🔒 BauGB-Novelle & Rechenzentren: Was bringen Sonderbauflächen für die Praxis?
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BauGB-Novelle & Rechenzentren: Warum die neuen FNP-Sonderbauflächen im Außenbereich für Projektierer oft ein Dilemma statt einer Erleichterung bedeuten können.
Der aktuelle Kabinettentwurf zur Modernisierung des Baugesetzbuchs vom 26. Mai 2026 (BauGB-Novelle) bringt eine fundamentale Kehrtwende für die Ansiedlung von Rechenzentren. Während der Fokus der Reform allgemein auf der Planungsbeschleunigung liegt, stellt die Neuausrichtung der Flächennutzungsplanung Projektentwickler und Kommunen vor völlig neue strategische Rahmenbedingungen – und wirft in der Praxis erhebliche Fragen auf. Dies geschieht in einer Phase, in der der deutsche Markt für Rechenzentren durch den KI-Boom unter enormem Expansionsdruck steht, aber zunehmend an Flächen- und Netzkapazitäten stößt.
Anknüpfend an unsere Analyse der gesamten BauGB-Novelle vom 11. Juni 2026 richten wir den Blick nun auf die Konsequenzen für Rechenzentren: Was Betreiber und Projektierer jetzt über die neuen Sonderbauflächen sowie die realen Hürden in der Praxis wissen müssen.
Sonderbauflächen für Rechenzentren statt Privilegierung
Eine deutliche strukturelle Weichenstellung erfährt die Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) nach § 5 Abs. 5 BauGB-E. Die Bundesregierung präzisiert das Instrument zur Steuerung des Außenbereichs: Gemeinden können dort künftig gezielt Sonderbauflächen ausweisen. Diese Flächen dienen Projekten, die üblicherweise nicht in Siedlungsbereichen liegen und nicht ohnehin nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sind – hierzu zählen laut Gesetzestext explizit Rechenzentren. Diese Sonderbauflächen führen dann eine Privilegierung der jeweils dargestellten Nutzung – hier also Rechenzentren. Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist damit nicht mehr erforderlich.
Das FNP-Dilemma kleinerer Gemeinden
Eine in der Praxis außerdem wichtige Änderung: nach § 5 Abs. 1 BauGB-E sollen sachliche oder räumliche Teilflächennutzungspläne zulässig sein. Die Gemeinden müssen also, um entsprechende Sonderbauflächen für Rechenzentren ausweisen zu können, ihren Flächennutzungsplan nicht Grundhaft überarbeiten, sondern können gezielt Flächen für Rechenzentren schaffen.
Diese Änderung ist insofern bedeutend, als dieses Modell anderenfalls – je nach Standort – auf erhebliche strukturelle Hürden stoßen dürfte. Ein Blick auf die Realität in den neuen Bundesländern zeigt eine baurechtliche Besonderheit: Viele, gerade kleinere Gemeinden verfügen über überhaupt keinen Flächennutzungsplan, weshalb Einzeldarstellungen bisher nicht möglich waren. In diesen Fällen muss also ein sachlicher Teil-Flächennutzungsplan aufgestellt werden.
Fehlende Verbindlichkeit im Flächennutzungsplan
Aus Sicht der Gemeinden wirft die Vorgehensweise aber Fragen auf. Die Neuregelung soll die Steuerung der Ansiedlungen in die Hände der Kommunen legen und dazu ein einfaches Instrument schaffen. Doch wie sichert sich eine Gemeinde diese Steuerung konkret, wenn sie lediglich einen Flächennutzungsplan aufstellt?
Da dieser als vorbereitender Bauleitplan keine vorhabenspezifischen, verbindlichen Festsetzungen (wie bspw. die genaue Gebäudehöhe, die Grundfläche oder gestalterische Details) regeln darf, bleibt die gemeindliche Lenkungswirkung unvollständig. Für eine echte, detaillierte Steuerung müssen Kommunen somit weiterhin den Weg über den verbindlichen Bebauungsplan gehen oder mit städtebaulichen Verträgen arbeiten.
Stichtag 1. Januar 2027: Das EnEfG erhöht den Druck
Die Relevanz dieser kommunalen Koppelung wird nicht zuletzt durch das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) drastisch verschärft. Ab dem 1. Januar 2027 greift die gesetzliche Grünstrom-Pflicht nach § 11 Abs. 5 EnEfG, die den Betrieb von Rechenzentren zu 100 % mit Strom aus Erneuerbaren Energien vorschreibt (wir berichteten). Zudem fordert das Gesetz eine kontinuierliche Verbesserung der Energieverbrauchseffizienz (PUE-Werte) sowie eine verpflichtende Abwärmenutzung.
Wenn Gemeinden nun über Flächennutzungspläne gezielt Sonderbauflächen für Transformationsprojekte ausweisen können, sollten Projektierer dies nutzen, um Rechenzentren direkt räumlich und konzeptionell mit Anlagen zur Erneuerbaren Stromerzeugung (z.B. durch PV-Freiflächenanlagen oder Windenergieanlagen) oder lokalen Nahwärmenetzen zu verknüpfen – auch hierzu kann das neue Instrument der „FNP-Privilegierung“ genutzt werden. Die gesetzlich geforderte Dekarbonisierung und die neue baurechtliche Steuerung greifen hier unmittelbar ineinander.
Ausblick: Neue Chancen für Rechenzentren-Projektierer
Insbesondere für fortschrittliche und ansiedlungswillige Kommunen erweist sich die Neuregelung als echter Standortvorteil. Durch das gezielte Angebot attraktiver Flächen lassen sich zukunftsträchtige Investitionen in die digitale Infrastruktur gezielt lenken. Die BauGB-Novelle ebnet damit den Weg für eine rechtssichere und spürbar beschleunigte Projektumsetzung.
Für die Projektierer von Rechenzentren bedeutet dies einen strategischen Vorteil: Standorte können schneller geplant und einfacher gemeinsam mit EE- und sonstigen Versorgungsanlagen geplant werden. Wer die Kommunen proaktiv als Partner gewinnt, das neue Instrument des Flächennutzungsplans clever nutzt und gleichzeitig die EnEfG-Compliance ab 2027 als Chance zur Koppelung mit Erneuerbaren Energien begreift, sichert sich zukunftssichere Standorte und einen echten Wettbewerbsvorteil im modernen, nachhaltigen Wachstumsmarkt.