Luftverkehrsrecht - Drohnenschutz II: Erweitertes Luftsicherheitsgesetz vergisst kritische Betriebe
« NewsübersichtDie Bundesregierung will das Luftsicherungsgesetz um die Drohnenabwehr erweitern. In dem Gesetzentwurf ist vom Schutz kritischer Betriebe allerdings nicht die Rede.
Das Bundeskabinett hat eine Erweiterung des Luftsicherheitsgesetzes auf den Weg gebracht, die erstmals auch die Drohnenabwehr adressiert. Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums sieht der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzesentwurf „eine neue, eigenständige Vorschrift zur Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge (Drohnen)“ vor.
Allerdings bleiben in dem neuen § 15a LuftSiG die sicherheitsrelevanten Interessen der Industrie und kritischer Betriebe unerwähnt. Der Paragraf definiert lediglich die militärischen und polizeiliche Eingriffsbefugnisse gegen gefährliche Drohnen.
„Der Entwurf tut so, als gäbe es nur Bundeswehr und Bundespolizei. Die Realität in den Werken, Kraftwerken, Logistikzentren und Störfallbetrieben sieht völlig anders aus“, so BVZD-Vorstand Prof. Dr. Martin Maslaton. Deshalb müsse qualifizierten privaten Sicherheitsdiensten die Nutzung genehmigter Abwehrtechnik erlaubt werden. Dazu hat der BVZD einen Gesetzentwurf vorgelegt (siehe Meldung Drohnenschutz I).