Tracking pixel Illegale Drohnenflüge: § 109g StGB als unterschätztes Risiko der Drohnenwirtschaft · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Illegale Drohnenflüge: § 109g StGB als unterschätztes Risiko der Drohnenwirtschaft

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Inhalt

Illegale Drohnenflüge nehmen zu – und mit ihnen das Risiko strafrechtlicher Folgen. Wir zeigen, wann § 109g StGB greift und wie Betreiber rechtssicher planen und handeln.

In den vergangenen Monaten kam es europaweit vermehrt zu illegalen Drohnenflügen – auch über sensiblen Bereichen in Deutschland. Die Bundesregierung reagiert mit Anpassungen im Luftsicherheitsrecht und will zugleich die strafrechtlichen Vorgaben präzisieren.

Wir zeigen, was bei Drohnenflügen strafrechtlich zu beachten ist – und wie sich Betreibende absichern können.

Hintergrund: Schutz kritischer Infrastruktur

Zur Stärkung des Schutzes von Energie-, Verkehrs- und Verteidigungsanlagen brachte das Bundesministerium des Innern (BMI) bereits Anfang des Jahres eine Änderung des Luftsicherheitsgesetzes auf den Weg.

Mit dem im September beschlossenen KRITIS-Dachgesetz (Resilienz kritischer Infrastrukturen) zur Umsetzung der CER-Richtlinie (Critical Entities Resilience Directive) sollen europaweit einheitliche Mindeststandards für die Resilienz kritischer Infrastrukturen geschaffen werden – ein zentraler Schritt zur Sicherung der Versorgungssicherheit in Deutschland und Europa.

§ 109g StGB: Strafbarkeit von sicherheitsgefährdenden Luftaufnahmen

Parallel gilt § 109g Strafgesetzbuch (“Sicherheitsgefährdendes Abbilden”) als strafrechtliche Grundlage zum Schutz der inneren und äußeren Sicherheit. Danach macht sich strafbar, wer Luftbildaufnahmen von militärischen oder sicherheitsrelevanten Objekten fertigt und dadurch wissentlich die Sicherheit der Bundesrepublik gefährdet. Bereits der Versuch ist tatbestandsmäßig erfasst (§ 109g Abs. 3 StGB).

Erfasst sind insbesondere Drohnenaufnahmen von Schiffen, Kasernen, Flugplätzen, Verteidigungsanlagen oder KRITIS-Objekten. Auch Aufnahmen ziviler Einrichtungen können strafbar sein, wenn sie sicherheitsrelevante Informationen der Bundesrepublik offenlegen (§ 109g Abs. 2 StGB).

Konkrete Gefährdungswirkung entscheidend

Maßgeblich ist nicht die Distanz der Drohne zum Objekt, sondern die tatsächliche Gefährdungswirkung. Eine Annäherung kann zwar ein Indiz sein, begründet aber keine automatische Strafbarkeit. Maßgeblich sind vielmehr militärische Brisanz, Geheimhaltungsbedürftigkeit und ein erkennbarer Vorsatz.

Neben dem Strafrecht greifen zudem luftverkehrs-, polizei- und sicherheitsrechtliche Vorschriften – insbesondere bei KRITIS-Anlagen, militärischen Einrichtungen oder Energieinfrastruktur.

Praxisempfehlung: Prävention durch klare Strukturen und Dokumentation

Unternehmen und Betreiber sollten technische und organisatorische Maßnahmen zur Risikominimierung etablieren. Dazu gehört die Implementierung geodatenbasierter No-Fly- und Pufferzonen mit praxisgerechten Abständen zwischen 100 und 500 Metern. Ebenso sollten Genehmigungs- und Freigabeprozesse konsequent dokumentiert werden, um rechtliche Nachweise zu sichern.

Wesentlich ist zudem die Schulung von Fernpiloten in straf- und ordnungsrechtlichen Fragen, insbesondere zu Vorsatz und Umgang mit sicherheitsrelevanten Zielobjekten. Auch die lückenlose Aufzeichnung von Missionsdaten – etwa Telemetrie-, Bild- und Kommunikationsdaten – kann im Verdachtsfall entscheidend sein.

Nicht zuletzt empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit den zuständigen Behörden, etwa Polizei oder Verteidigungsbehörden, wenn Einsätze in sicherheitssensiblen Zonen geplant sind.

Fazit: Rechtssicherheit durch klare Abläufe

Der Einsatz von Drohnen im Umfeld kritischer Infrastruktur bleibt rechtlich sensibel. § 109g StGB ist weit gefasst und kann bereits bei vermeintlich harmlosen Einsätzen strafrechtliche Relevanz entfalten. Betreiber sollten daher Genehmigungen, Sicherheitszonen und Protokolle strikt einhalten – um strafrechtliche Risiken und Reputationsschäden zu vermeiden.

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