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Batterie- und Wärmespeicher: Bundestag beschließt Privilegierung im Außenbereich

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Neue Privilegierung für Speicher: Mit der Einführung einer Ziffer 10 und 11 in § 35 Abs. 1 BauGB erleichtert der Gesetzgeber die Zulässigkeit von Batterie- und Wärmespeichern im Außenbereich. Wir zeigen auf, was das für die Praxis bedeutet.

Der Bundestag hat am 13. November 2025 im Zuge der EnWG-Novelle 2025 – auf Grundlage der Beschlussempfehlung der Bundesregierung (Drs. 21/2793) – überraschend auch die Anpassung des Bauplanungsrechts beschlossen (Plenarprotokoll 21/40).

Mit der Einführung der neuen Nrn. 10 und 11 in § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden untertägige Wärme- und Wasserstoffspeicher sowie erstmals auch Batteriespeicher als privilegierte Vorhaben im Außenbereich bauplanungsrechtlich anerkannt.

Die Branche reibt sich verwundert, jedoch positiv überrascht die Augen: Wir zeigen, was die neuen Privilegierungstatbestände für die öffentlich-rechtliche Genehmigungspraxis bedeuten.

Kurzfristige Beschlussempfehlung zur Erweiterung von § 35 BauGB

Ziel der EnWG-Novelle war ursprünglich die Umsetzung der neuen europäischen Verbraucherschutzstandards, feste Tarifmodelle, Vorgaben zum Energy Sharing und Empfehlungen des Digitalisierungsberichts. Änderungen im Baugesetzbuch (BauGB) waren dagegen nicht Teil des ersten Regierungsentwurfs.

Mit einer kurzfristigen Beschlussempfehlung der Bundesregierung vom 12.11.2025 (Drs. 21/2793) – nur einen Tag vor der Bundestagssitzung – wurde dennoch ein zusätzlicher Schwerpunkt gesetzt: Die Erweiterung von § 35 Abs. 1 BauGB um zwei neue Privilegierungstatbestände, die gezielt Speichertechnologien adressieren. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf in seiner 40. Sitzung am 13.11.2025 angenommen.

Neue Nr. 10: Privilegierung untertägiger Wärme- und Wasserstoffspeicher

Die neue Nr. 10 in § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert künftig die „untertägige Speicherung von Wärme oder Wasserstoff“. Geothermische Wärmespeicher sowie geologische Wasserstoffspeicher erhalten damit eine klare bauplanungsrechtliche Grundlage. Beide Technologien gelten aufgrund ihrer technischen Ausgestaltung als zwingend außenbereichsgebunden; ihre planungsrechtliche Einordnung war jedoch bislang nicht eindeutig.

Neue Nr. 11: Eigenständige Privilegierung von Batteriespeichern

Mit der neuen Nr. 11 werden erstmals auch Batteriespeicher als eigenständige privilegierte Vorhaben im Außenbereich geregelt. Die Privilegierung gilt für Speicheranlagen ab einer Kapazität von mindestens 1 MWh. Weitere einschränkende Tatbestandsmerkmale sind nicht vorgesehen.

Bislang mussten Batteriespeicher im Vollzug dem Tatbestand der öffentlichen Versorgung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zugeordnet werden. Dies scheiterte häufig am fehlenden Merkmal der Ortsgebundenheit, was zu unterschiedlichen behördlichen Entscheidungen und erheblichen Verzögerungen führte. Die nun geschaffene explizite Privilegierung bringt flächendeckende Rechtssicherheit und reduziert die Streitpunkte der bisherigen Praxis. Verfahren dürften dadurch deutlich zügiger und konsistenter verlaufen.

§ 11c EnWG: Abwägungsvorrang von Speicheranlagen 

Mit der Neufassung von § 11c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wird zudem – in Anlehnung an § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) – ein überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicher normiert. Diese Wertungsentscheidung hat sich bereits bei Erneuerbare-Energien-Anlagen als erheblicher Impuls für die Genehmigungsfähigkeit erwiesen. Im Zusammenspiel mit der nun eingeführten Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BauGB entsteht damit ein deutlich verstärkter Rechtsrahmen. 

Privilegiert – aber weiterhin reguliert

Die neuen Tatbestände schaffen zwar eine erleichterte planungsrechtliche Zulässigkeit, ersetzen jedoch weder die bauordnungsrechtliche Genehmigung noch das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB. Kommunen behalten damit weiterhin eine faktische Steuerungsmöglichkeit.

Auffällig ist zudem, dass der Gesetzgeber auf weitere Steuerungsparameter verzichtet hat. Die Mindestkapazität von 1 MWh für Batteriespeicher ist sehr niedrig angesetzt und wirkt nahezu willkürlich; zusätzliche Vorgaben zu Standort, Sicherheit oder Netzintegration enthält das Gesetz nicht. Ob der Gesetzgeber hier nachsteuern wird, bleibt abzuwarten und dürfte davon abhängen, wie sich der neue Privilegierungstatbestand auf die Außenbereichsbebauung tatsächlich auswirkt.

Fazit: Deutlicher Fortschritt für Speichertechnologien

Mit den neuen Nrn. 10 und 11 in § 35 Abs. 1 BauGB schafft der Gesetzgeber erstmals einen klar strukturierten Rechtsrahmen für Speichertechnologien im Außenbereich und folgt den europäischen Vorgaben zur Flexibilisierung des Energiesystems. Durch die Privilegierung von untertägigen Wärme- und Wasserstoffspeichern sowie Batteriespeichern profitieren Projektierende künftig von größerer Rechtssicherheit und beschleunigten Verfahren. Gleichzeitig adressiert der Gesetzgeber (endlich) den Ausbau von Speicherlösungen sowie der von der Branche seit langem geforderten Speicherinfrastruktur – ein deutliches Signal zugunsten der Energiewende.

Dennoch machen die verbleibenden Spielräume und die fehlende Ausdifferenzierung der Privilegierungstatbestände deutlich, dass das Thema Energiespeicher im Bauplanungsrecht noch nicht abgeschlossen ist – von der Bundesregierung unter Umständen auch noch nicht vollständig zu Ende gedacht wurde.

Die Richtung ist jedoch eindeutig: Energiespeicher sollen schneller und einfacher realisiert werden können – und das Bauplanungsrecht wird hierfür zunehmend zum zentralen Instrument.

Energiewirtschaftliche Änderungen

Im nächsten Beitrag widmen wir uns den wichtigsten energiewirtschaftliche Änderungen, die der Bundestag am 13.11.2025 beschlossen hat.

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