfrage decken und somit einen wesentlichen Beitrag zu Unabhängigkeit und Versorgungssicherheit leisten.

Netzentgeltbefreiung: Jetzt auch für Speicher und E-Mobilität

Eine weitere zentrale Neuerung betrifft die Netzentgeltbefreiung: Der überarbeitete § 118 Abs. 6 EnWG schließt nun auch Speicher und bidirektionale Ladepunkte ein, die nur einen Teil des zwischengespeicherten Stroms wieder in dasselbe Netz einspeisen. Bisher galt die Befreiung nur, wenn die Einspeisung deckungsgleich mit der Entnahme war – ein Hemmschuh für moderne Flexibilitätslösungen und die Elektromoblität.

Durch die Neuregelung werden innovative Speicher- und Vehicle-to-Grid-Konzepte deutlich wirtschaftlicher: Elektromobile können als flexible Speicher in lokale Energiesysteme integriert werden, ohne dass jede eingespeiste Kilowattstunde netzentgeltpflichtig ist. Dies erleichtert die Integration neuer Technologien und stärkt die Wirtschaftlichkeit lokaler Energiegemeinschaften.

Bestandsanlagen: Übergangsregelung schafft Rechtssicherheit

Da der Begriff der „Kundenanlage“ jüngst vom Europäischen Gerichtshof und dem Bundesgerichtshof hinsichtlich seiner Europarechtskonformität abgelehnt hat (wir berichteten), wurde in der EnWG-Novelle nun eine Übergangsregelung geschaffen, die Betreibern die Möglichkeit bietet, sich Klarheit über die Einordnung ihrer Kundenanlage zu schaffen, bis eine endgültig Regelung getroffen wird.

Die neue Übergangsregelung in § 118 Abs. 7 EnWG sichert bestehende Kundenanlagen bis zum 31. Dezember 2028 gegen abrupte regulatorische Pflichten ab. Erst ab 01. Januar 2029 greift die neue Netzdefinition des “Energieversorgungsnetzes” (§ 3 Nr. 37 EnWG). In dieser Übergangszeit sollen Betreiber die Möglichkeit erhalten, technische oder vertragliche Anpassungen vorzunehmen, beispielsweise durch die Übergabe von Verteilungsanlagen an Netzbetreiber oder die Neuordnung bestehender Strukturen.

Der Bundestag forderte die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Novelle zudem ausdrücklich auf, auch über die Übergangsfrist hinaus für klare, verlässliche Rahmenbedingungen zu sorgen und die Regelungen mit der EU-Kommission abzustimmen.

Fazit: Neue Impulse für eine praxisorientierte Energiewende

Mit den jüngst verabschiedeten Neuregelungen stellt der Gesetzgeber zentrale Weichen für ein stärker dezentral organisiertes und bürgernahes Energiesystem.

Energy Sharing erhält erstmals einen praktikablen Rechtsrahmen, der lokale Wertschöpfung und gemeinschaftliche Versorgungskonzepte ermöglicht. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die jetzt geschaffene Möglichkeit zum Energy Sharing in der Form des neuen § 42c EnWG ausreicht. Denn auf wirtschaftliche Anreize, die den bei Energy Sharing erforderlichen administrativen Aufwand ausgleichen könnten, wurde verzichtet.

Die erweiterte Netzentgeltbefreiung verbessert die Wirtschaftlichkeit moderner Speicher- und Elektromobilitätslösungen erheblich. Gleichzeitig schafft die Übergangsregelung für bestehende Kundenanlagen dringend benötigte, vorübergehende Rechtssicherheit, verhindert abrupte regulatorische Brüche und schafft vor allem Zeit, um längerfristige Lösungen zu finden.

Insgesamt wird deutlich, dass die EnWG-Novelle 2025 nicht nur technische und wirtschaftliche Hemmnisse abbaut, sondern auch das Fundament für eine resilientere, unabhängige und stärker partizipativ gestaltete Energieversorgung legt.

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