Tracking pixel Sicherheitslücke Luft – Fachbeitrag zur privaten Drohnenabwehr · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Sicherheitslücke Luft – Fachbeitrag zur privaten Drohnenabwehr

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Inhalt

Der Originalbeitrag „Sicherheitslücke Luft – Zu den rechtlichen Möglichkeiten der Abwehr feindlicher Drohnen durch Private“ ist in Ausgabe 02/2026 von Der Sicherheitsdienst erschienen. Den Beitrag finden Sie auch im E-Paper unter: https://www.dersicherheitsdienst.de/e-paper/2026-02/27/.

Deutschland diskutiert über behördliche Zuständigkeiten bei der Drohnenabwehr. Doch was können Betreiber Kritischer Infrastruktur und ihre Sicherheitsdienstleister selbst tun, um sich gegen Spionage und Sabotage zu wehren?

Wer dieser Tage einen Blick in Zeitungen oder Polit-Talkshows wirft, kommt an Drohnen nicht vorbei. Inzwischen scheinen diese „kleinen Biester“ mit beunruhigender Selbstverständlichkeit über verteidigungsrelevante Infrastruktur wie Flughäfen, Umspannwerken oder Logistikzentren zu kreisen und sensible Bereiche auszuspähen. Laut BKA wurden im Jahr 2025 über 1.000 verdächtige Drohnenflüge gesichtet. Kein Wunder: Bis Betreiber die Polizei verständigt haben und diese eingetroffen ist, sind Drohne und Pilot längst in weiter Ferne. Tatsächlich ist in vielen Fällen nicht einmal klar, welche (Polizei-)Behörde für die Abwehr zuständig ist und welche Mittel sie dabei einsetzen dürfte. Der Nutzen illegaler Drohnenflüge für Kriminelle steht also einem verschwindend geringen Risiko ihrer strafrechtlichen Verfolgung gegenüber. Sind Betreiber Kritischer Infrastruktur dem Phänomen also hoffnungslos ausgeliefert?

Vom Innovationsträger zur Schwachstelle

Als sich meine Kanzlei, die MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft, vor über 20 Jahren auf Infrastrukturprojekte und luftfahrtrechtliche Fragen spezialisierte, war kaum absehbar, wie stark sich die beiden Themenfelder einmal überschneiden würden. Doch während wir zunächst vor allem zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Einsatzes von Drohnen informierten – etwa zum Zwecke von Perimeterüberwachung, Wartungsarbeiten oder Messungen –, dreht sich heute ein wachsender Anteil unserer Tätigkeiten darum, eine rechtssichere Abwehr von Drohnen mittels Netzkanonen, Abfangdrohnen und anderer Spezialtechnik zu ermöglichen. Dabei zeigt sich: Viele Betreiber sind sich nicht bewusst, dass auch im Luftrecht die Gefahrenabwehr nicht stets dem staatlichen Gewaltmonopol unterfällt. Betreiber dürfen (und sollten) selbst tätig werden, wenn sie aggressiven Drohnen ausgesetzt sind.

Recht entsteht, wenn Recht verletzt wird

Wenn Eigentumsrechte oder das Recht am Betrieb gefährdet sind, können zivilrechtliche und strafrechtliche Erlaubnistatbestände erfüllt sein, die Abwehrmaßnahmen, welche unter gewöhnlichen Umständen rechtswidrig wären, zulassen. Betreiber dürfen dann Drohnen zerstören oder z. B. (im engen europarechtlichen Rahmen) Störsender gegen diese einsetzen. Sogar der Abschuss einer Drohne wurde bereits durch ein Amtsgericht für im Einzelfall rechtmäßig erkannt. Entscheidend ist dabei stets, dass eine reale Gefährdung rechtlicher Interessen vorliegt. Auch wenn zum Eigentum an einem Grundstück das sog. Säuleneigentum am darüber liegenden Luftraum gehört, § 905 Satz 1 BGB, halten die meisten Juristen ein bloßes Überfliegen des Grundstücks, auch mit Kameras, noch nicht für eigentumsgefährdend. Erforderlich ist stattdessen, dass z. B. eine Beschädigung der Anlage in Aussicht steht, Betriebsgeheimnisse erfasst werden oder eine nicht unerhebliche Belästigung von den Drohnen ausgeht. Zudem hat sich der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 LuftVG für eine Beschränkung des Eigentums am Luftraum und eine grundsätzliche Freiheit der Luftfahrt entschieden. Drohnenflüge sind daher in aller Regel unproblematisch, wenn sie die in § 21h Abs. 3 LuftVO definierten Abstände zu sensiblen Gebieten einhalten.

Gut informiert ist halb gebannt

Die konkreten Abwehrrechte richten sich sodann danach, ob lediglich die feindliche Drohne selbst beschädigt werden soll (sog. Defensivnotstand, § 904 Satz 1 BGB) oder auch z. B. das Nachbargrundstück durch die Maßnahmen in Mitleidenschaft gezogen würde (sog. Aggressivnotstand, § 228 Satz 1 BGB). In der letzteren Konstellation sind Abwehrhandlungen nur bei bereits gegenwärtiger Gefahr zulässig und nur, wenn anderenfalls ein unverhältnismäßig großer Schaden entstünde. In der Ersteren genügt, wenn der Schaden an der Drohne nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht und ein milderes Mittel zur erfolgreichen Gefahrenabwehr nicht ersichtlich ist. Handlungen, die Menschen, nicht Sachen, gefährden, können nur bei einem wesentlichen überwiegenden Interesse des Betreibers zulässig sein, § 34 StGB. Etwas entspannter zeigt sich der Gesetzgeber, wenn sich die Maßnahme gegen einen rechtswidrig agierenden Fernpiloten richtet: Hier bedarf es im Rahmen des Notwehrrechts aus § 32 StGB u. U. überhaupt keiner Interessenabwägung. Begeht der Fernpilot durch das Steuern der Drohne eine Straftat (nicht: Ordnungswidrigkeit), kann sich aus § 127 StPO sogar ein Jedermannsrecht zu dessen vorläufiger Festnahme ergeben. Die „Sicherheitslücke Luft“ ist groß – doch sie lässt sich bändigen.

Eigentum verpflichtet

Geopolitisch spricht wohl einiges dafür, dass die Gefährdung Kritischer Infrastruktur durch Drohnen gerade erst in Fahrt kommt. Betreiber – und ihre Sicherheitsdienstleister – sind daher gut beraten, sich frühzeitig mit der Thematik, auch rechtlich, zu befassen und ihre Mitarbeiter für entsprechende Schulungen anzumelden. Dabei sollten sie sich bewusst sein, dass die nur abstrakte Kenntnis der Rechtslage „im Eifer des Gefechts“ kaum genügen wird, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Eine Ausstattung von Mitarbeitern mit rechtlichen Handlungsleitfäden, die konkrete Sichtungsszenarien und daraus resultierende Handlungsoptionen abdecken, ist daher unumgänglich. Auch der Erwerb von Abfangdrohnen und der zu ihrem Einsatz erforderlichen Zertifikate und Genehmigungen kann sich lohnen. Das Gesetz kennt hierzu diverse Verfahrenserleichterungen, insbesondere für Sicherheitsdienstleister. Diese Maßnahmen sind nicht nur nach betriebswirtschaftlichen Maßstäben geboten. Im Zusammenhang mit der 12.  BImSchV („Störfallverordnung“) sowie dem kürzlich beschlossenen KRITIS-Dachgesetz können besonders anfällige Betriebe sogar gesetzlich dazu verpflichtet sein.

Nun ist der Gesetzgeber gefragt

Die wirkliche Gefahr, wie sie von solchen Drohnenflügen ausgeht, dürfte allerdings durch das Privatrecht nicht hinreichend zu adressieren sein: Zwar können Betreiber Kritischer Infrastruktur ihre eigenen Interessen per Selbsthilfe durchsetzen, nicht aber die Interessen des Staates. Um eine flächendeckende Verteidigungsfähigkeit des Bundes gegen Drohnenangriffe zu gewährleisten, wird es erforderlich sein, die Befugnisse Privater auch über den eigenen Rechtskreis hinaus zu erstrecken. Hier ist der Gesetzgeber gefragt: Denkbar wäre etwa, gefahrenabwehrrechtliche Befugnisse der Polizei bei Gefahr im Verzug auf Private zu übertragen. Der Branchenverband Zivile Drohnen (BVZD) e. V. hat bereits einen dahingehenden Gesetzentwurf vorgelegt und ist damit, angesichts der gegenwärtigen Präsenz von Drohnensichtungen in den Medien, auf einige Resonanzen aus der Politik gestoßen. Zu hoffen bleibt, dass das politische Interesse an Drohnensichtungen nicht schneller vergeht als die Bedrohung selbst.

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