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Rufen Sie uns an und schildern Sie ihr Anliegen. Im Anschluss an ein erstes Gespräch unterbreiten wir gern einen unverbindlichen Kostenvoranschlag.
+49 341 14950-0Die Rechtsanwälte unserer zivilrechtlichen Abteilung stehen Ihnen in allen „klassischen“ Bereichen des Privatrechts als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung. Im Mittelpunkt stehen dabei die Gebiete des Grundstücksrecht, Miet- und WEG-Recht sowie des privaten Baurechts. Wir legen höchsten Wert darauf, die individuellen Problemstellungen unserer Mandanten effektiv und ganzheitlich zu analysieren und zu lösen. Auf der Grundlage der in unserem Haus vorhandenen Fachkompetenz in den verschiedenen Bereichen werden fachübergreifende Probleme von den jeweiligen Kollegen im Team bearbeitet.
Wenden Sie sich an uns, wenn Sie fachliche Unterstützung bei dem Erwerb oder Verkauf von bebauten oder unbebauten Grundstücken oder bei der Erarbeitung von Sicherungskonzepten durch dingliche Belastung von Grundstücken benötigen. Daneben beraten und vertreten wir im Bereich des gewerblichen und privaten Mietrechts Vermieter, Hausverwaltungen und Mieter. Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) unterstützen wir bei den in der Praxis oft problematischen Fragen der Beschlussfassung und bei der Realisierung von Maßnahmen am und im Objekt.
Aufgrund unserer spezifischen Erfahrung im Energiebereich verfügen wir über besondere Sachkenntnis bei der Entwicklung von Strom- und Wärmenutzungskonzepten für Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften (z.B. Einbau von BHKW in Objekte) sowie Contracting-Modellen. Gerade bei größeren Objekten ergibt sich hier ein komplexer Regelungsbedarf. Gemeinsam mit unseren Mandanten entwickeln wir die für sie passende, rechtlich belastbare und wirtschaftlich sinnvolle Lösung und setzen diese souverän um.
Steht dem Betreiber einer Freiflächen-Solaranlage nach Versäumung der Frist zur Beantragung von Zahlungsberechtigungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der EEG-Zahlungsberechtigung zu? Das OLG Düsseldorf hat sich in einem aktuellen Beschluss hierzu geäußert.
Ein Erfolg für die Erneuerbaren! Trotz starkem Widerstand seitens der Gemeinde und schwieriger Projektlage ist die Überfahrt über fremde Grundstücke möglich. OLG Dresden verpflichtet Gemeinde zur Duldung des Erschließungs- und Errichtungsverkehrs.
Bei Aufrüstung einer EEG 2004 Biomasseanlage ist der ORC-Bonus für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom zu zahlen. LG Halle und LG Traunstein festigen die anlagenbetrei-berfreundliche Rechtsprechung weiter.