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Wärmepumpen – Das neue Chaos um Lärmimmissionen

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Geräuschimmissionen und Mindestabstände von Wärmepumpen halten nicht nur die Gerichte auf trapp, sondern können beim Hausbau auch den letzten Nerv kosten. Eine weitere Baustelle auf dem Weg zur Wärmewende.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist beschlossen und die Wärmewende in aller Munde. Bei der Frage wie Eigentümer in Zukunft umweltfreundlicher Heizen wollen, fällt die Entscheidung immer häufiger auf den Einbau einer Wärmepumpe. Doch der Einbau und Betrieb einer (Luft-)Wärmepumpe kann durch die Geräuschimmissionen der Außengeräte nicht nur Konflikte mit Nachbarn auslösen, sondern je nach Landesgesetzen bis zum Baustopp führen. Was derzeit für Chaos bei der Planung und im Verfahren sorgt und wie eine erfolgreiche Installation einer Wärmepumpe umgesetzt werden kann, zeigen aktuelle Gerichtsurteile und ein Blick ins Landesrecht.

Die Streitpunkte: Lärmimmissionen und Mindestabstände

Wenn Wärmepumpen in der Nachbarschaft für Unmut sorgen, dann aufgrund ihrer Lärmimmissionen oder des Abstands zum Nachbargrundstück. Ob die Wärmepumpe gebaut werden darf oder eine bestehende Wärmepumpe wieder zurückgebaut werden muss hängt davon ab, ob geltendes Baurecht, das nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot und die Vorschriften des Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) eingehalten sind.

Mindestabstand nicht bundeseinheitlich geregelt

Besonders in engen Neubaugebieten, bei Reihenhäusern oder Doppelhaushälften ist der Platz auf dem Grundstück zur Errichtung einer Wärmepumpe begrenzt – doch wie nah darf die Wärmepumpe an die Grundstücksgrenze und das Nachbarhaus? Da das Bauordnungsrecht Ländersache ist, kommt es ganz darauf an, welche Abstandsflächen nach den 16 Landesbauordnungen gelten. Je nachdem, ob im betreffenden Bundesland die Wärmepumpe als bauliche Anlage bzw. als Gebäude ähnlich einzustufen ist, variieren die Mindestabstände zu bis zu drei Metern. Einige Bundesländer wie Hessen, Bremen oder Rheinland-Pfalz haben die Mindestabstände mittlerweile gestrichen. Selbst das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat sich im Juli 2023 offiziell gegen die Entscheidung des OLG Nürnberg (Urteil v. 30.01.2017 – 14 U 2612/15) ausgesprochen und so positioniert, dass eine übliche Luftwärmepumpe keine Abstandsflächen auslöse, weil sie keine gebäudegleiche Wirkung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO entfalte. Entgegen der Entscheidung des OLG Nürnberg sind nach den Angaben des Bayrischen Staatsministeriums die von Luftwärmepumpen ausgehenden Emissionen lediglich im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu berücksichtigen, nicht aber im Rahmen des Abstandsflächenrechts.

In vielen Bundesländern wie Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Niedersachsen sieht die Rechtslage jedoch noch anders aus. Dort kann eine Wärmepumpe immer noch von Fall zu Fall unterschiedlich als Gebäude ähnlich eingestuft werden oder nicht, womit auch der Mindestabstand unklar bleibt und im Zweifel lieber großzügig drei Meter eingeplant werden sollten – sofern es die Grundstücksgröße zulässt. Da ist es kein Wunder, dass durch dieses Durcheinander Unsicherheiten, Probleme und schließlich Gerichtsverfahren entstehen.

Überschreiten von Immissionsgrenzwerten durch Wärmepumpen

Doch die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstandsvorschriften reicht nicht, wenn durch den Betrieb der Wärmepumpe die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) überschritten werden. Zwar werden die neuen Wärmepumpen immer leiser, dennoch gelten je nachdem, ob Kern-, Misch- oder reines Wohngebiet strenge Immissionsgrenzwerte zum Lärmschutz. Wird bei der Planung berücksichtigt, die Wärmepumpe weg von Wohnräumen (am besten in Richtung Straße) zu installieren und werden zudem bautechnische Maßnahmen wie Schalldämpfer, Begrünung oder Lärmschutzwände eingeplant, lassen sich bereits einige Dezibel (dB) einsparen. Manche Gerichte und Behörden fordern jedoch Lärmschutzgutachten, die nicht nur zeitlich, sondern auch finanziell eingeplant werden müssen.

OVG Hamburg: Immissionsschutzrechtliche Zweifel an Wärmepumpe rechtfertigen keinen Baustopp eines ganzen Einfamilienhauses

In Hamburg kam es zuletzt sogar zu einem Baustopp eines ganzen Einfamilienhauses, da die Nachbarin sich im einstweiligen Rechtsschutz aufgrund erwarteter Lärmimmissionen durch die Wärmepumpe gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Wärmepumpe wendete. Der in Hamburg geltende Mindestabstand von 2,5 Metern wurde eingehalten. Dennoch ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, womit nicht nur der Einbau der Wärmepumpe vorerst zum Erliegen kam, sondern der Bau des gesamten Hauses.

Wie das OVG Hamburg (Beschluss v. 7.6.2023 – 2 Bs 38/23) nun entschied zu Unrecht: Bei Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen der Beteiligten überwiege (der gesetzlichen Regel des § 212a Abs. 1 BauGB entsprechend) das Interesse des Bauherrn am sofortigen Vollzug der Baugenehmigung das Aussetzungsinteresse der Nachbarin. Eine Verletzung der nachbarschützenden Rechte durch die angefochtene Baugenehmigung käme bei summarischer Prüfung allenfalls in Bezug auf die von der Wärmepumpe ausgehenden Lärmemissionen in Betracht. Der Bau des im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 HmbBauO genehmigten Hauses durfte damit fortgesetzt werden. Das OVG Hamburg wies aber die Widerspruchsbehörde dazu an, im Widerspruchsverfahren hinreichend zu überprüfen, ob durch die geplante Wärmepumpe Immissionsgrenzwerte überschritten werden und gegebenenfalls die Genehmigung nur mit Änderungen des Aufstellorts, bautechnischer Maßnahmen oder andere Lärmschutzauflagen zu erlassen.

Ein Durcheinander auf Kosten der Bauherren und der Wärmewende

Bei der Planung einer Wärmepumpe sollten die konkreten Anforderungen an die Genehmigung für den geplanten Standort berücksichtigt werden. Durch benötigte Lärmschutzgutachten können für Bauherren unter Umständen die Baukosten steigen. Zudem: Unter welchen technischen Auflagen die Wärmepumpe letztlich genehmigt wird, ist für jeden Einzelfall zu entscheiden. Doch mit einer lärmreduzierenden Positionierung (beispielsweise zur Straße hin) und technischen Maßnahmen wie Schalldämpfer, Verschalungen oder Begrünung kann nicht nur ein Nachbarschaftsstreit vermieden werden, sondern auch ein Verfahren. Dennoch bleibt zu hoffen, dass auch die anderen Bundesländer mit bauordnungsrechtlichen Erleichterungen nachziehen und die Mindestabstände für Wärmepumpen aufheben, damit es gerade bei Reihenhäusern oder Doppelhaushälften zu einem für die Wärmewende spürbaren Ausbau-Schub kommt. Wirklich negative Dimensionen scheint das Thema auf kommunaler und gewerblicher Ebene anzunehmen. Auch hier mehren sich gleich „laute“ Einwendungen gegen größere Anlagen zur Wärmegewinnung.