Kommunale Beteiligung – Alle Beteiligungsgesetze für Windenergie im Überblick
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Beteiligung wird zum Standortfaktor: Sachsen-Anhalt und Bayern ziehen nach, andere Länder zögern weiterhin. Der Überblick über alle Beteiligungsregeln in den Bundesländern bei Windenergie.
Die Beteiligung von Kommunen und Bürger*innen an den Erträgen der Windenergienutzung bleibt auch im Jahr 2026 eines der zentralen rechtspolitischen Themen im Windenergierecht. Während der Bundesgesetzgeber mit § 6 EEG 2023 weiterhin einen freiwilligen Beteiligungsrahmen vorgibt, nutzen zahlreiche Bundesländer die durch § 22b EEG 2023 eröffnete Regelungskompetenz, um eigenständige – teils verpflichtende – Beteiligungsmodelle einzuführen oder fortzuentwickeln.
Hervorzuheben sind dabei insbesondere Sachsen-Anhalt, das 2025 erstmals ein eigenes Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz eingeführt hat, sowie Bayern, das zum Jahresende 2025 eine verbindliche Beteiligungsregelung für neue Windenergie- und PV-Freiflächenanlagen beschlossen hat, die zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist.
Während einige Bundesländer damit auf klar bezifferte, verpflichtende Beteiligungsansprüche setzen, verbleiben andere wie Berlin, Hamburg und Baden-Württemberg weiterhin beim freiwilligen Bundesrahmen. Insgesamt verfestigt sich ein heterogenes, stark standortabhängiges Beteiligungsrecht, das den Windenergieausbau flankiert, zugleich aber die Komplexität der Projektentwicklung und die Anforderungen an frühzeitige wirtschaftliche und rechtliche Planung weiter erhöht. Dies hat nicht zuletzt erhebliche Auswirkungen auf die Attraktivität und Wirtschaftlichkeit der einzelnen Bundesländer für die Projektierenden.
Die landesrechtlichen Regelungen im Überblick
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| Bundesland | Eigenes Beteiligungsgesetz vorhanden |
Verweis auf § 6 EEG 2023
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Individuelle Beteiligungskonzepte möglich | Sanktionsandrohung |
| Bayern (2025) | Ja | Ja | Ja | Ausgleichsabgabe (Art. 25 BayWiVG) |
| Brandenburg (2019/2025) | Ja | Nein | Nein | OWi (§ 5 BbgEESG) |
| Mecklenburg-Vorpommern (2016) | Ja | Ja | Ja | OWi (§ 14 BüGembeteilG M-V) |
| Niedersachsen (2024) | Ja | Ja | Ja | OWi (§ 9 NWindPVBetG) |
| Nordrhein-Westfalen (2023) | Ja | Ja | Ja | Ausgleichsabgabe (§ 9 BürgEnG NRW) |
| Saarland (2024) | Ja | Ja | Ja | Ausgleichsabgabe (§ 5 SGBG) |
| Sachsen (2024) | Ja | Ja | Ja | OWi (§ 8 EEErtrBetG) |
| Sachsen-Anhalt (2025) | Ja | Nein | Ja | OWi (§ 8 Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz) |
| Thüringen (2024) | Ja | Ja (der Höhe nach) | Nein | Ausgleichsabgabe (§ 5 ThürWindBeteilG) |
| Baden-Württemberg | Nein | Ja (nur Bundesrecht) | Ja | Nein |
| Berlin | Nein | Ja (nur Bundesrecht) | Ja | Nein |
| Brandenburg | Nein | Ja (nur Bundesrecht) | Ja | Nein |
| Hamburg | Nein | Ja (nur Bundesrecht) | Ja | Nein |
| Hessen | Nein | Ja (nur Bundesrecht) | Ja | Nein |
| Rheinland-Pfalz | Nein | Ja (nur Bundesrecht) | Ja | Nein |
Länder mit ausschließlich kommunaler Beteiligung
Sachsen-Anhalt
- Beteiligung: Kommunen/Gemeinden
- Verpflichtend für: Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen
- Landesgesetzliche Regelung: Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz
- In Kraft seit: 1. Oktober 2025
Sachsen-Anhalt hat 2025 ein neues Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz eingeführt. Vorgesehen sind 0,3 Ct/kWh für die tatsächlich erzeugte Strommenge, mindestens 5,50 Euro je Kilowatt Nennleistung bei Windenergieanlagen (§ 4 Abs. 1) an Kommunen im Umkreis von 2,5 km (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1). Für Windenergieanlagen, die innerhalb eines Kalenderjahres keine finanzielle Förderung nach dem EEG oder einer auf Grund des EEG erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben, reduziert sich der abzugebende Beitrag um 50 Prozent für das betreffende Jahr (§ 4 Abs. 2). Ferner beinhaltet das Gesetz auch eine Öffnungsklausel, die auf Grundlage individueller Vereinbarungen alternative Beteiligungsmodelle erlaubt (§ 5).
Betreibende die der Zahlungsverpflichtung nicht nach kommen, handeln ordnungswidrig und können mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro sanktioniert werden (§ 8).
Sachsen
- Beteiligung: Kommunen/Gemeinden
- Verpflichtend für: Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen
- In Kraft seit: 29. Juni 2024; Anpassung in Kraft seit 10. September 2025
- Landesgesetzliche Regelung: Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtrBetG)
Sachsen hat 2025 sein Erneuerbare-Energien-Ertragsbeteiligungsgesetz (EEErtrBetG) erneut angepasst. Für Windenergieanlagen, die ab dem 1. Januar 2026 genehmigt werden, erhöht sich die verpflichtende kommunale Beteiligung von bislang 0,2 ct/kWh auf 0,3 ct/kWh, bezogen auf die tatsächlich eingespeiste Strommenge (§ 4 Abs. 2). Für Windenergieanlagen, die im Kalenderjahr 2025 genehmigt wurden, sind 0,2 ct/kWh zu zahlen (§ 4 Abs. 1).
Bemerkenswert ist zudem die Öffnungsklausel des § 5 EEErtrBetG, die individuelle Vereinbarungen zwischen Kommunen und Projektierenden ausdrücklich zulässt. Über die Individualvereinbarung können auch Bürger*innen beteiligt werden. Neu ist, dass solche Vereinbarungen auch Zahlungen nach § 6 EEG 2023 einbeziehen können (§ 5 Abs. 5), wodurch die Leistungen erstattungsfähig werden. Sachsen stärkt damit die kommunale Beteiligung finanziell, ohne alternative Beteiligungsmodelle zu verdrängen.
Brandenburg
- Beteiligung: Kommunen/Gemeinden
- Verpflichtend für: Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen
- Landesgesetzliche Regelung: Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz
- In Kraft seit: 28. November 2025
In Brandenburg wird die Beteiligung von Gemeinden weiterhin durch die Verpflichtung zur Zahlung einer Sonderabgabe realisiert. War maßgeblich bislang das Windenergieanlagenabgabengesetz (BbgWindAbG), finden seit Ende 2025 die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Sonderabgabengesetz (BbgEESG) Anwendung.
Demnach sind Betreiber von Windenergieanlagen zur Zahlung einer Sonderabgabe an anspruchsberechtigte Gemeinden verpflichtet (§ 1 Abs. 1). Bislang galt nach § 3 Abs. 1, dass Gemeinden bis zu einer Entfernung von 3 km anspruchsberechtigt sind. Dies gilt für Windenergieanlagen, die bis zum 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen worden sind weiterhin (§ 3 Abs. 1). Bei einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2026 können dann nur noch Gemeinden mit einer Distanz von 2,5 km zu Windenergieanlagen einen entsprechenden Anspruch geltend machen.
Die Höhe der Sonderabgabe beträgt für Windenergieanlagen, die bis zum 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen wurden, wie auch die ursprüngliche Regelung vorsah, 10.000 Euro je Anlage und Jahr. Bei einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2026 wird die Sonderabgabe nach der installierten Leistung bemessen und beträgt 5.000 Euro je Megawatt (§ 2 Abs. 2).
Für Photovoltaikanlagen im Gemeindegebiet, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, muss erstmalig auch eine Sonderabgabe entrichtet werden (§ 1 Abs. 2). Diese beträgt 2.000 Euro je Megawatt installierter Leistung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3)
Betreibende die der Zahlungsverpflichtung nicht nach kommen, handeln ordnungswidrig und können mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro sanktioniert werden (§ 5).
Thüringen
- Beteiligung: Kommunen/Gemeinden
- Verpflichtend für: Windenergieanlagen
- Landesgesetzliche Regelung: Thüringer Gesetz über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks (ThürWindBeteilG)
- In Kraft seit: 19. Juli 2024
Thüringen hat 2025 auf eine grundlegende Reform seines Thüringer Gesetzes über die Beteiligung von Gemeinden an Windparks (ThürWindBeteilG) verzichtet. Das Gesetz bleibt damit auch im Jahr 2026 unverändert anwendbar und verpflichtet Vorhabenträger weiterhin zur finanziellen Beteiligung der Standortkommunen.
Die finanzielle Beteiligung hat mit Inbetriebnahme der ersten Windenergieanlage des Vorhabens zu beginnen und ist über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren oder bis zur endgültigen Außerbetriebnahme zu leisten (§ 4 Abs. 3). Als angemessene Beteiligung gilt grundsätzlich, wenn der/die Vorhabenträger*in Zuwendungen zahlt, die der Höhe nach der in § 6 Abs. 2 EEG 2023 entspricht (§ 4 Abs. 2). Wer der Beteiligungspflicht nicht nachkommt, wird gemäß § 5 zur Zahlung einer sogenannten Ausgleichsabgabe verpflichtet in Höhe von 0,5 ct/kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge. Diesen Sanktionsmechanismus auslösen kann die betroffene Gemeinde selbst – durch Erlass eines entsprechendes Bescheids.
Im Vergleich zu anderen Ländern wirkt Thüringen damit rechtspolitisch zurückhaltend; die Regelung schafft zwar Kontinuität, greift jedoch weder neue Beteiligungsformen noch eine stärkere Bürgerbeteiligung auf.
Länder mit kommunaler und bürgerschaftlicher Beteiligung
Mecklenburg-Vorpommern
- Beteiligung: Kommunen/Gemeinden und Bürger*innen
- Verpflichtend für: Windenergieanlagen
- Landesgesetzliche Regelung: Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz (BüGembeteilG M-V)
- In Kraft seit: 28. Mai 2016; Novellierung geplant
Mecklenburg-Vorpommern hält an seinem seit 2016 bestehenden Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz (BüGembeteilG M‑V) fest, während bereits ein zweiter Gesetzentwurf zu einer Novellierung seit dem 14. Oktober 2025 vorliegt.
Nach der aktuellen Gesetzeslage sind Betreiber weiterhin verpflichtet, Kommunen und Bürger*innen im Umkreis von 5 km zu beteiligen (§ 5). Möglich sind direkte Beteiligungen über den Verkauf von Gesellschaftsanteilen (mindestens 20 % der Betreibergesellschaft) zu einem maximalen Kaufpreis von 500 Euro, indirekte Beteiligungen wie vergünstigte Lokalstromtarife oder im Ersatzfall eine Abgabe an die Kommune (§ 4). Die Mittel aus Ersatzbeteiligungen sind zweckgebunden zur Förderung der Akzeptanz Erneuerbarer Energien einzusetzen. Der Ausnahmetatbestand in § 1 Abs. 3 hat sich mittlerweile als Regelfall und als Öffnungsklausel für individuelle Vereinbarungen zwischen Vorhabenträgern und Kommunen entwickelt. Diese Lösung sieht neben der kommunalen Beteiligung über § 6 EEG 2023 eine Beteiligung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger über eine Sponsoringvereinbarung vor.
Mit dem zweiten Gesetzentwurf zur Novellierung vom 14. Oktober 2025 sollen die Beteiligungspflichten in Mecklenburg-Vorpommern angepasst und vorrangig durch Beteiligungsvereinbarungen realisiert werden. Eine solche Beteiligungsvereinbarung soll zwischen dem Vorhabenträger und den Gemeinden in einem Umkreis von 2,5 km um die Windenergieanlage getroffen werden (§ 3). Um eine ordnungsgemäße Beteiligung der örtlichen Gemeinschaft zu erreichen, sollen mindestens 0,3 Cent pro Kilowattstunde an die Gemeinde und zusätzlich an die Einwohner*innen der Gemeinde gezahlt werden. Ein darunter liegender Betrag hat daher nur in atypischen Situationen rechtlichen Bestand, kann aber jedenfalls nur bis zur absoluten Mindestgrenze von 0,2 Cent pro Kilowattstunde an Gemeinde und Einwohner*innen vereinbart werden (§ 3 Abs. 2). Die Beteiligungsvereinbarung kann nach dem Entwurf alternativ eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung oder indirekte Modelle wie Stromgutschriften vorsehen.
Kommt innerhalb eines Jahres keine Einigung zustande, soll den Betreiber eine Ersatzzahlung von 0,3 ct/kWh treffen (§ 7 Abs. 1).
Nordrhein-Westfalen
- Beteiligung: Kommunen/Gemeinden und Bürger*innen
- Verpflichtend für: Windenergieanlagen
- Landesgesetzliche Regelung: Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG)
- In Kraft seit: 28. Dezember 2023
Nordrhein-Westfalen setzt auch im Jahr 2026 weiterhin und unverändert auf das Bürgerenergiegesetz NRW (BürgEnG). Demgemäß sind Betreibende verpflichtet, Kommunen und Bürger*innen im Umkreis von 2,5 km eine Beteiligungsvereinbarung anzubieten (§ 7).
Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, greifen die Ersatz- bzw. Ausgleichsabgaben nach §§ 8, 9, die zweckgebunden zur Akzeptanzsteigerung zu verwenden sind (§ 10). Die Ausgleichsabgabe sieht Zahlungen in Höhe von 0,8 ct/kWh vor.
NRW bleibt damit Vorreiter eines stark verfahrensorientierten Modells, das Beteiligung erzwingt, aber in der Ausgestaltung offen bleibt.
Niedersachsen
- Beteiligung: Kommunen/Gemeinden und Bürger*innen
- Verpflichtend für: Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen
- Landesgesetzliche Regelung: Niedersächsisches Windenergie- und Photovoltaikanlagenbeteiligungsgesetz (NWindPVBetG)
- In Kraft seit: 18. April 2024
Niedersachsen führte 2025 sein Niedersächsisches Windenergie- und Photovoltaikanlagenbeteiligungsgesetz (NWindPVBetG) unverändert fort. Damit gilt auch im Jahr 2026 das bekannte Beteiligungsregime: Das Gesetz verpflichtet Betreibende zu einer sogenannten kommunalen Akzeptanzabgabe im Sinne von § 6 EEG 2023 (§ 4) und zu zusätzlichen Angeboten an Gemeinden und Bürger*innen zur Beteiligung am wirtschaftlichen Überschuss (§ 6). Die Gemeinden und Landkreise haben die Finanzmittel aus der Akzeptanzabgabe für Maßnahmen zur Steigerung und Erhaltung der Akzeptanz von Windenergieanlagen oder Freiflächenanlagen zu verwenden (§ 5).
Charakteristisch bleibt der doppelte Ansatz aus verpflichtender Zahlung und weitergehender Beteiligungsoption, der sowohl für Windenergie- als auch für PV-Freiflächenanlagen gilt.
Betreibende die der Beteiligungsverpflichtung nicht nach kommen, handeln ordnungswidrig und können mit Geldbußen bis zu 500.000 Euro sanktioniert werden (§ 9).
Saarland
- Beteiligung: Kommunen/Gemeinden
- Verpflichtend für: Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen
- Landesgesetzliche Regelung: Saarländisches Gemeindebeteiligungsgesetz (SGBG)
- In Kraft seit: 19. Juli 2024
Auch das Saarland hält an seinem Saarländischen Gemeindebeteiligungsgesetz (SGBG) ohne Veränderungen fest. Betreibende müssen demnach frühzeitig Verhandlungen über eine Beteiligungsvereinbarung mit Gemeinden im Umkreis von 2,5 km aufnehmen (§ 4). Die Beteiligungsvereinbarung hat finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten für diese Gemeinden vorzusehen, die von einer jährlichen Zahlung im Sinne von § 6 EEG 2023 bis hin zu den weiteren oben genannten Beteiligungsformen reichen können.
Scheitert dies, greift eine Ersatzabgabe in Höhe von 0,2 ct/kWh über 20 Jahre (§ 4 Abs. 6). Zusätzlich kann bei Verstößen eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 0,8 Ct/kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge (§ 5) festgesetzt werden. Die Mittel sind strikt zweckgebunden zur Akzeptanzsteigerung einzusetzen (§ 6).
Bayern (seit 1. Januar 2026)
- Beteiligung: Kommunen/Gemeinden und Bürger*innen
- Verpflichtend für: Windenergieanlagen und Freiflächenanlagen
- Landesgesetzliche Regelung: Bayerisches Beteiligungsgesetz, Bayerisches Gesetz über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG)
- In Kraft seit: 1. Januar 2026
Mit dem Bayerischen Beteiligungsgesetz (LT-Drs. 19/9315) hat Bayern zum 9. Dezember 2025 erstmals eine verbindliche Beteiligungsregelung für neue Windenergie- und PV-Freiflächenanlagen beschlossen. Die Regelungen zur „Beteiligung an Erneuerbaren Energien“ finden sich innerhalb der Art. 21 ff. des Bayerischen Gesetzes über wirtschafts-, energiewirtschafts- und vergaberechtliche Vorschriften (BayWiVG).
Ab dem 1. Januar 2026 sind Betreibende verpflichtet, Gemeinden und Landkreise mit 0,2 bis rund 0,3 ct/kWh zu beteiligen, entweder als Direktzahlung oder über alternative Modelle für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahre (längstens bis zur endgültigen Außerbetriebnahme). Zu beachten sind die Ausnahmen von der Beteiligungspflicht in Art. 21 Abs. 2. Vorhabenträger*innen „sollen“ zudem auch Einwohner*innen ein Angebot zur Beteiligung unterbreiten (Art. 24).
Wird der kommunalen Beteiligungspflicht nicht nachgekommen, ist die beteiligungsberechtigte Gemeinde berechtigt, eine Ausgleichsabgabe in höhe von höchstens 0,3 Ct/kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge per Bescheid festzulegen (Art. 25). Eine Sanktionierung für eine ausbleibende Bürgerbeteiligung ist dagegen nicht vorgesehen.
Für Projektierende bedeutet dies einerseits klare, kalkulierbare Kosten, andererseits eine zusätzliche, landesrechtlich fixierte Belastung bereits in der Projektierungsphase.
Länder ohne eigenständige Beteiligungsgesetze
Länder ohne Beteiligungsgesetze: Baden-Württemberg, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein
Mehrere Länder – darunter Berlin, Hamburg, Bremen und Baden-Württemberg – haben 2025 weiterhin auf landesrechtliche Beteiligungsvorgaben verzichtet. Maßgeblich bleibt dort allein § 6 EEG 2023 mit freiwilligen Zahlungen bis 0,2 ct/kWh sowie die Möglichkeit individueller Beteiligungsvereinbarungen mit Kommunen und Gemeinden.
Auch Hessen hat 2025 auf eigenständige Beteiligungsnormen verzichtet. Bedauerlich erscheint diese Zurückhaltung insbesondere vor dem Hintergrund, dass Hessen unter den Bundesländern zu den Vorreitern bei der Ausweisung von Windenergieflächen zählt: Bereits im Jahr 2024 waren rund 1,9 % der Landesfläche in regionalen Teilplänen als Vorranggebiete für die Windenergienutzung gesichert. Damit hat das Land das für 2027 vorgesehene Zwischenziel von 1,8 % deutlich vorzeitig erreicht (Länderbericht Hessen 2024, S. 7). Umso mehr fällt ins Gewicht, dass diese planerischen Fortschritte bislang nicht durch landesrechtliche Vorgaben zur kommunalen oder bürgerschaftlichen Beteiligung flankiert werden.
Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein setzen ebenfalls weiterhin ausschließlich auf den Bundesrahmen und flankierende Akzeptanzmaßnahmen ohne gesetzliche Verpflichtung.
Fazit: Der Flickenteppich bleibt
Das Jahr 2025 bestätigt den Trend zu einem zersplitterten Beteiligungsrecht im Bereich der Windenergie. Während einige Länder detaillierte und verpflichtende Beteiligungsmodelle etablieren, verbleiben andere bewusst im freiwilligen Bundesrahmen. Für Projektierende bedeutet dies: Beteiligungsrecht ist längst zu einem standortentscheidenden Faktor geworden. Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Vertragsgestaltung und Zeitplanung müssen landesspezifisch erfolgen – der Flickenteppich blieb damit auch 2025 bestehen und hat sich – durch die neuen Landesgesetze in Bayern und Sachsen-Anhalt noch einmal verschärft.